Grundsätzlich sind Umkleidezeiten als Arbeitszeit zu bewerten und somit
vergütungspflichtig. Diese Vergütungspflicht kann jedoch durch Tarifvertrag
ausgeschlossen werden.In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall beinhaltete ein
Tarifvertrag u. a. folgende Regelung: "Ist infolge besonders starker Verschmutzung
oder aus gesundheitlichen Gründen eine sorgfältige Reinigung erforderlich,
so wird täglich eine bezahlte Waschzeit gewährt. Welche Gruppen der
Arbeitnehmer darauf Anspruch haben, wie die Dauer der Waschzeit zu bemessen
ist und in welche Zeit sie zu legen ist, wird durch Betriebsvereinbarung geregelt."
Eine Betriebsvereinbarung, die den o. g. Ausgleich für die Umkleidezeiten
usw. regelt, gab es nicht.Die Richter des BAG kamen in diesem Fall zu der Entscheidung, dass die betroffenen
Mitarbeiter keinen Anspruch auf Vergütung der Umkleidezeiten hatten.
Abhängig Beschäftigte sind sozialversicherungspflichtig. Dies gilt
auch für Heimarbeiter, selbst wenn deren Tätigkeit eine höhere
Qualifikation erfordert wie bei einem Programmierer, so die Richter des Hessischen
Landes-sozialgerichts in ihrem Urteil vom 2.7.2020.Sie führten aus, dass Heimarbeiter Personen sind, die in eigener Arbeitsstätte
im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen
Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig
arbeiten. Die Heimarbeiter sind gemäß der sozialgesetzlichen Regelung
Beschäftigte und als solche auch sozialversicherungspflichtig. Dies gilt
auch für Tätigkeiten, die eine höherwertige Qualifikation erforderten.
Als sonstige Bezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren angemeldete Provisionen
können gleichwohl als laufender Arbeitslohn das Elterngeld erhöhen,
wenn die Bindungswirkung der Anmeldung für die Beteiligten des Elterngeldverfahrens
weggefallen ist.Dieser Entscheidung des Bundessozialgerichts lag der nachfolgende Sachverhalt
zugrunde: Eine Steuerfachwirtin erzielte vor der Geburt ihrer Tochter neben
ihrem monatlichen Gehalt jeden Monat eine Provision in Höhe von 500 – 600
€, die lohnsteuerrechtlich vom Arbeitgeber als sonstiger Bezug eingestuft
wurde. Die zuständige Elterngeldstelle bewilligte der Mutter deshalb Elterngeld,
ohne die Provisionen bei der Elterngeldbemessung zu berücksichtigen.Die der Steuerfachwirtin in den arbeitsvertraglich vereinbarten Lohnzahlungszeiträumen
regelmäßig und lückenlos gezahlten Provisionen sind materiell-steuerrechtlich
als laufender Arbeitslohn einzustufen. Die anderslautende Lohnsteueranmeldung
des Arbeitgebers steht nicht entgegen. Die Lohnsteueranmeldung bindet zwar grundsätzlich
die Beteiligten im Elterngeldverfahren. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Regelungswirkung
der Lohnsteueranmeldung weggefallen ist, weil sie – wie hier aufgrund eines
nachfolgenden Einkommensteuerbescheids – überholt ist.
Am 5.6.2020 brachte der Bundesrat die Novellierung der Steuerberatervergütungsverordnung
(StBVV) auf den Weg, die zum 1.7.2020 in Kraft trat. So konnte die Bundessteuerberaterkammer
erreichen, dass der Gesetzgeber die StBVV erstmals seit neun Jahren an
die wirtschaftlichen Entwicklungen anpasst und Steuerberater angemessen vergütet
werden. Die Werte in den Tabellen der StBVV, die u. a. die Vergütung für
Beratungs- oder Buchführungstätigkeiten festlegen, werden linear
um 12 % erhöht. Die angepasste Vergütung gleicht die Inflation
aus und ermöglicht es Steuerberatern, die in den letzten Jahren deutlich
gestiegenen allgemeinen Geschäftskosten und Preise zu kompensieren. Eine Verbesserung für den Berufsstand ist die Angleichung an das Vergütungsrecht
der Rechtsanwälte. Vertritt ein Steuerberater seinen Mandanten z. B. in
einem Einspruchsverfahren gegenüber den Verwaltungsbehörden oder prüft
er die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, wird zukünftig direkt auf
das Vergütungsrecht der Rechtsanwälte verwiesen. Bitte beachten Sie! Steuerberater können nunmehr ihre Rechnungen
auch elektronisch, z. B. per E-Mail, an ihre Mandanten verschicken, wenn sie
zugestimmt haben. Die Zustimmung muss dabei nicht per Unterschrift erfolgen,
eine E-Mail reicht aus.
Spenden an politische Parteien oder an gemeinnützige Organisationen oder
Vereine, bei denen es sich – im Regelfall – um eine steuerbefreite Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse handelt, können steuermindernd
geltend gemacht werden. In einem vom Finanzgericht Köln (FG) am 11.12.2018 entschiedenen Fall
beteiligte sich eine Steuerpflichtige in einem Tierschutzverein. Einen Problemhund,
welcher dort untergebracht war, gab die Steuerpflichtige in eine Hundepension
und bezahlte die Unterbringung entsprechend. Den Jahresbetrag bescheinigte der
Tierschutzverein mit einem ordnungsgemäßen Spendenbeleg.Das FG entschied dazu, dass hier keine Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter
Zwecke vorliegt. Dafür hätte das Geld dem Verein zur freien Verfügung
stehen müssen. Eine Zuwendung darf nicht auf einen festgelegten Zweck ausgerichtet
sein, der insbesondere auf eigenen Interessen der Steuerpflichtigen beruht.
Müssen Reiseveranstalter Insolvenz anmelden, sollen nach dem Willen der
Bundesregierung Reisende künftig umfassend abgesichert sein. Diese vollumfängliche
Absicherung soll aus drei Elementen bestehen:
Die Kundengelder, die eventuell notwendige Rückbeförderung der
Reisenden sowie alle weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der Insolvenz
entstehen, sollen über einen Pflichtfonds abgesichert sein. Er finanziert
sich aus den Beiträgen der Reiseveranstalter.
Absicherung über eine Leistung des Reiseveranstalters (z. B. Versicherung
oder Bankbürgschaft).
Schäden, die der Fonds nicht abdeckt, werden aus einer (ebenfalls
aus Beiträgen finanzierten) Rückdeckungsversicherung und/oder durch
Kreditzusagen abgesichert.
Im Insolvenzfall soll dann zunächst die jeweilige vom Reiseveranstalter
geleistete Sicherheit verwertet werden, erst danach kann auf das Fondskapital
zurückgegriffen werden. Letzte Sicherheit sollen dann die Rückdeckungsversicherung
und/oder die Kreditzusagen bieten.Nur durch Einzahlungen in den neuen Pflichtfonds sind sämtliche Risiken
bei Insolvenz des Reiseveranstalters abgedeckt. Reiseveranstalter, die nicht
über den Fonds abgesichert sind, sollen keine Pauschalreisen anbieten können.
Die Richter des Oberlandesgerichts Celle (OLG) sprachen einem Urlauber einen
Reisepreisminderungsanspruch wegen Baulärms am Urlaubsort zu, obwohl dieser
nach der Buchung vom Reiseveranstalter darüber informiert wurde
und die Reise antrat.Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Urlauber buchten
eine 14-tägige Pauschalreise. Nach der Buchung wurden sie vom Reiseveranstalter
über die Durchführung umfangreicher Bauarbeiten neben dem gebuchten
Hotel informiert. Vor Ort stellten die Urlauber fest, dass die Baumaßnahmen jeden Tag von
7 Uhr bis in die Abendstunden durchgeführt wurden und sich die Lärmbelästigung
auf die gesamte Hotelanlage (incl. der Innenräume) auswirkte. Sie verlangten
daraufhin vom Reiseveranstalter Reisepreisminderung in Höhe von 50 % und
Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude.Das OLG gab den Urlaubern recht. Dabei war es laut den OLG-Richtern unerheblich,
dass der Reiseveranstalter über die Bauarbeiten nach der Buchung informiert
hatte, denn beim Abschluss des Vertrags waren alle davon ausgegangen, dass die
Urlauber im Hotel nicht mit Baulärm konfrontiert werden oder zumindest
nur mit solchem, mit dem jeder Reisende unter Umständen rechnen muss.
Ein Mieter, dem eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen
wurde und auf den die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt
wurden, kann vom Vermieter die Durchführung derselben dennoch verlangen,
wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustands des Objektes
eingetreten ist. Allerdings ist die Wiederherstellung des Anfangszustands
wirtschaftlich nicht sinnvoll und liegt auch nicht im Interesse der Mietvertragsparteien.Ausgangspunkt der den Vermieter treffenden Erhaltungspflicht ist grundsätzlich
der unrenovierte Zustand, in dem sich die Wohnung bei Besichtigung und
Anmietung befunden hat. Ihn trifft dann eine Instandhaltungspflicht, wenn sich
der anfängliche Dekorationszustand wesentlich verschlechtert hat. Davon
ist nach zwei vom Bundesgerichtshof am 7.8. und 8.8.2020 entschiedenen Fällen
auszugehen, wenn Renovierungen lange Zeit, hier: 14 bzw. 25 Jahre, zurückliegen.Nach diesen Entscheidungen hat sich der Mieter allerdings nach Treu und
Glauben an den hierfür anfallenden Kosten (regelmäßig zur Hälfte)
zu beteiligen, weil die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer
Verbesserung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Dekorationszustands
der Wohnung bei Mietbeginn führt.
Im Schnellverfahren hat die Bundesregierung das sog. "Zweite Corona-Steuerhilfegesetz"
auf den Weg gebracht, dem der Bundesrat bereits am 29.6.2020 zustimmte. Darin
enthalten sind die steuerlichen Neuregelungen, die wir Ihnen bereits in der
Juli-Ausgabe aufzeigten (siehe dort Beitrag Nr. 1).Neben der befristeten Reduzierung der Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16
% und von 7 % auf 5 %, einem einmaligen Kinderbonus von 300 €, die Erhöhung
des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von 1.908 € auf 4.008
€ für das Jahr 2020 und 2021, die Wiedereinführung einer degressiven
Abschreibung auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
sind dort weitere Regelungen getroffen worden. Über die wichtigsten Änderungen
informieren wir in diesem und den folgenden Informationsschreiben.
Mit dem Corona-Konjunktur-Programm wird auch eine sog. "Überbrückungshilfe"
für Umsatzausfälle bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aufgelegt.
Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten
der außergewöhnlich betroffenen Branchen angemessen Rechnung getragen
werden soll.Ziel der Überbrückungshilfe ist es daher, KMU aus Branchen,
die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen
betroffen sind, für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende
Liquiditätshilfe zu gewähren und dadurch zu ihrer Existenzsicherung
beizutragen.Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen,
Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe
soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend
vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Antragsberechtigt
sind auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen (z. B. Jugendbildungsstätten,
überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten).
Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu
wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Krise wird angenommen, wenn der Umsatz
in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber
April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet
worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und
Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.Eine Antragstellung ist seit dem 8.7.2020 möglich. Die Antragsfrist
endet jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfrist am 30.11.2020.Zu den förderfähigen Kosten gehören u. a. Mieten und
Pachten für Geschäftsräume, Zinsaufwendungen für Kredite,
Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Instandhaltung,
Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen einschließlich der EDV,
Kosten für Strom, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,
Versicherungen, Steuerberaterkosten, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe
anfallen. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld
erfasst sind, werden pauschal gefördert. Die Fixkosten müssen vor
dem 1.3.2020 begründet worden sein. Lebenshaltungskosten, Mietkosten für
Privaträume oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.Förderhöhe: Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil
in Höhe von
80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %
40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 %.
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat
Liegt der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60 % des Umsatzes des Vorjahresmonats,
entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen
Fördermonat. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen.Die maximale Förderung beträgt 150.000 € für drei Monate.
Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale
Erstattungsbetrag 9.000 € für drei Monate, bei Unternehmen mit bis
zu zehn Beschäftigten 15.000 € für drei Monate. Diese maximalen
Erstattungsbeträge können nur in begründeten Ausnahmefällen
überschritten werden.Beispiel: Ein Schausteller mit zehn Beschäftigten und einem Umsatzausfall
im Förderzeitraum von über 70 % hat
10.000 € Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt 8.000
€.
20.000 € Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt (16.000
€, aber höchstens
maximaler Erstattungsbetrag =) 15.000 €.
Bitte beachten Sie! In der ersten Stufe (Antragstellung) sind die Antragsvoraussetzungen
und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters
oder Wirtschaftsprüfers glaubhaft zu machen und in der zweiten Stufe (nachträglicher
Nachweis) mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu belegen.
Die Kosten für den Steuerberater in dieser Angelegenheit gehören zu
den förderfähigen Fixkosten.