Autor: Sarah Wolf

Änderungen eines Testaments bedürfen immer der Unterschrift

Änderungen eines Testaments können grundsätzlich auch auf der
Kopie des eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments vorgenommen
werden. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass auch die Änderungen mit
einer Unterschrift des Erblassers versehen sind. Eine Erblasserin verfasste handschriftlich ein Testament. Das Original wurde
in einem Bankschließfach deponiert und Kopien verwahrte sie in ihrer Wohnung.
Auf einer der Kopien nahm die Erblasserin zwei handschriftliche Ergänzungen
bzw. Streichungen vor. Die erste Änderung versah sie mit Datum und Unterschrift,
bei der zweiten Änderung hingegen fehlte eine Unterschrift. Nach dem Tod
der Erblasserin berief sich einer der beiden Söhne darauf, entsprechend
der beiden vorgenommenen Änderungen Alleinerbe geworden zu sein und beantragte
die Erteilung eines Alleinerbscheins. Die Richter sahen in der zweiten Änderung keine gültige Testamentsänderung,
sodass die Erteilung des Alleinerbscheins abgelehnt wurde. Nachdem die Erblasserin
ihre erste Änderung unterzeichnet hatte, ihre zweite Änderung jedoch
nicht, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass es sich lediglich um einen Entwurf
handelte, führten die Richter in ihrer Begründung aus.

Fälligkeitstermine – November 2020

Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.11.2020
Gewerbesteuer, Grundsteuer: 16.11.2020

Sozialversicherungsbeiträge: 26.11.2020

Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts

Der Entwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts
sieht u. a. die Einführung eines Rechtsrahmens für Restrukturierungen
vor, mit dem Insolvenzen abgewendet werden können. Davon sollen insbesondere
auch Unternehmen Gebrauch machen, die infolge der Corona-Pandemie in finanzielle
Schwierigkeiten geraten sind. Hier die wichtigsten Änderungen:

Stärkere Abgrenzung zwischen Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit
(Überschuldungsprüfung – Prognosezeitraum ein Jahr; Prüfung
der drohenden Zahlungsunfähigkeit – Prognosezeitraum zwei Jahre)
Verpflichtung der Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger
zur Wahrung der Gläubigerinteressen, im Rahmen der Ausübung des
unternehmerischen Ermessens, bei drohender Zahlungsunfähigkeit des Unternehmensträgers
Haftung gegenüber dem Unternehmensträger bei schuldhafter Verletzung
dieser Pflichten
Verkürzung des Prognosezeitraums für die Fortführungsprognose
im Überschuldungstatbestand

Das Gesetz soll in weiten Teilen am 1.1.2021 in Kraft treten.

Keine Werbung auf Social-Media-Plattformen mit über Gewinnspiele generierten Bewertungen

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat mit seinem Urteil vom 20.8.2020 entschieden,
dass eine Werbung mit Bewertungen auf Social-Media-Plattformen, die als Gegenleistung
für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben werden, unlauter ist.
Es kann unterstellt werden, dass durch eine Gewinnspielauslobung eine erhebliche
Zahl an Bewertungen generiert wird. In dem entschiedenen Fall lobte ein Unternehmen über Facebook ein Gewinnspiel
für einen Luxus-Whirlpool aus. Im Text heißt es: "Wie Du gewinnen
kannst? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite
liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht eine Gewinnchance".Die Werbung mit den hier gegenständlichen Bewertungen war irreführend
und damit unlauter, entschied das OLG. Grundsätzlich wirken Äußerungen
Dritter in der Werbung objektiv und werden daher im Allgemeinen höher bewertet
als eigene Äußerungen des Werbenden. Deshalb war die Werbung mit
bezahlten Empfehlungen unzulässig. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspricht,
muss in seinem Urteil frei und unabhängig sein.

Die Bewertungen waren jedoch teilweise nicht frei und unabhängig abgegeben
worden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil
der Bewertungen nur deshalb abgegeben wurde, weil sie durch die Gewinnspielteilnahme
"belohnt" wurden. Es liegt auf der Hand, dass Bewertungen aus Anlass
des Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Es ist damit keine "bezahlte"
Empfehlung im Wortsinn gegeben. Gleichwohl sind die Bewertungen nicht als objektiv
anzusehen, stellte das OLG klar.

Abmahnmissbrauch – Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Der Deutsche Bundestag hat am 10.9.2020 den vom Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz eingebrachten Entwurf eines Gesetzes
zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen. Das Gesetz soll zur Eindämmung
des Abmahnmissbrauchs führen. Davon sind insbesondere Selbstständige
sowie kleinere und mittlere Unternehmen betroffen. Das Gesetz betrifft u. a.
folgende Kernpunkte:

Verringerung finanzieller Anreize für Abmahner: Bei Verstößen
gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet oder bei Verstößen
von Unternehmen (< 250 Mitarbeitern) gegen Datenschutzrecht besteht kein
Anspruch auf Kostenerstattung für die Abmahnung. Bei erstmaliger Abmahnung
wird hier auch die Höhe einer Vertragsstrafe begrenzt.

Erhöhung der Voraussetzungen für die Anspruchsbefugnis der
Abmahner: Mitbewerber können Unterlassungsansprüche in Zukunft
nur noch geltend machen, wenn sie im erheblichem Maße Waren oder Dienstleistungen
vertreiben oder nachfragen.

Erleichterung der Gegenansprüche des Abgemahnten: Die Betroffenen
können missbräuchliche Abmahnungen in Zukunft durch die Schaffung
mehrerer Regelbeispiele für missbräuchliche Abmahnungen leichter
darlegen (z. B. massenhafte Versendung von Abmahnungen durch Mitbewerber,
Verlangen offensichtlich überhöhter Vertragsstrafen). Wer zu unrecht
abgemahnt wird, erhält außerdem einen Gegenanspruch auf Ersatz
der Kosten für die erforderliche Rechtsverteidigung.

Wahl des Gerichtsstands: In Zukunft gilt bei Rechtsverletzungen im
Internet und im elektronischen Geschäftsverkehr einheitlich der allgemeine
Gerichtsstand des zuvor Abgemahnten.

Ergänzung des Designgesetzes: Nach dem bisher geltenden Designrecht
können Hersteller von komplexen Erzeugnissen, die aus mehreren auseinander-
und wieder zusammenbaubaren Bauelementen bestehen (z. B. Automobile), auch
für einzelne Bauelemente (z. B. Kotflügel) Designschutz in Anspruch
nehmen, sofern das Design neu ist und Eigenart hat. Dies gilt aber nur für
solche Bauelemente, die in ein komplexes Erzeugnis eingefügt sind und
die bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung sichtbar bleiben. Die
nun beschlossene Neuregelung wird auf alle nach Inkrafttreten des Gesetzes
angemeldeten Designs anwendbar sein und voraussichtlich zu einer Preisreduzierung
bei sichtbaren Autoersatzteilen wie Karosserieteilen, Scheinwerfern und Verglasungen
führen.

Mindestlohn für Einsatz in der umfassenden häuslichen Betreuung

In einem vom Landesarbeitsgericht Berlin (LAG) entschiedenen Fall wurde eine
bulgarische Staatsangehörige auf Vermittlung einer deutschen Agentur von
ihrem in Bulgarien ansässigen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, um
eine hilfsbedürftige 96-jährige Dame zu betreuen. In dem Arbeitsvertrag
war eine Arbeitszeit von 30 Std./Woche vereinbart. In dem Betreuungsvertrag
war eine umfassende Betreuung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung
des Haushalts und Gesellschaftleisten und ein Betreuungsentgelt für 30
Std./Woche vereinbart. Ferner war sie gehalten, in der Wohnung zu wohnen und
zu übernachten. Nach Angaben der Pflegerin war sie über mehrere Monate
täglich von 6 Uhr morgens bis ca. 22/23 Uhr im Einsatz und musste sich
auch nachts bereithalten. Daher verlangte sie für die gesamte Zeit die
Zahlung des Mindestlohns.Das LAG sprach der Pflegekraft den geforderten Mindestlohn ausgehend von einer
täglichen Arbeitszeit von 21 Stunden zu. Zur Begründung führten
die LAG-Richter aus, dass die Berufung des Arbeitgebers auf die vereinbarte
Begrenzung der Arbeitszeit auf 30 Std. treuwidrig ist, wenn eine umfassende
Betreuung zugesagt und die Verantwortung sowohl für die Betreuung als auch
die Einhaltung der Arbeitszeit der Pflegekraft übertragen wird. Es ist
Aufgabe des Arbeitgebers, die Einhaltung von Arbeitszeiten zu organisieren.
Dies war hier nicht geschehen. Ferner war die angesetzte Zeit von 30 Std./Woche
für das zugesagte Leistungsspektrum im vorliegenden Fall unrealistisch.

Falsche Angaben beim Versicherungsvertrag

Beantwortet ein Versicherungsnehmer beim Vertragsschluss Fragen zum Gesundheitszustand
bewusst wahrheitswidrig, kann die Versicherung vom Vertrag zurücktreten.
Diesem Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG) lag folgender Sachverhalt
zugrunde: Ein Vater hatte im Jahr 2011 für seine damals 15-jährige
Tochter eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Die Frage nach
Vorerkrankungen im Versicherungsformular hatte der Vater mit "nein"
beantwortet, obwohl die Tochter damals bereits seit zwei Jahren an einer Psycho-
und Verhaltenstherapie, unter anderem wegen Entwicklungs- und Essstörungen,
teilnahm. Als der Vater die Versicherung im Juli 2016 in Anspruch nehmen wollte,
weil seine Tochter wegen psychischer Beeinträchtigungen nicht in der Lage
war, ihre Schulausbildung fortzusetzen oder eine Berufsausbildung zu beginnen,
lehnte die Versicherung dies ab und trat vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen
Anzeigepflicht zurück. Das OLG gab der Versicherung recht und führte u. a. aus, dass sich der
Vater nicht darauf zurückziehen konnte, dass einige Störungen seiner
Tochter seinerzeit ausgeheilt waren, denn im Wortlaut des Formulars wurde eindeutig
nach aufgetretenen Krankheiten in den letzten fünf Jahren gefragt.

Neuregelung der Überbrückungshilfe ab September 2020

Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember
2020 fortgesetzt und verbessert. Dazu verständigten sich das Bundeswirtschaftsministerium
und das Bundesfinanzministerium auf neue Modalitäten zugunsten der Antragsteller.
Die Überbrückungshilfe steht für Unternehmen aus allen Branchen
offen, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind. Dazu wurden folgende
Änderungen am Programm vorgenommen:

Förder-Höchstbetrag: Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe
beträgt 50.000 € pro Monat.
Deckelungsbeträge: Die Deckelungsbeträge in Höhe von 9.000
bzw. 15.000 € für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden ersatzlos
gestrichen.
Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind
künftig Antragsteller, die entweder

einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden
Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten
oder
einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % pro Monat im Durchschnitt
in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichneten.
Erhöhung der Fördersätze: In Zukunft werden erstattet:90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 % der
Fixkosten),
60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %
(bisher 50 %
der Fixkosten) und
40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher
bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch).
Personalkostenpauschale: Die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen
Kosten wird auf 20 % erhöht.
Schlussabrechnung: Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen
ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Die Antragstellung erfolgt wie gehabt über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,
vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt. Die Antragskosten werden den
betroffenen Unternehmen mit dem gleichen Satz erstattet wie die übrigen
förderfähigen Fixkosten.

Beurteilung der Zahlungen für laufende Hauskosten

Das Finanzgericht und anschließend auch der Bundesfinanzhof (BFH) haben
sich mit der Beurteilung von Zahlungen für laufende Hauskosten beschäftigt,
welche nur von einem Ehegatten getragen werden. Dabei war zu klären, ob
möglicherweise Unterhaltsleistungen oder Zuwendungen an den anderen Ehegatten
vorliegen. Auslöser für das gerichtliche Verfahren war ein Ehepaar,
welches hälftig ein Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke besaß.
Nach einigen Jahren wurde der Anteil des Ehemanns unentgeltlich auf seine Frau
übertragen, wobei ihm aber weiterhin die kompletten Darlehensverbindlichkeiten
zugerechnet blieben. Dadurch, dass der Ehemann nun sämtliche anfallende
Kosten in Zusammenhang mit dem Haus getragen hat, bestimmte das Finanzamt die
Zahlungen als unentgeltliche Zuwendungen von dem Ehemann an die Ehefrau.Der BFH sah dies jedoch anders. Eine unentgeltliche Zuwendung liegt nur vor,
wenn dieser keine (marktübliche) Gegenleistung entgegensteht, wobei aber
ausschließlich objektive Gesichtspunkte maßgebend sind. Bei der
Darlehensverbindlichkeit leistet der Ehemann keine Zuwendungen durch die Tilgungszahlungen.
Eine solche Zuwendung entsteht nur durch den Verzicht eines Ausgleichsanspruchs,
von dem in dieser Konstellation nicht ausgegangen werden kann, da beide Ehegatten
vertraglich bei der Bank festgehalten haben, dass die Kosten nicht von Beiden
in gleicher Höhe getragen werden müssen. Demnach kommt der Ehemann
mit den Zahlungen lediglich seiner Unterhaltspflicht nach. Dass sich das Haus
im Eigentum der Ehefrau befindet ist dabei unschädlich. Gleiches gilt,
wenn die Ehegatten zur Miete wohnen würden, auch dann lägen Zahlungen
für den Wohnbedarf vor.

Keine Grunderwerbsteuer bei Zubehör

Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach der Gegenleistung für das Grundstück
und wird anschließend mit dem Grunderwerbsteuersatz des jeweiligen Bundeslands
multipliziert. Bei der Berechnung werden allerdings die Werte nicht berücksichtigt,
welche auf miterworbenes Zubehör entfallen. Dies hatte der Bundesfinanzhof
am 3.6.2020 entschieden. Vorangegangen war ein Fall, bei dem beim Verkauf eines
Geschäfts die darin befindliche Ladeneinrichtung mit in die Berechnung
der Grunderwerbsteuer einbezogen wurde. Nach dieser Entscheidung wird Zubehör wie z. B. eine Ladeneinrichtung
als bewegliche Sache gesetzlich definiert, die dem wirtschaftlichen Zweck einer
Hauptsache dient und mit dieser in einem räumlichen Verhältnis steht.
Damit sind alle dem Unternehmen zugeordneten Gegenstände als Zubehör
anzusehen, wenn eine dauernde Verbindung mit dem wirtschaftlichen Zweck des
Grundstücks vorliegt. Ob Zubehör vorliegt oder nicht, ist in jedem
Fall gesondert zu prüfen.

© Klaus Borgetto StB. GmbH - Impressum - Datenschutz - AGBs - Kontakt