Rückzahlungsverpflichtung der Corona-Soforthilfe

Bei der Beantragung der Corona-Soforthilfe musste der Antragsteller versichern,
dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten
ist, die seine Existenz bedrohen.Grundsätzlich gilt, dass öffentliche Hilfen sowie mögliche Entschädigungsleistungen
(z. B. nach dem Infektionsschutzgesetz), Kurzarbeitergeld, Steuerstundungen
sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen
oder Betriebsausfall u. Ä. vorrangig in Anspruch zu nehmen und bei der
Berechnung eines Liquiditätsengpasses zu berücksichtigen sind. Wird zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, dass der Sach- und Finanzaufwand
des Unternehmens oder die tatsächliche Umsatzeinbuße doch geringer
war, ist das Unternehmen zu einer unverzüglichen Mitteilung und zu einer
Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet. Anmerkung: Zu einer Überkompensation kann es aber auch kommen,
wenn mehrere Hilfsprogramme oder Entschädigungsleistungen kombiniert wurden.
Auch hierfür besteht eine Mitteilungs- und Rückzahlungspflicht. Gegebenenfalls
kann erst am Ende des Drei- bzw. Fünf-Monats-Zeitraums mit Sicherheit eine
Prognose getroffen werden, wie sich z. B. bei der Öffnung des Betriebes
die Einnahmen entwickeln. Demnach gilt es nachträglich zu prüfen,
ob die Soforthilfe in der bewilligten Höhe berechtigt war und keine sog.
Überkompensation vorliegt. Bitte beachten Sie! Hier sei auch darauf hingewiesen, dass vorsätzlich
falsche Angaben den Straftatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen. Lassen
Sie sich daher unbedingt in diesem Zusammenhang beraten!

Elektronische Bereitstellung von Kassenbelegen

Seit dem 1.1.2020 ist ein neues Kassengesetz in Kraft getreten, welches nun
zur elektronischen Belegausgabe verpflichtet. Vereinfacht gesagt heißt
das, dass jeder Kunde bei Verwendung einer elektronischen Kasse einen Beleg
erhalten muss, unabhängig vom Rechnungsbetrag oder der Art des Kaufs. Die Belegausgabe selbst muss jedoch nicht unbedingt auf Papier erfolgen. Es
steht dem Unternehmer frei zu entscheiden, ob er den Beleg dem Kunden auf Papier
oder digital zur Verfügung stellt. Dementsprechend wurde nun auch der Anwendungserlass
der Abgabenordnung erweitert. Zunächst muss die elektronische Bereitstellung
des Belegs unter Zustimmung des Kunden erfolgen. Dieses kann formlos oder auch
konkludent geschehen. Unter Bereitstellung ist zu verstehen, dass dem Kunden
die Möglichkeit gegeben wurde, den Beleg elektronisch entgegenzunehmen.
Der Beleg muss elektronisch erstellt und gespeichert werden. Nicht ausreichend
ist es, wenn er nur am Display der Kasse zu sehen ist und dem Kunden die Möglichkeit
verwehrt bleibt, seinen Beleg mitzunehmen. Die elektronische Belegausgabe hat
in einem Standardformat zu erfolgen (z .B. JPG oder PDF). Wie der Beleg an den
Kunden übermittelt wird, kann unterschiedlich gehandhabt werden. Demnach
ist eine Übermittlung durch QR-Code, E-Mail, Link zum Download oder auf
ein Kundenkonto zulässig.

Prämien zur Sicherung von Ausbildungsplätzen

Mit dem Maßnahmenpaket "Ausbildungsplätze sichern" will
die Bundesregierung die Folgen der Corona-Pandemie auf den Lehrstellenmarkt
abfedern. Dafür hat sie ein Hilfsprogramm für kleine und mittlere
Unternehmen (KMU) beschlossen, mit dem ausbildungswillige Betriebe in den Jahren
2020 und 2021 unterstützt werden.Gefördert werden KMU mit bis zu 249 Beschäftigten, die eine Berufsausbildung
in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten
praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen.
Hierfür stellt die Bundesregierung eine Prämie für Ausbildungsbetriebe
wie folgt zur Verfügung:

Für den Erhalt ihres Ausbildungsniveaus bekommen Betriebe, die besonders
von der Corona-Pandemie betroffen sind, eine Prämie in Höhe von
2.000 € für jeden für das Ausbildungsjahr 2020/2021 abgeschlossenen
Ausbildungsvertrag (nach Abschluss der Probezeit). Als besonders betroffen
gelten KMU, die in der ersten Hälfte des Jahres 2020 wenigstens einen
Monat Kurzarbeit durchgeführt haben oder deren Umsatz in den Monaten
April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 % gegenüber April
und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei KMU, die nach April 2019 gegründet
worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.
Erhöhen Unternehmen ihr Ausbildungsplatzangebot, erhalten sie (nach
Abschluss der Probezeit) eine Prämie von 3.000 € für jeden
gegenüber dem früheren Niveau zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag.

Werden Auszubildende von Betrieben übernommen, die Insolvenz anmelden
mussten, erhalten übernehmende Betriebe eine Prämie von 3.000 €
pro aufgenommenen Auszubildenden. Diese Unterstützung ist befristet bis
zum 30.6.2021.
Ebenfalls bis 30.6.2021 werden Betriebe gefördert, die Auszubildende
übernehmen, deren Unternehmen die Ausbildung durch die Auswirkungen der
Corona-Pandemie übergangsweise nicht fortsetzen können.

Melden Ausbildungsbetriebe, die ihre Aktivitäten auch in der Krise
fortsetzen, für Auszubildende sowie deren Ausbilder keine Kurzarbeit
an, werden sie besonders unterstützt. Die Förderung beträgt
hier 75 % der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat, in dem
der Betrieb einen Arbeitsausfall von mindestens 50 % hat. Diese Unterstützung
ist befristet bis zum 31.12.2020.

Rückforderung regelmäßiger Sparzahlungen an Kinder bzw. Enkelkinder durch Sozialhilfeträger

Das Oberlandesgericht Celle hat am 13.2.2020 entschieden, dass über mehrere
Jahre monatlich geleistete Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau
keine "privilegierten Schenkungen" darstellen und der Sozialhilfeträger
diese deshalb von den beschenkten Familienangehörigen zurückfordern
kann, wenn der Schenker selbst bedürftig wird und deshalb Leistungen von
einem Sozialhilfeträger bezieht. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte eine Großmutter
für ihre beiden Enkel nach deren Geburt jeweils ein für 25 Jahre angelegtes
Sparkonto eröffnet und darauf über einen Zeitraum von ca. elf bzw.
neun Jahren jeweils monatlich 50 € eingezahlt, um für die Enkel Kapital
anzusparen. Die Großmutter bezog eine Rente von etwa 1.250 €. Als
sie vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden musste,
hatte sie die Zahlungen an ihre Enkel zwar bereits eingestellt, die für
die Heimunterbringung von ihr anteilig zu tragenden Kosten konnte sie aber nicht
aus eigenen Mitteln aufbringen. Deshalb kam der Sozialhilfeträger für
diese Kosten auf und verlangte von den Enkeln die Rückzahlung der Beträge,
die die Großmutter in den letzten zehn Jahren auf die Sparkonten der Enkel
eingezahlt hatte. Die OLG-Richter gaben dem Sozialhilfeträger recht. Weiterhin führten
sie aus, dass es für den geltend gemachten Rückforderungsanspruch
nicht darauf ankommt, ob es bei Beginn der Zahlungen für die Großmutter
absehbar war, dass sie später einmal pflegebedürftig werden würde.

Förderung von Ausbildungsplätzen durch das Corona-Konjunktur-Programm

Klein- und Mittelbetriebe (KMU), die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich
zu den drei Vorjahren nicht verringern, können für jeden neu geschlossenen
Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 €,
die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird, erhalten. Erhöhen sie ihr
Angebot, erhalten sie für die zusätzlichen Ausbildungsverträge
3.000 €.KMU, die ihre Ausbildungsaktivität trotz Corona-Belastungen fortsetzen
und Ausbilder sowie Auszubildende nicht in Kurzarbeit schicken, können
eine Förderung erhalten. KMU, die die Ausbildung im Betrieb nicht fortsetzen
können, sollen die Möglichkeit einer vorübergehenden geförderten
betrieblichen Verbund- oder Auftragsausbildung erhalten. Die Details der Durchführung einer solchen Verbund- oder Auftragsausbildung
werden im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung erörtert.
Weiterführende Informationen finden Sie unter dem Link: www.aus-und-weiterbildungsallianz.de.
Betriebe, die zusätzlich Auszubildende übernehmen, die wegen Insolvenz
ihres Ausbildungsbetriebs ihre Ausbildung nicht fortsetzen können, erhalten
eine Übernahmeprämie.

Überbrückungshilfen durch das Corona-Konjunktur-Programm

Der Koalitionsausschuss hat am 3.6.2020 in einem 57 Punkte umfassenden Eckpunktepapier
das Ergebnis der Verhandlungen zu einem Konjunkturprogramm, das die Auswirkungen
der Corona-Pandemie überwinden und Investitionsanreize fördern soll,
bekannt gegeben.Dort wurde u. a. auch eine Überbrückungshilfe für Klein- und
Mittelunternehmen festgelegt, die wie folgt aussehen soll:Für die durch die Corona-Pandemie bedingten Umsatzausfälle wird eine
Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August 2020 aufgelegt.
Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten
der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer,
Kneipen, Clubs und Bars, als Sozial-unternehmen geführte Übernachtungsstätten
wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des
internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros,
Profisportvereinen der unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik
sowie Unternehmen im Bereich von Messeveranstaltungen angemessen Rechnung getragen
werden soll.Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April
und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückläufig
gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August
2020 um mindestens 50 % fortdauern. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet
worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang
von mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang
von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet
werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 € für
drei Monate. Bei Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000
€ und bei Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten 15.000 € nur in
begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Die geltend gemachten
Umsatzrückgänge und fixen Betriebskosten sind durch einen Steuerberater
oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen
müssen zurückerstattet werden.Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen
am 30.11.2020. Inwieweit es bei diesen Fristen bleibt, muss aus organisatorischen
Gründen infrage gestellt werden.

Erleichterungen in der Wissenschaft während der Corona-Pandemie

Am 15.5.2020 billigte der Bundesrat einen Gesetzesbeschluss der Bundesregierung,
der für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an Hochschulen die Verlängerung
ihrer Verträge einräumt.Verlängerung von Zeitverträgen: Danach können die vertraglichen
Höchstbefristungsgrenzen für wissenschaftliches und künstlerisches
Personal in einer Qualifizierungs-phase um die Zeit verlängert werden,
in der es pandemiebedingte Einschränkungen des Wissenschaftsbetriebs gibt.
Entsprechende Beschäftigungsverhältnisse können bis zu 6 Monaten
verlängert werden – vorausgesetzt sie bestehen zwischen dem 1.3. und 30.9.2020.
Anreize für BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger: Arbeiten
Empfänger von BAföG in einer Branche oder in einem Beruf, der zur
Eindämmung der Pandemie beiträgt, können sie ihren BAföG-Satz
ohne Abzüge aus den Einnahmen für diese Tätigkeit aufstocken.
Die Regelungen treten rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft.

Radfahrer – Mindestabstand von 50 cm zu geparkten Fahrzeugen

Wenn die Kollision eines Fahrradfahrers mit der geöffneten Fahrertür
im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür erfolgte,
spricht dies dafür, dass der Pkw-Fahrer den Unfall verursacht hat.Ein die Alleinhaftung des Pkw-Fahrers ausschließendes Mitverschulden
des Radfahrers kann in einem zu geringen seitlichen Abstand des Fahrradfahrers
zum geparkten Pkw liegen. Je nach den örtlichen Verhältnissen sollte
dieser mindestens 50 cm betragen.Die Darlegungs- und Beweislast für eine ein Mitverschulden begründende
Unterschreitung des Seitenabstandes eines Fahrradfahrers zu einem geparkten
Pkw obliegt dem Pkw-Fahrer.

Musterverfahren zur Doppelbesteuerung von Renten

In der steuerlichen Fachwelt wird immer häufiger die Auffassung vertreten,
dass die Besteuerung der gesetzlichen Altersrenten seit Jahrzehnten – durch
eine langfristige Doppelbesteuerung – rechtswidrig ist. Zu diesem Sachverhalt
ist nunmehr beim Finanzgericht des Saarlandes (FG) ein weiteres Musterverfahren
unter dem Aktenzeichen 3 K 1072/20 anhängig. In dem zu entscheidenden Fall bezieht ein Steuerpflichtiger eine gesetzliche
Altersrente sowie eine Rente aus der Versorgungskasse Saarland. Nach seiner
Ansicht liegt eine Doppelbesteuerung bei der Einzahlungs- und Auszahlungsphase
der Beträge vor. Außerdem ist der steuerpflichtige Anteil der Rente
nicht richtig berechnet worden, die Rentenbeträge gehören nicht zu
den Sonderausgaben und die rückwirkende Anhebung des steuerpflichtigen
Rentenanteils ist unrechtmäßig. Zudem soll auch entschieden werden,
ob mit einer Rente überhaupt eine Einkunftsart im Sinne des Einkommensteuergesetzes
vorliegt, denn es fehlt an der Einkunftserzielungsabsicht, da grundsätzlich
ein Zwang zur gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt.Anmerkung: Wie das Verfahren ausgeht, ist ungewiss. Steuerpflichtige, welche
selber von dieser Problematik betroffen sind, sollten das Verfahren offen halten.

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