Nach dem "Lockdown", bei dem viele Unternehmer ihre Geschäfte
wegen gesundheitspolitisch notwendiger Maßnahmen zur Bekämpfung der
Corona-Pandemie schließen oder stark einschränken mussten, unterstützte
die Bundesregierung diese mit der sog. "Soforthilfe" und speziellen
KfW-Krediten. Danach folgte mit dem Corona-Konjunktur-Programm eine sog. "Überbrückungshilfe"
für Umsatzausfälle bei kleinen und mittleren Unternehmen, die ihren
Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen
einstellen mussten. Die Antragsfrist wurde zunächst
auf den 30.9.2020 verlängert. In ihren Beschlüssen vom 27.8.2020 hat die Koalitionsregierung diese Antragsfrist auf den 31.12.2020 noch einmal verlängert .
Am 29.7.2020 legte das Bundeskabinett einen Entwurf für das "Zweite
Familienentlastungsgesetz" vor. Zentrale Elemente sind eine Erhöhung
des Kindergelds sowie die Anhebung des Grundfreibetrags. Ziel des Gesetzes ist
die Verbesserung der Familienleistungen, ein gestiegenes Existenzminimum für
Steuerpflichtige und deren Kinder sowie der Ausgleich der kalten Progression.
Durch das Gesetz erhöht sich das Kindergeld ab dem 1.1.2021 um jeweils
15 € im Monat auf 219 € für das erste und zweite Kind, 225 €
für das dritte Kind und 250 € für jedes weitere Kind. Der Kinder-
und der Betreuungsfreibetrag steigen gleichmäßig jeweils um 144 €
im Jahr für jeden Elternteil von 2.586 € auf 2.730 €. Der Betreuungsfreibetrag
erhöht sich von 1.320 € auf 1.464 €. Die zur steuerlichen Freistellung
des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge steigen auf insgesamt
8.388 € für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Der Grundfreibetrag sowie der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen
steigen in Stufen. So erfolgt jeweils eine Anhebung um 288 € im Veranlagungszeitraum
(VZ) 2021 auf 9.696 € und im VZ 2022 auf 9.984 €. Zum Ausgleich der kalten Progression sieht der Gesetzesentwurf vor, die übrigen
Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2021 und 2022 anzupassen.
Somit wäre z. B. der Spitzensteuersatz von 45 % erst ab einem zu versteuernden
Einkommen von 274.613 € (VZ 2021) bzw. 278.732 € (VZ 2022) zu zahlen.
Mit dem sog. "Kassengesetz" wurde zum 1.1.2020 die Pflicht zum Schutz
von elektronischen Aufzeichnungen von Kasseneinnahmen durch eine "Technische
Sicherheitseinrichtung" (TSE) eingeführt. Mit Schreiben vom 6.11.2019
stellte das Bundesfinanzministerium (BMF) klar, dass es nicht beanstandet werden
soll, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum
30.9.2020 noch nicht über eine TSE verfügen. Nunmehr hat die Mehrheit der Länder diese Übergangsfrist bis zum
31.3.2021 – ohne Zustimmung des BMF – verlängert. Als Begründung wird
die (Über-)Belastung der betroffenen Unternehmen durch die Corona-Pandemie
sowie die Umsatzsteuer-Umstellung zum 1.7.2020 genannt. Zudem sollen bisher
noch keine cloud-basierten TSE-Lösungen zertifiziert worden sein, sodass
es Unternehmen, welche sich für eine solche Lösung entschieden haben,
voraussichtlich nicht möglich sein wird, ihr Kassensystem bis zum 30.9.2020
mit einer TSE auszurüsten. Die Übergangsfrist bis 31.3.2021 ist länderspezifisch
ausgestaltet. So regelt das Land Niedersachsen z. B. die Voraussetzungen wie
folgt:
Bis spätestens 31.8.2020 muss ein Kassenfachhändler, Kassenhersteller
oder anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau
einer TSE beauftragt worden sein. Dieser muss schriftlich versichern, dass
der Einbau bis zum 30.9.2020 nicht möglich ist und eine verbindliche
Aussage vorlegen, bis wann das Aufzeichnungssystem mit einer TSE ausgestattet
sein wird (spätestens bis zum 31.3.2021).
Bei einem geplanten Einsatz einer cloud-basierten TSE müssen Unternehmen
spätestens bis zum 31.8.2020 den fristgerechten Einsatz beauftragt haben
und durch geeignete Unterlagen dokumentieren können, dass diese mangels
Verfügbarkeit bis zum 30.9.2020 noch nicht einsatzbereit ist. Die Implementierung
ist spätestens bis zum 31.3.2021 abzuschließen.
Bitte beachten Sie! Die betroffenen Steuerpflichtigen müssen damit
rechnen, dass eine nicht ordnungsgemäße Nutzung des Systems als Ordnungswidrigkeit
mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Im Idealfall sollte also
dafür gesorgt werden, dass die TSE bis zum 30.9.2020 eingebaut und betriebsbereit
ist!
Die Bundesregierung beschloss im Rahmen des Konjunkturpaketes zur Abfederung
der Corona-Krise eine Innovationsprämie für Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge
sowie Plug-in-Hybridmodelle, bei dem der Förderanteil des Staates verdoppelt
wird. Die zusätzliche Förderung gilt rückwirkend ab dem 3.6.2020
und ist bis zum 31.12.2021 befristet. Sie setzt sich zu zwei Dritteln aus
Bundesmitteln und zu einem Drittel aus einem Eigenanteil der Fahrzeughersteller
zusammen. Von der Innovationsprämie profitieren Käufer von Elektro-Neufahrzeugen,
die nach dem 3.6.2020 zugelassen wurden und Elektro-Gebrauchtwagen, die erstmalig
nach dem 4.11.2019 oder später zugelassen wurden und deren Zweitzulassung
nach dem 3.6.2020 erfolgt ist. Für Gebrauchtfahrzeuge gelten die Fördersätze
für einen Nettolistenpreis von über 40.000 €, auch wenn der ursprüngliche
Kaufpreis weniger als 40.000 € betrug.Für Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge bis zu einem Nettolistenpreis
von 40.000 € ergibt sich eine Förderung von bis zu 9.000 € (6.000
€ aus Bundesmitteln und 3.000 € als Eigenanteil des Herstellers).
Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge dieser Preiskategorie werden mit insgesamt 6.750 €
gefördert (4.500 € aus Bundesmitteln und 2.250 € als Eigenanteil
des Herstellers). Liegt der Nettolistenpreis bei über 40.000 €, ergibt
sich für Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge eine Förderung
von 7.500 € (5.000 € aus Bundesmitteln plus 2.500 € als Eigenanteil
des Herstellers). Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge dieser Preisklasse werden mit insgesamt
5.625 € gefördert (3.750 € aus Bundesmitteln plus 1.875 €
als Eigenanteil des Herstellers).Die Innovationsprämie kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) beantragt werden. Der Antrag sowie weitere Informationen sind auf der
Webseite des BAFA zu finden.
Zum 1.1.2020 führte der Gesetzgeber die degressive Abschreibung wieder
ein. Danach kann der Steuerpflichtige bei beweglichen Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft
oder hergestellt worden sind, statt der Absetzung für Abnutzung (AfA)
in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) die Abschreibung in fallenden
Jahresbeträgen (degressive AfA) bemessen. Begünstigt sind nicht nur
neue, sondern auch gebrauchte Wirtschaftsgüter.Die degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen
Restwert vorgenommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens
das Zweieinhalbfache des bei der AfA in gleichen Jahresbeträgen in Betracht
kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen. Beispiel: Eine Maschine, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
10 Jahre beträgt, wurde am 2.1.2020 für 50.000 € angeschafft.
Wegen des hohen Verschleißes in den ersten Jahren soll sie degressiv abgeschrieben
werden. Die AfA beträgt im Erstjahr 2020 das 2,5-fache der linearen AfA
(linear bei 10 Jahren = 10 %), also 25 % der Anschaffungskosten von 50.000 €
= 12.500 €. Der Restbuchwert der Anlage beträgt zum 31.12.2020 37.500
€. Für das Jahr 2021 beträgt die degressive AfA dann (25 % des
Restbuchwerts von 37.500 € =) 9.375 €. In den Folgejahren wird immer
vom jeweiligen Restbuchwert des Vorjahrs – im Beispielsfall von 28.125 €
– ausgegangen.Bitte beachten Sie! Wird die Maschine nicht im Januar, sondern z. B.
im September 2020 angeschafft, kann nur der anteilige Jahres-AfA-Betrag für
die degressive AfA im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung geltend gemacht
werden. Nachdem es bei der Fortführung der degressiven AfA zu keiner Abschreibung
auf 0 € kommen kann, wird in der Praxis regelmäßig in dem Jahr
zur linearen AfA übergegangen, von dem ab die lineare Restwertabschreibung
größer ist als die degressive Abschreibung. Die degressive AfA kann
nicht bei der Erzielung von Überschusseinkünften, z. B. den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung, verwendet werden. Liegen für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur
Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen vor, können diese neben der degressiven
AfA in Anspruch genommen werden. Des Weiteren kann für das Wirtschaftsgut
– unter weiteren Voraussetzungen – ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch
genommen werden.
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 20.3.2019 entschiedenen Fall waren
Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft miteinander
verheiratet. Sie trennten sich im Jahr 2012. Das am 26.11.2014 rechtshängig
gewordene Scheidungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.In dem seit September 2017 rechtshängigen Verfahren hat der Ehemann die
vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt. Dieser Antrag wurde
abgelehnt, da nach Auffassung des zuständigen Gerichts die vorzeitige Aufhebung
der Zugewinngemeinschaft nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses verlangt
werden kann.Die BGH-Richter entschieden allerdings, dass das Verlangen nach vorzeitiger
Aufhebung der Zugewinngemeinschaft allein an die Trennung und den Ablauf einer
mindestens dreijährigen Trennungszeit anknüpft. Weder der mit der
Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verbundene Wegfall des Schutzes vor Gesamtvermögensgeschäften
noch die gleichzeitige Anhängigkeit einer güterrechtlichen Folgesache
im Scheidungsverbund gebieten die darüber hinausgehende Darlegung eines
berechtigten Interesses an der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.
In einem vom Oberlandesgericht München (OLG) am 27.2.2020 entschiedenen
Fall leitete ein Ärztebewertungsportal ein Prüfungsverfahren ein,
da sich bei der Bewertung eines Arztes der Verdacht einer Manipulation erhärtete.
Ergibt sich im Algorithmus, dass Bewertungen nicht verifiziert sind, werden
sie gelöscht. Ein Zahnarzt, dessen positive Bewertungen teilweise entfernt wurden, war mit
der Löschung nicht einverstanden. Er wandte sich an das Portal und verlangte
die Darlegung des Algorithmus und Wiederherstellung der Bewertungen.Das OLG entschied dazu, dass der Portalbetreiber nicht verpflichtet ist offenzulegen,
wie der von ihm eingesetzte Algorithmus zum Aufspüren verdächtiger,
also nicht "authentischer", sondern vom Arzt beeinflusster Bewertungen
funktioniert. Hierbei handelt es sich um ein nicht zu offenbarendes Geschäftsgeheimnis
des Portalbetreibers, denn wenn dem Verkehr dies bekannt würde, würden
seitens der Ärzte bzw. seitens von diesen beauftragten Agenturen Umgehungsmöglichkeiten
entwickelt und der Portalbetreiber würde durch die Offenlegung sein eigenes
Geschäftsmodell gefährden.
In einem vom Bundesgerichtshof am 26.6.2020 entschiedenen Fall hatte ein Wohnungseigentümer
den Teppichboden gegen Fliesen ausgetauscht. Dadurch überschritt der Trittschallpegel
die maßgeblichen Grenzwerte. Nach Auffassung des BGH ist ihm jedoch die Einhaltung der Mindestanforderungen
an den Trittschall zumutbar. Diese kann er durch vergleichsweise einfache Maßnahmen
erreichen, nämlich durch die Verlegung eines Teppichbodens oder die Anbringung
eines zusätzlichen Bodenbelags auf die bestehenden Fliesen. Welche Maßnahme
er ergreift, bleibt ihm überlassen.Der vom Lärm gestörte Wohnungseigentümer kann die Einhaltung
der schallschutztechnischen Mindest-anforderungen auch dann verlangen, wenn
die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums – hier der Wohnungstrenndecke
– mangelhaft ist. Anmerkung: Anders kann es nach dieser Entscheidung des BGH jedoch sein, wenn
bei einer mangelhaften Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums der
Wohnungseigentümer keine zumutbare Abhilfemöglichkeit hat.
Dem Bundesarbeitsgericht lag zur Aufzeichnung und Angabe von Überstunden
folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: In einem Arbeitsvertrag war eine
wöchentliche Arbeitszeit von 44,5 Std. vereinbart. Geleistete Überstunden
wurden vom Arbeitnehmer notiert und vom Arbeitgeber entsprechend vergütet.
Ferner erhielt der Arbeitnehmer bis zur Ernennung zum Abteilungsleiter Erschwerniszuschläge.Durch deren Wegfall fühlte er sich ungerecht behandelt und glich in den
Folgejahren die fehlenden Zuschläge mit dem Einreichen nicht geleisteter
Überstunden aus. Der Arbeitgeber bezahlte diese auch im guten Glauben.
Eine Jahresabschlussprüfung deckte die ungerechtfertigten Zahlungen aufgrund
nicht geleisteter Überstunden jedoch auf. Darauf kündigte der Arbeitgeber
das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos.Nach Auffassung des BAG muss der Arbeitgeber einer korrekten Dokumentation
der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt
er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllen
diese die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und
vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch
dar.Dies gilt für den vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso
wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender
Formulare. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung
an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch.
Damit war die fristlose Kündigung gerechtfertigt.