Autor: Sarah Wolf

Gutscheinlösung für abgesagte Kulturveranstaltungen

Die sog. Gutscheinlösung als Ersatz von Tickets für abgesagte Kulturveranstaltungen
wurde beschlossen. Danach können Veranstalter den Inhabern ihrer Eintrittskarten
für Veranstaltungen, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden
konnten oder können, einen Gutschein (Eintrittspreis oder das gesamte Entgelt
einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren) ausstellen. Dieser Wertgutschein
kann entweder für die Nachholveranstaltung oder alternativ für ein
anderes gleichwertiges Angebot des Veranstalters eingelöst werden.Der Gutscheininhaber kann jedoch die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen,
wenn ihm die Annahme des Gutscheins aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse
unzumutbar ist oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst
wird.

Urlaubsgewährung, Betriebsferien, Urlaub während Kurzarbeit

Grundsätzlich obliegt es dem Arbeitnehmer seinen Urlaub nach seinen Wünschen
zu planen. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche
des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung
dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer,
die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.Solche Belange können beispielsweise in der betrieblichen Organisation,
im technischen Ablauf oder auch in der Auftragslage liegen, sodass der Arbeitgeber
berechtigt ist Betriebsferien anzuordnen. Dabei darf das Betriebsrisiko jedoch
nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Ein kurzfristiger Auftragsmangel
stellt z. B. keinen Grund für die Anordnung von Betriebsferien dar. Ferner
gilt zu beachten, dass nur ein Teils des Urlaubs durch Betriebsferien fremdverplant
werden darf. Das Bundesarbeitsgericht hat eine Aufteilung des Urlaubsanspruchs
von 3/5 (Betriebsferien) und 2/5 (individuelle Planung durch den Arbeitnehmer)
als angemessen beurteilt.Aufgrund der Coronavirus-Pandemie arbeiten viele Arbeitnehmer zzt. in Kurzarbeit.
Bei Urlaubsnahme während dieser Zeit wird der Urlaub mit dem üblichen
Gehalt vergütet. Die Bundesagentur für Arbeit sieht bis zum 31.12.2020
davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr
zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern, sofern individuelle Urlaubswünsche/-planungen
der Arbeitnehmer bestehen.
Die individuellen Urlaubswünsche sind in der aktuellen Situation besonders
zu schützen, damit es Eltern z. B. möglich bleibt, Urlaubstage für
die Betreuung ihrer Kinder zu nutzen. Resturlaub hingegen soll wie gehabt zur
Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. Das heißt Arbeitgeber
sollen mit Beschäftigten, die noch "alte", bisher unverplante
Urlaubansprüche haben, den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall
im Betrieb vereinbaren. Aber auch hier gehen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer
vor.

Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)

Mit dem vom Kabinett beschlossenen Gesetzesentwurf soll das Wohnungseigentumsgesetz
aus dem Jahr 1951 in wesentlichen Teilen modernisiert werden. Hier einmal die
wichtigsten Punkte aus dem vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzesentwurf.

Bauliche Maßnahmen durch den Mieter: Jeder Mieter soll einen
Anspruch gegen den Vermieter erhalten, dass ihm bauliche Maßnahmen zur
Errichtung einer Lademöglichkeit für elektrisch betriebene Fahrzeuge,
zur Barrierereduzierung sowie zum Einbruchsschutz auf seine Kosten erlaubt
werden.

Grundlegende bauliche Maßnahmen sollen mit einfacher Stimmenmehrheit
beschlossen werden können. Die Wohnungseigentumsanlage darf jedoch durch
die bauliche Veränderung nicht grundlegend umgestaltet und kein Wohnungseigentümer
darf durch die Baumaßnahme unbillig benachteiligt werden. Die Kosten,
insbesondere die Kosten von energetischen Sanierungsmaßnahmen, die sich
innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren, sollen von allen Wohnungseigentümern
zu tragen sein. Andere bauliche Veränderungen sind hingegen nur von den
Wohnungseigentümern zu bezahlen, die für die bauliche Veränderung
stimmten.

Wohnungseigentümerversammlung: Die Ladungsfrist für eine
Versammlung wird von zwei auf vier Wochen verlängert und Niederschriften
sind unverzüglich nach der jeweiligen Versammlung zu erstellen. Unabhängig
von der Zahl der vertretenen Miteigentumsanteile soll die Versammlung beschlussfähig
sein. Über die Verteilung einzelner Kosten oder bestimmter Arten von
Kosten reicht eine einfache Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümer. Der
Verwalter hat jährlich einen Vermögensbericht zu erstellen, der
über die wirtschaftliche Lage der Wohnungseigentümergemeinschaft
informiert. Das Recht jedes Wohnungseigentümers zur Einsicht in die Verwaltungsunterlagen
wird ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben.

Die Haftung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats beschränken
die neuen Regelungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Des Weiteren
können die Wohnungseigentümer die Größe des Verwaltungsbeirats
nach den Bedürfnissen ihrer konkreten Gemeinschaft festlegen.

Die Digitalisierung wird in das WEG aufgenommen. Somit können
Wohnungseigentümer ihre Versammlungen einer sog. Online-Teilnahme öffnen.
Bei Umlaufbeschlüssen ist nicht mehr zwingend die Unterschrift der Wohnungseigentümer
erforderlich, sondern es genügt die Textform.

Für eilbedürftige Maßnahmen und für Maßnahmen,
die eine Entscheidung durch die Wohnungseigentümer aus objektiver Sicht
nicht erfordern, soll der Verwalter zuständig sein. Durch Beschluss können
die Wohnungseigentümer die Zuständigkeiten des Verwalters bestimmen,
indem sie seinen Aufgabenkreis erweitern oder einschränken.

Sondereigentum kann nun auch auf Freiflächen erstreckt werden.
Bisher ist es nicht möglich, das Sondereigentum auf außerhalb des
Gebäudes liegende Teile des Grundstücks zu erstrecken, etwa auf
Terrassen, Gartenflächen oder Stellplätze für Fahrzeuge im
Freien.

Unzulässige Werbung mit „perfekten Zähnen“

Ein unzulässiges Erfolgsversprechen im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes
kann auch dann vorliegen, wenn die beworbene Wirkung (hier: perfekte Zähne)
zwar nicht vollständig objektivierbar ist, ihr jedoch jedenfalls ein objektiver
Tatsachenkern zu entnehmen ist. Der Verbraucher ist bei Werbeaussagen von Ärzten wenig geneigt, von reklamehaften
Übertreibungen auszugehen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a.
M. und untersagte einer Kieferorthopädin die folgende Werbeaussagen: "x
ist eine kostengünstige individuelle Zahnspange für Leute, die wenig
Zeit haben und trotzdem perfekte Zähne haben möchten. Sie sehen sofort
beim 1. Termin, welche Ergebnisse sie innerhalb von sechs Monaten erreichen
können." "… man (erhält) 14 Schienen für jeden Kiefer,
die man jeweils zwei Wochen trägt, jede Schiene ist anders und verändert
ihre Zähne Schritt für Schritt … Und bald werden Sie auf Fotos deutlich
schöner lächeln."

Versand von Arztberichten per Post

Eine Patientin wurde von ihrem Hausarzt nach Beschwerden im Darm an einen Facharzt
zur Untersuchung überwiesen. Dieser fertigte am Tag nach der Untersuchung
einen Arztbericht (Arztbrief) an, erhielt am Tag darauf den histologischen Befund
und sandte anschließend den Arztbrief und den histologischen Befund per
Post an den Hausarzt. Die Patientin warf dem Facharzt daraufhin u. a. einen
Behandlungsfehler vor, weil er den Brief nicht rechtzeitig an den Hausarzt verschickt
hatte.Der hinzugezogene Arzt ist grundsätzlich gehalten, den behandelnden Arzt
in einem Arztbrief über das Ergebnis des Überweisungsauftrages zu
unterrichten. Diese Pflicht gehört zu den Schutzpflichten gegenüber
dem Patienten. Im Übrigen gehört sie als Bestandteil der gegenseitigen
Informationspflicht auch zu den Berufspflichten des Arztes.
Der Arzt war nicht verpflichtet einen anderen Informationsweg als die postalische
Übersendung (z. B. Telefax) zu wählen oder den Zugang beim Hausarzt
zu überprüfen. Der Arztbrief ist ein gängiges Mittel zur gebotenen
Aufrechterhaltung des Informationsflusses zwischen den an der Behandlung beteiligten
Ärzten. Allerdings gilt in dringenden Fällen, dass der Absender überprüfen
muss, ob die Information beim Empfänger angekommen ist, z. B. bei hochpathologischen
Befunden oder Befunden, die weitere, zeitkritische Behandlungsschritte erforderlich
machen. Eine derartige Konstellation lag hier jedoch nicht vor.

Vorteil für Bezieher einer Vollrente wegen Alters

Altersvollrentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, müssen
bei Ausübung einer Beschäftigung eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300
€ pro Kalenderjahr beachten. Die Hinzuverdienstgrenze hat der Gesetzgeber mit dem Sozialschutz-Paket für
den Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 auf 44.590 € hochgesetzt. Jahreseinkünfte
bis zu dieser Höhe führen somit nicht zu einer Kürzung einer
vorgezogenen Altersrente. Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen gilt für
Neu- und Bestandsrentner. Keine Änderungen gibt es hingegen bei den Hinzuverdienstregelungen
für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei der Anrechnung
von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten.

Corona-Soforthilfen sind steuerpflichtig

Neben der finanziellen Unterstützung durch unkomplizierte und günstige
KfW-Kredite unterstützte die Bundesregierung auch sog. Solo-Selbstständige,
Angehörige der Freien Berufe, Künstler und Kleinstunternehmen – unter
weiteren Voraussetzungen z. B. Antragstellung bis zum 31.5.2020 – in Form von
Zuschüssen.Der Zuschuss des Bundes für Betriebe, die bis zu 5 Mitarbeiter beschäftigen,
belief sich zunächst bis zu 9.000 € bzw. für Betriebe bis zu
10 Mitarbeitern bis zu 15.000 € für 3 Monate. Neben den Bundeszuschüssen
konnte auch auf Zuschussprogrammen aus den jeweiligen Bundesländern in
unterschiedlicher Ausprägung zugegriffen werden. Bitte beachten Sie! Die Corona-Soforthilfe ist als Betriebseinnahme
steuerpflichtig und wird im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigt.
Wenn im Jahr 2020 ein positives "zu versteuerndes Einkommen" erwirtschaftet
wird, dann wird hierauf der individuelle Steuersatz angewendet. Die Finanzbehörden
werden in der Regel über die Zahlung der Zuschüsse informiert.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer während des Home-Offices

In Zeiten der Corona-Krise können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer anweisen,
von zuhause aus zu arbeiten. Dafür ist normalerweise ein Arbeitszimmer
nötig, wofür der Arbeitgeber i. d. R. auch die daraus entstehenden
Kosten trägt.Ist dies nicht der Fall, können entsprechende Aufwendungen für die
Nutzung des "privaten" Büros zuhause aufgrund von Corona-bedingten
Vorsichtsmaßnahmen – unter weiteren Voraussetzungen – steuerlich als "häusliches
Arbeitszimmer" bis zu einer Höhe von 1.250 € im Jahr als Werbungskosten
oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dieser Betrag kann auch zum Tragen
kommen, wenn das Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr genutzt wird. Eine Voraussetzung ist, dass dem Steuerpflichtigen für seine berufliche
Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, was in Corona-Zeiten
der Fall sein dürfte.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
oder beruflichen Tätigkeit, kommt auch ein unbeschränkter Abzug der
Aufwendungen in Frage. Die Voraussetzungen sind dann jedoch zeitanteilig zu
prüfen. Sind die Aufwendungen höher als 1.250 €, können
sie nur berücksichtigt werden, soweit sie auf den Zeitraum entfallen, in
dem man zu Hause arbeitet.Folgende Aufwendungen können (anteilig nach Fläche) in Ansatz gebracht
werden: Kaltmiete oder Gebäude-Abschreibung, Wasser, Nebenkosten, Müllabfuhr,
Verwaltungskosten, Grundsteuer, Versicherungen, Schornsteinfeger, Heizung, Reinigung,
Strom, Renovierung, Schuldzinsen.Bitte beachten Sie: Eine "Arbeitsecke" im Wohn- oder Schlafbereich
gilt nicht als "häusliches Arbeitszimmer". Ein Arbeitszimmer
ist ein Raum, der nach seiner Funktion und Ausstattung vorwiegend der Erledigung
gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten
dient. Er muss auch ausschließlich oder nahezu (zu 90 %) ausschließlich
zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden.Die Höchstbetragsgrenze von 1.250 € im Jahr ist personenbezogen anzuwenden,
sodass im Falle der Nutzung durch eine weitere Person, z. B. des Ehepartners,
jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze steuerlich
geltend machen kann.Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie z. B. Schreibtisch, Bücherregal
und PC/Laptop, die der Steuerpflichtige selbst getragen hat, sind bei betrieblicher/beruflicher
Veranlassung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen,
auch wenn das Büro nicht als häusliches Arbeitszimmer steuerlich anerkannt
wird. Luxusgegenstände wie z. B. Kunstgegenstände, die vorrangig der
Ausschmückung des Arbeitszimmers dienen, gehören jedoch nicht zu den
abziehbaren Aufwendungen.

Krankheitskosten als Werbungskosten nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten

Aufwendungen eines Arbeitnehmers, die ihm bei den Fahrten zwischen Wohnung
und erster Tätigkeitsstätte entstanden sind (sog. Entfernungspauschale),
können im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Dabei wird die einfache abgerundete Kilometerentfernung mit der Anzahl der Fahrten
pro Jahr mit 0,30 € multipliziert. Mit dieser sog. Entfernungspauschale
sind automatisch alle Aufwendungen abgegolten, die einem Arbeitnehmer aufgrund
der Fahrten entstehen können. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 19.12.2019
eine Ausnahme – und zwar bei Krankheitskosten, welche durch einen Autounfall
auf der Strecke zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte verursacht wurden
– zugelassen. Im entschiedenen Fall erlitt eine Arbeitnehmerin auf dem Weg von
ihrer Arbeitsstätte nach Hause einen Autounfall. Dadurch entstanden ihr
erhebliche Krankheitskosten, welche vom Finanzamt (FA) nicht als Werbungskosten
anerkannt wurden. Das FA ging davon aus, dass diese Kosten mit der Entfernungspauschale
abgegolten sind. Dem widersprach aber der BFH. Nach seiner Auffassung fallen grundsätzlich
unter die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nur Kosten, welche wegstrecken-
und fahrzeugbezogen sind, wie z. B. Reparaturkosten eines beschädigten
Kfz. Aufwendungen, welche aus der Beseitigung oder Linderung von erlittenen
Körperschäden stammen, gehören nicht dazu. Für sie ist ein
Abzug als Werbungskosten zusätzlich zur Pauschale möglich, soweit
keine Erstattung durch eine Krankenversicherung erfolgt.

Weltweite Reisewarnung bleibt bestehen

Da die Voraussetzungen für Reisen ins Ausland noch nicht wieder gegeben
sind, verlängert die Bundesregierung die weltweite Reisewarnung für
nicht notwendige touristische Reisen bis 14.6.2020. Bei Reisen im Inland gelten
die Regeln der Bundesländer. Bei allen eventuellen Reisen gilt es die Kontaktbeschränkungen
und Abstandsregeln einzuhalten.Ob die Stornierung einer gebuchten Reise möglich ist, kann nicht pauschal
beantwortet werden, denn die Situationen sind vielfältig. Entscheidend
ist unter anderem, ob es sich um eine Pauschal- oder Individualreise handelt,
ob es ins In- oder Ausland geht und welche Verkehrsmittel genutzt werden.Wenn zum Reisezeitpunkt "unvermeidbare außergewöhnliche Umstände"
oder "höhere Gewalt" vorliegen, also Umstände, die bei der
Buchung nicht vorhersehbar waren – wie z. B. die Corona-Pandemie -, sollte die
Reise kostenlos stornierbar sein.Bei Auslandsreisen gilt die vom Auswärtigen Amt verhängte weltweite
Reisewarnung als "höhere Gewalt". Derzeit ist noch nicht absehbar,
wie lange diese aufrechterhalten werden muss (zzt. bis zum 14.6.2020). Für Reisen innerhalb Deutschlands müssen ebenfalls entsprechende
außergewöhnliche Umstände vorliegen, die zum kostenfreien Rücktritt
von einem Reisevertrag berechtigen. Zur Beurteilung, ob diese Umstände
vorliegen, können die Äußerungen der zuständigen Behörden
in den Bundesländern herangezogen werden.Entscheidend für die Stornierung geplanter Urlaube (z. B. des Sommerurlaubs)
sind die Umstände der "höheren Gewalt" zum Reisezeitpunkt.
Ist beispielsweise der Urlaub erst in einigen Wochen oder Monaten geplant, kann
nicht ohne Weiteres auf eine kostenfreie Stornierung vertraut werden. Die reine
Angst an Covid 19 zu erkranken reicht nicht aus, um eine Reise kostenfrei abzusagen.
Sagt hingegen der Reiseveranstalter die Reise von sich aus ab, muss er den Reisepreis
erstatten.

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