Autor: Sarah Wolf

Corona-Sonderzahlungen an Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei

Das Bundesfinanzministerium (BMF) räumt Arbeitgebern die Möglichkeit
ein, ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem
Betrag von 1.500 € im Jahr 2020 steuerfrei auszuzahlen oder als Sachleistungen
zu gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten
zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Beihilfen und Unterstützungen
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und die steuerfreien
Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Vom Arbeitgeber geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bzw. Zuschüsse,
die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens
der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen nach Angaben des BMF nicht unter
diese Steuerbefreiung. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen
bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben
auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.Nachdem nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit für
alle Zulagen bis insgesamt 1.500 € über dem vereinbarten Arbeitslohn,
die zwischen dem 1.3.2020 und 31.12.2020 ausbezahlt werden.

Corona-Krise: Pauschaler Verlustrücktrag für betroffene Unternehmen möglich

Mit der Möglichkeit von der Corona-Krise betroffener Steuerpflichtiger
mit Gewinn- und Vermietungseinkünften einen "pauschalen Verlustrücktrag"
in Anspruch zu nehmen, will das Bundesfinanzministerium (BMF) für kleine
Unternehmen und Selbstständige im Handel, in der Kultur und im Gastronomiebereich
notwendige Liquidität schaffen. So können sie neben den bereits für
2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte
Beträge bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage
eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr 2020. Von einer Betroffenheit wird regelmäßig ausgegangen, wenn die Vorauszahlungen
für 2020 bereits auf 0 € herabgesetzt wurden.Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der
maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für
2019 zugrunde gelegt wurden (max. 1 Million € bzw. 2 Millionen € bei
Zusammenveranlagung). Auf dieser Grundlage werden die Vorauszahlungen für
2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet. Macht das Unternehmen
wider Erwarten im Jahr 2020 doch Gewinn, muss der Unternehmer diese Finanzspritze
wieder zurückzahlen.
Beispiel des BMF (stark vereinfacht): A erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb
und hat die für das Jahr 2019 festgesetzten Vorauszahlungen zur Einkommensteuer
von 24.000 € entrichtet. Der Vorauszahlungsfestsetzung für 2019 lag
ein erwarteter Gewinn von 80.000 € zugrunde. Für das Jahr 2020 wurden
Vorauszahlungen von 6.000 € je Quartal festgesetzt. Die Zahlung für
das I. Quartal 2020 hat A zum gesetzlichen Fälligkeitstermin (10.3.2020)
geleistet.
Aufgrund der Corona-Krise bricht der Umsatz des Gewerbebetriebs erheblich ein.
Die Fixkosten laufen aber unverändert weiter. A beantragt unter Darlegung
der vorgenannten Umstände beim Finanzamt eine Herabsetzung seiner Vorauszahlungen
für 2020 auf 0 €. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer
2020 antragsgemäß herab und erstattet die bereits geleistete Vorauszahlung
von 6.000 €.Zusätzlich beantragt A auch die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen
für 2019 im Pauschalverfahren. Er versichert, dass er für 2020 aufgrund
der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet.
Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen für 2019 auf der Grundlage eines
pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 12.000 € (15 % von 80.000
€) herab. Die sich dadurch ergebende Überzahlung wird erstattet.

MwSt-Satz für Speisen in Gaststätten auf 7 % gesenkt

Mit Schreiben vom 23.4.2020 teilt das Bundesfinanzministerium mit, dass es
auch für die Gastronomie Liquiditätshilfe schaffen will. Dafür
hat der Koalitionsausschuss bereits am 22.4.2020 beschlossen die MwSt für
Speisen, die im Restaurant verzehrt werden, auf 7 % (vorher 19 %) zu reduzieren.
Der reduzierte MwSt-Satz galt vorher schon für Speisen, die die Gäste
mitnehmen oder über einen Lieferdienst nach Hause gebracht bekamen. Diese
Regelung gilt zunächst befristet vom 1.7.2020 bis einschließlich
30.6.2021.Bitte beachten Sie! Von der Reduzierung des MwSt-Satzes sind Getränke
ausgeschlossen. Daher werden z. B. Diskotheken, Bars, Clubs etc., die keine
Speisen anbieten, von dem reduzierten MwSt-Satz nicht profitieren.

Teilweise Erhöhungen des Kurzarbeitergeldes

Die Bundesregierung erleichtert den Zugang zum Kurzarbeitergeld rückwirkend
zum 1.3.2020. Danach wird mit dem "Sozialschutzpaket II" eine befristete
Erhöhung des Kurzarbeitergeldes, das u. a. von der Dauer der Kurzarbeit
abhängig ist, eingeführt.Bisher zahlt die Bundesagentur für Arbeit bei Kurzarbeit 60 % und für
Eltern 67 % des Lohnausfalls. Nunmehr soll ab dem 4. Monat des Bezugs das Kurzarbeitergeld
für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 % weniger
arbeiten, auf 70 % und ab dem 7. Monat auf 80 % des Lohnausfalls erhöht
werden. Beschäftigte mit Kindern erhalten ab dem 4. Monat des Bezugs 77
% und ab dem 7. Monat des Bezugs 87 %. Diese Erhöhungen gelten nach derzeitigen
Festlegungen längstens bis 31.12.2020.Eine weitere Regelung sieht vor, dass für Arbeitnehmer in Kurzarbeit ab
dem 1.5.2020 bis zum 31.12.2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten
mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens
für alle Berufe geöffnet werden. Hier sind u. U. auch arbeitsrechtliche
Voraussetzungen zu überprüfen. Des Weiteren wird das Arbeitslosengeld
für diejenigen um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen
dem 1.5.2020 und dem 31.12.2020 enden würde.

Erklärungsfrist für Lohnsteueranmeldungen vorübergehend verlängert

Durch die Auswirkungen des Corona-Virus sind viele Arbeitgeber unverschuldet
daran gehindert, die monatlichen oder vierteljährlichen Lohn­steuer-Anmeldungen
fristgerecht abzugeben. Mit Schreiben vom 23.4.2020 gewährt das Bundesfinanzministerium nunmehr
eine Fristverlängerung im Einzelfall. Danach können Arbeitgebern die
Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen
während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag verlängert
werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung
Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen
pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal
2 Monate betragen.

Ladeinfrastruktur für E-Autos bald Pflicht

Für die Verbesserung der Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge brachte
die Bundesregierung ein Gesetz auf den Weg, das neue Regeln für Gebäude
mit größeren Parkplätzen mit sich bringt.Bei einem Neubau beziehungsweise größerer Renovierung von Gebäuden
mit mehr als zehn Parkplätzen ist künftig

bei Wohngebäuden jeder Stellplatz und
bei Nichtwohngebäuden (z. B. Gewerbe) jeder fünfte Stellplatz
mit Schutzrohren für Elektrokabel (Leitungsinfrastruktur) auszustatten.

Zusätzlich ist auf entsprechenden Parkplätzen von Nichtwohngebäuden
mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Nach dem 1.1.2025 ist zudem jedes Nichtwohngebäude
mit mehr als 20 Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt auszustatten.Ausnahmen sind unter anderem vorgesehen

für Gebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen
befinden und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden, sowie
für Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur
7 % der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten.

Vergütung von Fahrzeiten bei Außendienstmitarbeitern

Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt
sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer
Betriebsvereinbarung sein. Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, welche
die vergütungspflichtigen Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters
verkürzen, sind unwirksam, wenn die betreffenden Zeiten nach den Bestimmungen
des einschlägigen Tarifvertrags uneingeschränkt der entgeltpflichtigen
Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten
sind. Anders verhält es sich ggf., wenn ein Tarifvertrag den Abschluss
ergänzender Betriebsvereinbarungen zulässt.Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.3.2020 lag folgender Sachverhalt
zugrunde: ln einer Betriebsvereinbarung war für Außendienstmitarbeiter
geregelt, dass Anfahrtszeiten zum ersten und Abfahrtszeiten vom letzten Kunden
nicht zur Arbeitszeit zählen, wenn sie 20 Minuten nicht überschreiten.
Entsprechend wurden die An- und Abreisezeiten bis zu 20 Minuten nicht als Arbeitszeit
gewertet. Der für das Arbeitsverhältnis gültige Tarifvertrag
sah jedoch vor, dass bei Außendienstmitarbeitern die gesamte für
An- und Abfahrten zum Kunden aufgewendete Fahrtzeit mit der tariflichen Grundvergütung
abzugelten ist.

Fälligkeitstermine – Mai 2020

Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.5.2020
Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.5.2020

Sozialversicherungsbeiträge: 27.5.2020

Förderung von Home-Office-Arbeitsplätzen

Zur Förderung von Home-Office-Arbeitsplätzen insbesondere in Zeiten
der Corona-Epidemie legt das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) ein
besonderes Förderprogramm "go-digital" auf. Es sieht vor, bis
zu 50 % der Kosten einer unterstützenden Beratung durch ein vom BMWi autorisiertes
Beratungsunternehmen zu übernehmen.Von der Förderung profitieren rechtlich selbstständige Unternehmen
der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Handwerks, die weniger
als 100 Mitarbeiter beschäftigen und einen Vorjahresumsatz von 20 Mio.
€ nicht überschreiten. Die Förderung erfolgt bis
zu einem maximalen Beratertagessatz von 1.100 € für maximal 30 Tage.Der neue Förderbaustein deckt unterschiedliche Leistungen ab, von der
individuellen Beratung bis hin zur Umsetzung der Home-Office-Lösungen,
wie z. B. der Einrichtung spezifischer Software und der Konfiguration existierender
Hardware. Beratungsunternehmen sollen alle weiteren Schritte übernehmen
– von der Beantragung der Förderung über die Umsetzung passgenauer
und sicherer Maßnahmen bis hin zur Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen.

Lohnersatz wegen Schul- und Kitaschließung

Durch die Schul- und Kitaschließungen wegen des Corona-Virus sind auch
Eltern mit kleinen Kindern vor besondere Herausforderungen gestellt. Dafür
hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket zusammengestellt, das diese
Bürger gegen übermäßige Einkommenseinbußen absichern
soll. Eltern erhalten eine Entschädigung von 67 % des monatlichen Nettoeinkommens
(maximal 2.016 €) für bis zu sechs Wochen. Voraussetzung dafür
ist,

dass die erwerbstätigen Eltern Kinder unter 12 Jahren zu betreuen haben,
weil eine Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann,
dass Gleitzeit- beziehungsweise Überstundenguthaben ausgeschöpft
sind.

Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen
Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.

© Klaus Borgetto StB. GmbH - Impressum - Datenschutz - AGBs - Kontakt