Neuregelung der Überbrückungshilfe ab September 2020

Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember
2020 fortgesetzt und verbessert. Dazu verständigten sich das Bundeswirtschaftsministerium
und das Bundesfinanzministerium auf neue Modalitäten zugunsten der Antragsteller.
Die Überbrückungshilfe steht für Unternehmen aus allen Branchen
offen, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind. Dazu wurden folgende
Änderungen am Programm vorgenommen:

Förder-Höchstbetrag: Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe
beträgt 50.000 € pro Monat.
Deckelungsbeträge: Die Deckelungsbeträge in Höhe von 9.000
bzw. 15.000 € für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden ersatzlos
gestrichen.
Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind
künftig Antragsteller, die entweder

einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden
Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten
oder
einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % pro Monat im Durchschnitt
in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichneten.
Erhöhung der Fördersätze: In Zukunft werden erstattet:90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 % der
Fixkosten),
60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %
(bisher 50 %
der Fixkosten) und
40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher
bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch).
Personalkostenpauschale: Die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen
Kosten wird auf 20 % erhöht.
Schlussabrechnung: Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen
ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Die Antragstellung erfolgt wie gehabt über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,
vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt. Die Antragskosten werden den
betroffenen Unternehmen mit dem gleichen Satz erstattet wie die übrigen
förderfähigen Fixkosten.

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