III. Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet – steuerliche Änderungen

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, Bürokratie abzubauen und
so die Wirtschaft dadurch auch finanziell zu entlasten. Dafür sind im Bürokratieabbaugesetz
III verschiedene Maßnahmen vorgesehen. Zu den steuerlich interessanten
Maßnahmen zählen:Gesundheitsförderung: Der Arbeitgeber kann – unter bestimmten Voraussetzungen
– bis zu 500 € im Jahr steuerfrei leisten, um die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit
seiner Beschäftigten durch zielgerichtete betriebsinterne Maßnahmen
der Gesundheitsförderung oder entsprechende Barleistungen für Maßnahmen
externer Anbieter zu erhalten. Dieser Betrag wird auf 600 € je Arbeitnehmer
im Kalenderjahr angehoben.Kurzfristige Beschäftigung: Zzt. ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer
mit 25 % bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern zulässig, wenn
der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 72 € nicht übersteigt.
Dieser Höchstbetrag wird auf 120 € angehoben. Außerdem erhöht
sich der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn von 12 €
auf 15 €.Gruppenunfallversicherung: Der Arbeitgeber kann die Beiträge für
eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben,
wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 62 €
im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Betrag wird auf 100 € im
Jahr angehoben.Kleinunternehmerregelung: Die Umsatzsteuer wird von Unternehmern derzeit
nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500
Euro nicht überstiegen hat und 50.000 € im laufenden Kalenderjahr
voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Anhebung auf 22.000 €
soll die seit der letzten Anpassung erfolgte Preisentwicklung berücksichtigen.Zu den weiteren Maßnahmen gehören u. a. die Einführung der
elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Erleichterungen bei der
Archivierung von elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen, die Option eines
digitalen Meldescheins im Beherbergungsgewerbe etc. Der Bundesrat hat dem Gesetz
am 8.11.2019 zugestimmt.

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