Neuregelungen für Paketboten und Pflegekräfte

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8.11.2019 neben anderen Gesetzen und
Gesetzesänderungen auch dem Paketboten-Schutzgesetz und dem Gesetz für
bessere Pflegelöhne zugestimmt.

Paketboten-Schutzgesetz: Das Gesetz führt in der Versandbranche
die sog. Nachunternehmerhaftung ein. Wer einen Auftrag annimmt und an einen
Nachunternehmer weiter vergibt, haftet für die Sozialversicherungsbeiträge,
die sein Subunternehmer abführen muss, wie ein Bürge gesamtschuldnerisch
(Nachunternehmerhaftung).
Ausnahme Speditionsunternehmen: Sie werden von der Nachunternehmerhaftung
ausgenom-men, da bei ihnen die finanzielle Leistungsfähigkeit aufgrund
anderer Bestimmungen ge-währleistet ist.
Für die Generalunternehmer besteht die Möglichkeit sich von der
Haftung befreien zu lassen, indem sie von den Nachunternehmern eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
fordern. Diese werden von Krankenkassen und Berufsgenossenschaften ausgestellt
und bescheinigen, dass der Nachunternehmer die Sozialbeiträge bis dahin
ordnungsgemäß abgeführt hat.
Ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Haftung aufgenommen wurde die
stationäre Bearbeitung von Paketen (Sortieren von Paketen für den
weiteren Versand in Verteilzentren). Diese erfolgt regelmäßig durch
Beschäftigte von Subunternehmen.

Gesetz für bessere Pflegelöhne: Das Gesetz öffnet
zwei Wege, um zu höheren Pflegelöhnen zu kommen. Die Tarifpartner
schließen einen flächendeckenden Tarifvertrag ab, den das Bundesarbeitsministerium
auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auf alle Arbeitgeber und
Arbeitnehmer in der Pflege erstreckt. Damit würden die ausgehandelten
Tariflöhne für die ganze Branche gelten. Zur Wahrung des kirchlichen
Selbstbestimmungsrechts müssen vor Abschluss des Tarifvertrags die kirchlichen
Pflegelohn-Kommissionen angehört werden. Als zweite Möglichkeit
sieht das Gesetz vor, über höhere Lohnuntergrenzen die Bezahlung
in der Pflege insgesamt anzuheben. Der allgemeine Pflegemindestlohn gilt noch
bis zum 30.4.2020. Er beträgt derzeit 11,05 €/Std. in Westdeutschland
und 10,55 €/Std. in Ostdeutschland.

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