Monat: Juli 2020

Elterngeld bei Selbstständigen

Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die ihre Kinder nach
der Geburt selbst betreuen und erziehen und deshalb nicht mehr als 30 Std./Woche
arbeiten. In der Höhe orientiert sich das Elterngeld am laufenden durchschnittlich
monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil
in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes bzw. vor dem Beginn
der Mutterschutzfrist erhalten hat. Es beträgt mindestens 300 € und
höchstens 1.800 €.In einem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall beantragte ein als Selbstständiger
arbeitender Vater eines am 30.11.2015 geborenen Kindes Elterngeld. Im Jahr 2014
hatte er negative Einkünfte und im Jahr 2015 positive. Für die Berechnung
des Elterngeldes wurde das Jahr 2014 hergenommen, sodass dem Vater Elterngeld
in Höhe von 300 €/mtl. gezahlt wurden. Bei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit bemisst sich das Elterngeld
grundsätzlich auch dann nach dem Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum
vor der Geburt des Kindes, wenn die berechtigte Person mit ihrer Tätigkeit
nur Verluste erzielt. Die Festlegung unterschiedlicher Bemessungszeiträume
für das Elterngeld bei Einkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit
einerseits und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit andererseits
verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
Die Zahlung des Elterngeldes in Höhe von 300 € war demnach richtig.

Bundesregierung beschließt (Corona-)Konjunktur-Programm

Mit einem 57 Seiten umfassenden Eckpunktepapier, das der Koalitionsausschuss
am 3.6.2020 vorstellte, will die Bundesregierung die Konjunktur wieder ankurbeln,
Arbeitsplätze erhalten und die Wirtschaftskraft Deutschlands stärken.
Die für Steuerpflichtige wichtigsten Punkte sollen nachfolgend auszugsweise
aufgezeigt werden.

Die Umsatzsteuersätze sollen zur Stärkung der Binnennachfrage
befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % und von 7
% auf 5 % gesenkt werden. Der reduzierte Steuersatz von 16 % bzw. 5 %
ist für Umsätze anzuwenden, die ab In-Kraft-Treten der Änderungsvorschrift
– also nach dem 30.6.2020 – ausgeführt werden. Ab dem 1.1.2021 sind dann
wieder die Steuersätze von 19 % bzw. 7 % anzuwenden (wenn der Gesetzgeber
keine andere Regelung trifft). Der Zeitpunkt der Ausführung hängt
von der Art des Umsatzes ab:

Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe gelten im Zeitpunkt
der Verschaffung der Verfügungsmacht an den Erwerber als ausgeführt.
Bei Werklieferungen bestimmt der Zeitpunkt der Abnahme durch den
Erwerber den Ausführungszeitpunkt.
Für Dienstleistungen (z. B. Beförderungen, Beratungen,
Reparaturen) bestimmt das Leistungsende über den Leistungszeitpunkt.
Die unentgeltliche Verwendung für unternehmensfremde Zwecke
wird zu dem Zeitpunkt ausgeführt, zu dem die fiktive Leistung erfolgt.
Wann die vertraglichen Vereinbarungen abgeschlossen oder die Rechnungen gestellt
werden bzw. die Vereinnahmung des Entgelts erfolgt, ist für die Frage,
welcher Steuersatz – 19 % oder 16 % bzw. 7 % oder 5 % – anzuwenden ist, ohne
Bedeutung.

Bitte beachten Sie! Besondere Regelungen gelten bei Anzahlungen, Ist-Versteuerung,
Abrechnung von Teilleistungen, Dauerleistungen und bei Änderungen der
Bemessungsgrundlagen nach dem 30.6.2020 und dem 1.1.2021. Besondere Regelungen
gelten auch für die Gastronomie. Für sie wurde der Umsatzsteuersatz
für Speisen ab dem 1.7.2020 von 19 % auf 7 % abgesenkt. Die Reduzierung
legte der Gesetzgeber für ein Jahr – also bis zum 30.6.2021 – fest. Nachdem
die allgemeine Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 7 % auf 5 % erfolgt, wird
der Prozentsatz von 5 % auch für Gastronomen bis 31.12.2020 gelten. Ab
dem 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 kommt dann für Speisen der reduzierte
Steuersatz von 7 % zum Tragen. Ab dem 1.7.2021 steigt der Umsatzsteuersatz
wieder auf den Regelsatz von 19 %, wenn der Gesetzgeber keine andere Regelung
trifft.

Unternehmen mit Bargeldgeschäften, die elektronische Registrierkassen
im Einsatz haben, müssen diese entsprechend angepasst/umgerüstet
haben, wenn die Umsatzsteuersätze ab dem 1.7.2020 und dann ab dem 1.1.2021
zeitgerecht und richtig berechnet werden sollen.

Eine branchenübergreifende Überbrückungshilfe soll die
durch die Corona-Pandemie bedingten Umsatzausfälle lindern und für
die Monate Juni bis August 2020 aufgelegt werden. Bei der Überbrückungshilfe
soll den Gegebenheiten der besonders betroffenen Branchen Rechnung getragen
werden.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April
und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig
gewesen sind. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November
und Dezember 2019 heranzuziehen.
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %
40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 % im Fördermonat
im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 € für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 €
und bei Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten 15.000 € nur in Ausnahmefällen übersteigen.

Die geltend gemachten Umsatzrückgänge und fixen Betriebskosten
sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen
und zu bestätigen. Überzahlungen müssen zurückerstattet
werden.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die
Auszahlungsfristen am 30.11.2020. Inwieweit es bei diesen Fristen bleibt,
muss aus organisatorischen Gründen infrage gestellt werden.

Des Weiteren stehen folgende Verbesserungen auf der Agenda:

Die Planungen sehen einen einmaligen Kinderbonus von 300 € pro
Kind für jedes kindergeldberechtigte Kind vor, der mit dem Kinderfreibetrag
verrechnet wird.
Der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908
€ soll für die Jahre 2020 und 2021 auf 4.008 € angehoben
werden.
Der vereinfachte Zugang in die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB
II) wird über die bisherige Geltungsdauer hinaus bis zum 30.9.2020
verlängert.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden bei maximal 40 % stabilisiert.
Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020
und 2021 auf maximal 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung)
erweitert.
Eine degressive Abschreibung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber
der derzeit geltenden linearen AfA und maximal 25 % pro Jahr für bewegliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll für die Steuerjahre
2020 und 2021 eingeführt werden.
Klein- und Mittelbetriebe (KMU), die ihr Ausbildungsplatzangebot
2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, können für
jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in
Höhe von 2.000 € erhalten. Erhöhen sie ihr Angebot, erhalten
sie für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 €.

Die Förderung des Bundes über die sog. Umweltprämie
wird verdoppelt. Bis zu einem Nettolistenpreis des E-Fahrzeugs von bis zu
40.000 € steigt z. B. die Förderung des Bundes von 3.000 auf 6.000
€. Diese Maßnahme ist befristet bis zum 31.12.2021. Die Hersteller-Prämie
bleibt davon unberührt.
Kaufpreisgrenze: Mit dem sog. Jahressteuergesetz 2020 wurde eine
neue Regelung eingeführt. Danach kommt für Fahrzeuge, die nach dem
31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft werden, anstelle der 1-%- oder
0,5-%-Regelung eine 0,25-%-Regelung zum Tragen, wenn das Fahrzeug gar keine
Kohlendioxidemission verursacht und der Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000
€ beträgt. Diese Kaufpreisgrenze von 40.000 € wird auf 60.000
€ erhöht.

Bitte beachten Sie! Die gesetzlichen Grundlagen zu dem Konjunkturprogramm
müssen noch geschaffen werden. Dadurch können sich Änderungen
im Detail ergeben. Neben den vorher angedeuteten Maßnahmen plant die Bundesregierung
noch eine Vielzahl an weiteren Förderungen. Über die einzelnen – für
die Steuerpflichtigen – relevanten Themen halten wir Sie immer über dieses
Informationsschreiben auf dem Laufenden.

Steuerbefreiung für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld

Viele Arbeitgeber stocken das Kurzarbeitergeld ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
auf. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind nach geltender
Rechtslage steuerpflichtiger Arbeitslohn. Im Sozialversicherungsrecht rechnen
die Zuschüsse bis zu 80 % des letzten Nettogehalts nicht zum Arbeitsentgelt
und sind daher beitragsfrei. Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse
des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80
% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei
gestellt. Die Steuerbefreiung gilt für Zuschüsse, die für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden, geleistet werden.
Der bis zum In-Kraft-treten der Gesetzesänderung vorgenommene Lohnsteuerabzug,
bei dem von einer Steuerpflicht entsprechender Zuschüsse auszugehen war,
ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren. Kann der Arbeitgeber
den Lohnsteuerabzug nicht mehr korrigieren, weil das Dienstverhältnis zwischenzeitlich
beendet worden ist, erfolgt eine Korrektur im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer.

Lohnersatz wegen Schul- und Kitaschließung verlängert

Durch die Schul- und Kitaschließungen wegen des Corona-Virus sind auch
Eltern mit kleinen Kindern vor besondere Herausforderungen gestellt. Dafür
hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket zusammengestellt, nachdem Eltern
einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 % des monatlichen
Nettoeinkommens (maximal 2.016 €) für bis zu sechs Wochen haben. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung wurde nunmehr verlängert, wenn Mütter
und Väter ihre Kinder zuhause betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten
gehen können. Demnach wird die Dauer der Lohnfortzahlung von sechs auf
bis zu zehn Wochen für jeden Sorgeberechtigten ausgeweitet. Für Alleinerziehende
wird der Anspruch auf maximal 20 Wochen verlängert. Der Maximalzeitraum
kann über mehrere Monate verteilt werden. Voraussetzung dafür ist:
dass die erwerbstätigen Eltern Kinder unter 12 Jahren zu betreuen haben,
weil eine Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann,
dass Gleitzeit- beziehungsweise Überstundenguthaben ausgeschöpft
sind.

Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen
Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.

Verbesserungen beim Elterngeld

Der Bundesrat billigte am 15.5.2020 einen Gesetzesbeschluss des Bundes­tages,
bei dem Verbesserungen beim Elterngeld vorgesehen sind. Aufschub der Elterngeldmonate: Eltern, die in systemrelevanten Branchen
und Berufen arbeiten, dürfen ihre Elterngeldmonate aufschieben. Die Pflicht
diese bis zum 14. Lebensmonat des Kindes zu nehmen, entfällt in diesen
Fällen.Geringerer Verdienst wird nicht berücksichtigt: I. d. R. bestimmt
sich die Höhe des Elterngeldes anhand des durchschnittlichen Nettoeinkommens
der 12 Monate vor der Geburt. Erhalten Eltern aufgrund der Corona-Pandemie ein
geringeres Einkommen, z. B. wegen der Freistellung zur Kinderbetreuung oder
dem Kurzarbeiter- oder gar Arbeitslosengeld, werden Monate, in denen der Verdienst
wegen der Krise geringer als sonst ausfällt, nicht mitgerechnet.Partnerschaftsbonus: Eltern, die wegen der Krise ihre eigentlichen Arbeitszeiten
nicht einhalten können, verlieren ihren Anspruch auf den Partnerschaftsbonus
nicht.

Streitige Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums zur Kaufpreisaufteilung

Im Veranlagungsjahr der erstmaligen Vermietung wird bei der Bearbeitung der
Einkommensteuererklärung die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung
für Abnutzung (AfA) ermittelt. Diese errechnet sich aus sämtlichen
Anschaffungskosten des Gebäudes, abzüglich des Anteils für den
Grund und Boden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zu diesem Zweck
eine Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung veröffentlicht, welche in der
Praxis häufig – u. a. auch als Schätzungshilfe – genutzt wird. Nun
steht eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus, in welcher über
die Anwendung der Arbeitshilfe entschieden wird.Im zu entscheidenden Fall erwarb eine Grundstücksgemeinschaft ein bebautes
Grundstück und berechnete die Bemessungsgrundlage für die AfA anhand
der Anschaffungskosten und des Gebäudeanteils. Das Finanzamt wich bei der
anschließenden Bearbeitung von dieser Bemessungsgrundlage anhand der Arbeitshilfe
zur Kaufpreisaufteilung des BMF zu Ungunsten der Steuerpflichtigen ab. Nach Auffassung der Vermieter steht aber der so ermittelte Bodenrichtwert nicht
im Verhältnis zu der tatsächlichen Lage des Grundstücks. Außerdem
würden die aktuellen Herstellungskosten des Gebäudes nicht angemessen
berücksichtigt, welche bei entsprechender Anerkennung zu einem höheren
Gebäudeanteil geführt hätten. Die Arbeitshilfe stelle eher eine
Schätzung der Werte dar, welche nicht der Realität entsprechen.Anmerkung: Darüber hat nun der BFH zu entscheiden. Sollten Steuerpflichtige
in ähnlich gelagerten Fällen ebenfalls eine abweichende Bemessungsgrundlage
ermittelt haben als das Finanzamt anhand der Arbeitshilfe berechnet hat, so
sollte, falls möglich, noch Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens
beantragt werden, bis über den Fall abschließend entschieden wurde.

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