Monat: Juli 2020

Rückforderung regelmäßiger Sparzahlungen an Kinder bzw. Enkelkinder durch Sozialhilfeträger

Das Oberlandesgericht Celle hat am 13.2.2020 entschieden, dass über mehrere
Jahre monatlich geleistete Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau
keine "privilegierten Schenkungen" darstellen und der Sozialhilfeträger
diese deshalb von den beschenkten Familienangehörigen zurückfordern
kann, wenn der Schenker selbst bedürftig wird und deshalb Leistungen von
einem Sozialhilfeträger bezieht. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte eine Großmutter
für ihre beiden Enkel nach deren Geburt jeweils ein für 25 Jahre angelegtes
Sparkonto eröffnet und darauf über einen Zeitraum von ca. elf bzw.
neun Jahren jeweils monatlich 50 € eingezahlt, um für die Enkel Kapital
anzusparen. Die Großmutter bezog eine Rente von etwa 1.250 €. Als
sie vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden musste,
hatte sie die Zahlungen an ihre Enkel zwar bereits eingestellt, die für
die Heimunterbringung von ihr anteilig zu tragenden Kosten konnte sie aber nicht
aus eigenen Mitteln aufbringen. Deshalb kam der Sozialhilfeträger für
diese Kosten auf und verlangte von den Enkeln die Rückzahlung der Beträge,
die die Großmutter in den letzten zehn Jahren auf die Sparkonten der Enkel
eingezahlt hatte. Die OLG-Richter gaben dem Sozialhilfeträger recht. Weiterhin führten
sie aus, dass es für den geltend gemachten Rückforderungsanspruch
nicht darauf ankommt, ob es bei Beginn der Zahlungen für die Großmutter
absehbar war, dass sie später einmal pflegebedürftig werden würde.

Förderung von Ausbildungsplätzen durch das Corona-Konjunktur-Programm

Klein- und Mittelbetriebe (KMU), die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich
zu den drei Vorjahren nicht verringern, können für jeden neu geschlossenen
Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 €,
die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird, erhalten. Erhöhen sie ihr
Angebot, erhalten sie für die zusätzlichen Ausbildungsverträge
3.000 €.KMU, die ihre Ausbildungsaktivität trotz Corona-Belastungen fortsetzen
und Ausbilder sowie Auszubildende nicht in Kurzarbeit schicken, können
eine Förderung erhalten. KMU, die die Ausbildung im Betrieb nicht fortsetzen
können, sollen die Möglichkeit einer vorübergehenden geförderten
betrieblichen Verbund- oder Auftragsausbildung erhalten. Die Details der Durchführung einer solchen Verbund- oder Auftragsausbildung
werden im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung erörtert.
Weiterführende Informationen finden Sie unter dem Link: www.aus-und-weiterbildungsallianz.de.
Betriebe, die zusätzlich Auszubildende übernehmen, die wegen Insolvenz
ihres Ausbildungsbetriebs ihre Ausbildung nicht fortsetzen können, erhalten
eine Übernahmeprämie.

Überbrückungshilfen durch das Corona-Konjunktur-Programm

Der Koalitionsausschuss hat am 3.6.2020 in einem 57 Punkte umfassenden Eckpunktepapier
das Ergebnis der Verhandlungen zu einem Konjunkturprogramm, das die Auswirkungen
der Corona-Pandemie überwinden und Investitionsanreize fördern soll,
bekannt gegeben.Dort wurde u. a. auch eine Überbrückungshilfe für Klein- und
Mittelunternehmen festgelegt, die wie folgt aussehen soll:Für die durch die Corona-Pandemie bedingten Umsatzausfälle wird eine
Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August 2020 aufgelegt.
Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten
der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer,
Kneipen, Clubs und Bars, als Sozial-unternehmen geführte Übernachtungsstätten
wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des
internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros,
Profisportvereinen der unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik
sowie Unternehmen im Bereich von Messeveranstaltungen angemessen Rechnung getragen
werden soll.Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April
und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückläufig
gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August
2020 um mindestens 50 % fortdauern. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet
worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang
von mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang
von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet
werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 € für
drei Monate. Bei Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000
€ und bei Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten 15.000 € nur in
begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Die geltend gemachten
Umsatzrückgänge und fixen Betriebskosten sind durch einen Steuerberater
oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen
müssen zurückerstattet werden.Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen
am 30.11.2020. Inwieweit es bei diesen Fristen bleibt, muss aus organisatorischen
Gründen infrage gestellt werden.

Erleichterungen in der Wissenschaft während der Corona-Pandemie

Am 15.5.2020 billigte der Bundesrat einen Gesetzesbeschluss der Bundesregierung,
der für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an Hochschulen die Verlängerung
ihrer Verträge einräumt.Verlängerung von Zeitverträgen: Danach können die vertraglichen
Höchstbefristungsgrenzen für wissenschaftliches und künstlerisches
Personal in einer Qualifizierungs-phase um die Zeit verlängert werden,
in der es pandemiebedingte Einschränkungen des Wissenschaftsbetriebs gibt.
Entsprechende Beschäftigungsverhältnisse können bis zu 6 Monaten
verlängert werden – vorausgesetzt sie bestehen zwischen dem 1.3. und 30.9.2020.
Anreize für BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger: Arbeiten
Empfänger von BAföG in einer Branche oder in einem Beruf, der zur
Eindämmung der Pandemie beiträgt, können sie ihren BAföG-Satz
ohne Abzüge aus den Einnahmen für diese Tätigkeit aufstocken.
Die Regelungen treten rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft.

Radfahrer – Mindestabstand von 50 cm zu geparkten Fahrzeugen

Wenn die Kollision eines Fahrradfahrers mit der geöffneten Fahrertür
im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür erfolgte,
spricht dies dafür, dass der Pkw-Fahrer den Unfall verursacht hat.Ein die Alleinhaftung des Pkw-Fahrers ausschließendes Mitverschulden
des Radfahrers kann in einem zu geringen seitlichen Abstand des Fahrradfahrers
zum geparkten Pkw liegen. Je nach den örtlichen Verhältnissen sollte
dieser mindestens 50 cm betragen.Die Darlegungs- und Beweislast für eine ein Mitverschulden begründende
Unterschreitung des Seitenabstandes eines Fahrradfahrers zu einem geparkten
Pkw obliegt dem Pkw-Fahrer.

Musterverfahren zur Doppelbesteuerung von Renten

In der steuerlichen Fachwelt wird immer häufiger die Auffassung vertreten,
dass die Besteuerung der gesetzlichen Altersrenten seit Jahrzehnten – durch
eine langfristige Doppelbesteuerung – rechtswidrig ist. Zu diesem Sachverhalt
ist nunmehr beim Finanzgericht des Saarlandes (FG) ein weiteres Musterverfahren
unter dem Aktenzeichen 3 K 1072/20 anhängig. In dem zu entscheidenden Fall bezieht ein Steuerpflichtiger eine gesetzliche
Altersrente sowie eine Rente aus der Versorgungskasse Saarland. Nach seiner
Ansicht liegt eine Doppelbesteuerung bei der Einzahlungs- und Auszahlungsphase
der Beträge vor. Außerdem ist der steuerpflichtige Anteil der Rente
nicht richtig berechnet worden, die Rentenbeträge gehören nicht zu
den Sonderausgaben und die rückwirkende Anhebung des steuerpflichtigen
Rentenanteils ist unrechtmäßig. Zudem soll auch entschieden werden,
ob mit einer Rente überhaupt eine Einkunftsart im Sinne des Einkommensteuergesetzes
vorliegt, denn es fehlt an der Einkunftserzielungsabsicht, da grundsätzlich
ein Zwang zur gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt.Anmerkung: Wie das Verfahren ausgeht, ist ungewiss. Steuerpflichtige, welche
selber von dieser Problematik betroffen sind, sollten das Verfahren offen halten.

Verteilung der Maklerkosten beim Kauf von Wohnimmobilien

In der Praxis geht die Initiative zur Einschaltung eines Maklers meist vom
Verkäufer aus und der Käufer hat häufig keine ernsthafte Möglichkeit,
sich gegen eine Übernahme der anteiligen oder sogar der vollständigen
Maklerprovision zu wehren. In Zukunft gilt: Die Abwälzung der gesamten
Maklerkosten auf den Käufer ist unzulässig. Wer einen Makler beauftragt,
muss künftig mindestens die Hälfte der Maklerprovision selbst tragen.
Außerdem muss der Käufer seinen Anteil erst zahlen, wenn der Verkäufer
seine Provisionszahlung nachgewiesen hat.Erhält der Makler von beiden Parteien einen Auftrag und soll damit sowohl
die Interessen des Verkäufers als auch des Käufers wahrnehmen, darf
er mit beiden Parteien nur eine Provision in gleicher Höhe vereinbaren.
Im Ergebnis tragen also beide Seiten jeweils die Hälfte der gesamten Provision.
Vereinbarungen über unterschiedliche Provisionshöhen können in
diesem Fall nicht wirksam geschlossen werden.Ferner wird ein Textformerfordernis für Maklerverträge über
die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
eingeführt. Ausreichend für den Abschluss eines Maklervertrags ist
dann z. B. eine E-Mail.

Klausel zur automatischen Verlängerung eines Makler-Alleinauftrags

Der Bundesgerichtshof hat am 28.5.2020 entschieden, dass einem Immobilienmakler
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich ein auf sechs Monate
befristeter Makleralleinauftrag erteilt werden kann, der sich automatisch um
jeweils drei weitere Monate verlängert, wenn er nicht innerhalb einer Frist
von vier Wochen gekündigt wird.Ein Makleralleinauftrag, mit dem sich der Makler zum Tätigwerden verpflichtet
und durch den der Maklerkunde auf sein Recht verzichtet, einen weiteren Makler
mit der Suche nach geeigneten Vertragspartnern zu beauftragen, kann grundsätzlich
wirksam unter Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen
werden. Bei einem solchen Makleralleinauftrag kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
auch eine an dem Zeitbedarf für eine erfolgversprechende Tätigkeit
orientierte Mindestlaufzeit vereinbart werden. Für den einem Immobilienmakler
erteilten Alleinauftrag ist eine Bindungsfrist von sechs Monaten regelmäßig
angemessen. Auch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene
automatische Verlängerung der zunächst auf sechs Monate vereinbarten
Vertragslaufzeit eines Makleralleinauftrags um jeweils drei Monate bei unterbliebener
Kündigung ist grundsätzlich unbedenklich.So wird ein Maklerkunde bei Vereinbarung einer ersten Vertragslaufzeit von
sechs Monaten und von automatischen Verlängerungen um jeweils drei Monate
durch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene vierwöchige
Frist zur Kündigung des einfachen Makleralleinauftrags nicht unangemessen
benachteiligt.

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz beim „Home-Office“

Eine Beschäftigung im "Home-Office" liegt vor, wenn die in der
Wohnung des Arbeitnehmers gelegenen Arbeitsräume aufgrund arbeitsvertraglicher
(Individual-)Vereinbarungen dauerhaft eingerichtet sind und er dort im Rahmen
seiner Arbeit regelmäßig tätig ist. Beschäftigte sind zuhause
gesetzlich unfallversichert, wenn sie in Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit
Betriebswege zurücklegen, um ihre häusliche Arbeitsstätte ("Home-Office")
zu erreichen. Dazu wurden zwei unterschiedliche Urteile gefällt, die nachfolgend
aufgezeigt werden sollen:
In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall befanden sich
die Räumlichkeiten im Keller des Wohnhauses. Der Arbeitnehmer hatte im
Auftrag seines Arbeitgebers eine Messe besucht, war zurückgekehrt um einen
Kunden anzurufen und stürzte beim Aufsuchen der "Home-Office-Räumlichkeiten"
auf der Kellertreppe und verletzte sich. Die Richter des BSG kamen hier zu der
Auffassung, dass es sich um einen versicherten Unfall handelt, da sich dieser
auf dem versicherten Weg zur Arbeit ereignete. Die Grenze "Außentür
des Gebäudes", wo normalerweise der Arbeitsweg endet, greift nicht,
soweit sich Arbeitsstätte und Wohnung des Versicherten in einem Haus befinden.
Gesetzlich unfallversichert sind Eltern, die ihre Kinder auf dem Weg
zur Arbeit in den Kindergarten bringen. Arbeitet der Arbeitnehmer jedoch im
Home-Office, fällt der Weg zum Kindergarten bzw. zurück zum Home-Office
nicht in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Nach einem Urteil des LSG
Niedersachsen-Bremen vom 26.9.2018 kann eine gesetzliche Krankenkasse vom Träger
der Unfallversicherung nicht die Erstattung der Behandlungskosten verlangen,
die ihr durch den Sturz ihrer Versicherten auf dem Rückweg vom Kindergarten,
in den sie ihr Kind gebracht hat, zurück zum Home-Office entstanden sind.

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