Jahressteuergesetz 2019 tritt in Kraft

Der Bundesrat stimmte am 29.11.2019 zahlreichen Änderungen im Steuerrecht
zu, die der Bundestag bereits am 7.11.2019 verabschiedet hatte. Sie dienen der
Anpassung an EU-Recht, der Digitalisierung und Verfahrensvereinfachung. Die
vorgesehenen Maßnahmen sind sehr umfangreich und sollen hier zunächst
stichpunktartig aufgezeigt werden. Über die einzelnen relevanten Regelungen
werden wir Sie über dieses Informationsschreiben auf dem Laufenden halten.

Es wird eine Sonderabschreibung für neue Elektronutzfahrzeuge
sowie elektrisch betriebene Lastenfahrräder in Höhe von 50 % im
Jahr der Anschaffung zusätzlich zur regulären Abschreibung eingeführt.
Begünstigt werden Elektronutzfahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2
und N3, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen
Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist
werden. Zu den begünstigten elektrisch betriebenen Lastenfahrrädern
gehören solche, die ein Mindest-Transportvolumen von 1 m3 und eine Nutzlast
von mindestens 150 kg aufweisen. Diese Sonderabschreibung gilt für Fahrzeuge,
die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2031 angeschafft werden.

Bei der privaten Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen oder
von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen kommt anstelle der sog. 1-%-Regelung
eine 0,5-%-Regelung zum Tragen. Diese Regelung gilt für Fahrzeuge, die
nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 angeschafft werden. Das Jahressteuergesetz
erweitert diese Regelung nunmehr über den 31.12.2021 hinaus bis zum 1.1.2025
für Fahrzeuge, die unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen
Antriebsmaschine eine Reichweite von mindestens 60 Kilometern erreichen. Wird
das Fahrzeug nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 angeschafft, muss die
Mindestreichweite 80 Kilometer betragen. Überschreitet die Kohlendioxidemission
je gefahrenen Kilometer 50 Gramm nicht, spielt die Mindestreichweite keine
Rolle.
Beträgt der Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 €, kommt für
Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft werden,
anstelle der 0,5-%-Regelung eine 0,25-%-Regelung zum Tragen, wenn das Fahrzeug
gar keine Kohlen­dioxidemission verursacht.

Die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für
das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs
im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für
die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung
wird bis zum 31.12.2030 verlängert.

Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen durchgesetzt worden:

Steuerfrei bleiben Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die
der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen.
Die Weiterbildung darf keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.

Gutscheine und Geldkarten gehören nur dann nicht zu den Einnahmen
aus Geld, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen
berechtigen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt
werden.
Ab dem 1.1.2020 unterbleibt der Ansatz eines Sachbezugs, wenn der Arbeitgeber
seinen Arbeitnehmern eine Wohnung zu Wohnzwecken verbilligt überlässt,
soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen
Mietwerts ausmacht und dieser Richtwert für die Wohnung nicht mehr als
25 € je Quadratmeter (ohne umlagefähige Kosten) beträgt.
Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen werden von zzt.
12 € bzw. 24 € auf 14 € bzw. 28 € ab dem 1.1.2020 angehoben.

Des Weiteren wird für Berufskraftfahrer ein Pauschbetrag in Höhe
von 8 € pro Tag eingeführt, der anstelle der tatsächlichen
Aufwendungen, für die üblicherweise während einer mehrtägigen
beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Übernachtung im
Kraftfahrzeug des Arbeitgebers entstehende Mehraufwendungen in Anspruch genommen
werden können.
Der Pauschbetrag kann auch von selbstständigen Berufskraftfahrern
geltend gemacht werden.
Zuschüsse für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im
Linienverkehr – sog. "Job-Tickets" – können mit einer
Pauschalsteuer von 25 % versteuert werden, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer
nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
In diesem Fall unterbleibt auch die Minderung der Entfernungspauschale. Die
Regelung gilt ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes.
Eine Pauschalversteuerung mit 25 % kann auch für die unentgeltliche
oder verbilligte Übereignung eines betrieblichen Fahrrads, das
kein Kraftfahrzeug ist, in Anspruch genommen werden, wenn es den Arbeitnehmern
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn übereignet wird.

R ückwirkend neu geregelt wurde, dass sog. Fondsetablierungskosten
bei modellhafter Gestaltung eines geschlossenen gewerblichen Fonds zu den
Anschaffungskosten gehören und somit nicht sofort steuerlich abziehbar
sind.
Für Veröffentlichungen in elektronischer Form – sog. E-Books
– kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz (zzt. 7 %) zum Tragen. Davon
betroffen sind auch Bereitstellungen von Datenbanken, die eine Vielzahl von
elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen
enthalten. Die Regelung tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes
in Kraft.

Neben diesen und weiteren hier zunächst nicht erwähnten Änderungen,
setzt das Jahressteuergesetz 2019 auch noch gewichtige Neuregelungen bei innergemeinschaftlichen
Lieferungen zum 1.1.2020 in Kraft – siehe hierzu den separaten Beitrag.

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