Ärztebewertungsportal „Jameda“ teilweise unzulässig

Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat entschieden, dass mehrere frühere
bzw. aktuelle Ausgestaltungen der Plattform "Jameda" unzulässig
sind. Mit ihnen verließ "Jameda" die zulässige Rolle des
"neutralen Informationsmittlers" und gewährte den an die Plattform
zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise "verdeckte Vorteile".
Andere von den Ärzten gerügte Funktionen waren dagegen zulässig.Insbesondere beanstandeten die OLG-Richter, dass auf den ohne Einwilligung
eingerichteten Profilen der Ärzte (sog. "Basiskunden") auf eine
Liste mit weiteren Ärzten verwiesen wurde, während auf den Profilen
der Ärzte, die Beiträge an die Plattform bezahlten (sog. "Premium-"
oder "Platinkunden"), ein solcher Hinweis unterblieben ist. Unzulässig
sei ebenfalls, dass die zahlenden Ärzte in Auflistungen mit Bild dargestellt
wurden, während bei den anderen Ärzten nur ein grauer Schattenriss
zu sehen ist. Dasselbe gelte für den Verweis auf Fachartikel von zahlenden
Ärzten, während auf den Profilen von sog. Platinkunden ein solcher
Verweis unterbleibt. Schließlich sei auch der Hinweis auf eine Liste mit
Ärzten für spezielle Behandlungsgebiete unzulässig, der ebenfalls
auf den Profilen zahlender Ärzte nicht zu sehen ist.

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