Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte 2020

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die
für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht
in der Sozial­versicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für
das Jahr 2020 gelten folgende Rechengrößen:

Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig,
wenn sie im Jahr mehr als 62.550 € bzw. im Monat mehr als 5.212,50 €
verdienen.
Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich
höchstens 56.250 € bzw. von monatlich höchstens 4.687,50 €
berechnet.
Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung
beträgt 82.800 € in den alten Bundesländern (aBL) bzw. 77.400
€ in den neuen Bundesländern (nBL) im Jahr.
Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens
6.900 € (aBL) bzw. 6.450 € (nBL) monatlich berechnet.
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 3.185
€ (aBL)/3.010 € (nBL) monatlich, also 38.220 € (aBL)/36.120
€ (nBL) jährlich festgelegt.
Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 € monatlich.

Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin
14,6 % (zzgl. individueller Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse). Der Beitragssatz
für die Pflegeversicherung bleibt ebenfalls bei 3,05 % und entsprechend
bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, bei 3,30 %.
Auch der Rentenversicherungsbeitragssatz bleibt stabil bei 18,6 %, der Beitragssatz
für die Arbeitslosenversicherung wird – befristet bis 31.12.2022 – von
2,5 % auf 2,4 % gesenkt.Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind
– wie auch der Zusatzbeitrag, wenn die Krankenversicherungen einen solchen erheben
– seit dem 1.1.2019 wieder je zur Hälfte von Arbeitgebern und Beschäftigten
zu tragen. Den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25
%) trägt der Arbeitnehmer weiterhin allein. Ausnahmen gelten für
das Bundesland Sachsen: Hier trägt der Arbeitnehmer 2,025 % (bzw. kinderlose
Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 2,275 %) und der Arbeitgeber
1,025 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab 2020
von 251 € auf 258 € monatlich (Frühstück 54 €, Mittag-
und Abendessen je 102 €). Demzufolge beträgt der Wert für ein
Mittag- oder Abendessen 3,40 € und für ein Frühstück 1,80
€. Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf 235 €. Bei
einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis.
Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für
Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.

Fälligkeitstermine – Dezember 2019

Umsatzsteuer (mtl.),
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.),
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 10.12.2019
Sozialversicherungsbeiträge: 23.12.2019

Kündigung einer Versicherung auch ohne Bestätigung

Die Richter des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG) kamen in ihrem Hinweisbeschluss
vom 2.9.2019 zu der Entscheidung, dass ein Versicherungsvertrag auch beendet
ist, wenn die Versicherungsgesellschaft die Kündigung des Versicherungsnehmers
nicht bestätigt hat.Diesem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Versicherungsnehmerin
hatte bei einer Versicherung eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung
abgeschlossen. Weil ihr Fahrzeug im März 2016 bei einem Verkehrsunfall
beschädigt worden war, wollte sie von der Versicherung Ersatz, obwohl sie
selbst den Versicherungsvertrag anderthalb Jahre zuvor gekündigt hatte.
Das OLG wies darauf hin, dass die Versicherungsgesellschaft die Zahlung zu
Recht abgelehnt hatte. Der Versicherungsvertrag war aufgrund der Kündigung
der Klägerin wirksam beendet worden. Die Versicherungsgesellschaft hatte
weder gegenüber der Versicherungsnehmerin bestätigen müssen,
dass sie die Kündigung erhalten hatte, noch dass sie diese als wirksam
anerkannte. Wenn die Versicherungsnehmerin Zweifel hieran gehabt hätte,
hätte sie selbst bei der Versicherung nachfragen müssen.

Trockenmauer ist keine Grundstückseinfriedung

Über den nachfolgenden Sachverhalt hatte das Oberlandesgericht Dresden
im Januar 2018 zu entscheiden: Hoch über einem Wanderweg lag ein Grundstück.
Eine Seite des Grundstücks lag an einer Felskante. An dieser befand sich
bis zur Höhe des Grundstücks eine Trockenmauer und auf dieser wiederrum
ein Holzzaun. Dadurch, dass sich die Trockenmauer absenkte fielen einzelne Steine
und Felsbrocken auf den Wanderweg. Hiergegen nahm der Eigentümer Sicherungsmaßnahmen
vor. Die entstandenen Kosten von ca. 13.000 € verlangte er von seiner Wohngebäudeversicherung
erstattet. Als Grundstückseinfriedung im Sinne der Wohngebäudeversicherung zählen
nur solche Grenzeinrichtungen, die an oder auf der Grundstücksgrenze stehen und dazu
bestimmt sind, das Grundstück gegen störende Einwirkungen abzuschirmen.
Eine Trockenmauer, die ausschließlich Stützfunktion hat, ist hiervon
nach Auffassung des OLG nicht umfasst. Der Eigentümer bekam daher die Kosten
von der Versicherung nicht erstattet.

Dieselskandal – Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs

In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) am 21.10.2019 entschiedenen
Fall hatte ein Autokäufer vor dem Bekanntwerden des „Abgasskandals“
einen gebrauchten VW Tiguan bei einem Händler für 24.400 € erworben.
In dem Fahrzeug war der Dieselmotor EA 189 eingebaut. Etwa eineinhalb Jahre nach dem Kauf wurde ein von der VW-AG entwickeltes Software-Update
aufgespielt, weil das Kraftfahrtbundesamt ohne dieses Update die Stilllegung
des Fahrzeugs angeordnet hätte. Die OLG-Richter kamen zu dem Entschluss, dass das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs
mit dem genannten Motor eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
darstellte, sodass dem Käufer ein Schadensersatzanspruch gegen die VW-AG
zusteht. Er kann daher das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen.
Allerdings muss er sich die sog. „Nutzungsvorteile“ anrechnen lassen,
das heißt, dass für jeden gefahrenen Kilometer ein Abzug erfolgt.
Da der Käufer ca. 100.000 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt hatte,
musste er sich einen Abzug von ca. 9.000 € anrechnen lassen. Diesen Abzug
hatten die Richter unter Zugrundelegung einer geschätzten Gesamtlaufleistung
des Tiguan von 300.000 km errechnet.

Sonntagsverkauf von Backwaren in Bäckereifilialen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17.10.2019 entschieden, dass der Verkauf
von Backwaren in Bäckereifilialen mit Cafébetrieb an Sonntagen auch
außerhalb der Ladenschlusszeiten zulässig ist. Bei diesen Filialen handelt es sich nach Auffassung der BGH-Richter um Gaststättengewerbe
im Sinne des Gaststättengesetzes, weil die Bäckerei dort auch Cafés
betreibt, in denen sie Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle
anbietet. Der Anwendung des Gaststättenrechts steht nicht entgegen, dass die Bäckerei
innerhalb desselben Raums neben einem Café eine Bäckerei-Verkaufsstelle
betreibt. Desgleichen kommt es nicht darauf an, dass sie die Speisen und Getränke
im Café zur Selbstbedienung bereitstellt.

Verbot von Einweg-Plastiktüten

Das Bundeskabinett hatte eine Änderung des Verpackungsgesetzes beschlossen.
Dieser Änderung stimmte auch der Bundesrat am 8.11.2019 zu.Künftig ist es für alle Händler verboten, leichte Plastiktüten
in Verkehr zu bringen. Davon ausgenommen sind die sehr dünnen sog. „Hemdchenbeutel“.
Für diese Beutel mit weniger als 15 Mikrometer Wandstärke sieht die
entsprechende EU-Richtlinie Ausnahmen vor, da sie dem hygienischen Umgang mit
gekauftem Obst oder Gemüse dienen und der Verschwendung von Lebensmitteln
vorbeugen.

Mindestvergütung bei Auszubildenden

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen
Bildung verfolgt die Bundesregierung u. a. das Ziel, die duale berufliche Bildung
in Deutschland zu modernisieren und zu stärken. Der Gesetzentwurf sieht
verschiedene Maßnahmen vor, um diese Ziele zu erreichen. Im Entwurf ist
auch eine Mindestvergütung für Auszubildende enthalten. Ab 1.1.2020 soll eine Mindestvergütung für Auszubildende gelten,
die außerhalb der Tarifbindung liegen. 2020 beträgt die Vergütung
im ersten Ausbildungsjahr 515 €/Monat. 2021 erhöht sie sich auf 550
€, 2022 auf 585 € und 2023 auf 620 €. Im weiteren Verlauf der Ausbildung steigt die Mindestvergütung: um 18
% im zweiten Jahr, um 35 % im dritten und um 40 % im vierten Ausbildungsjahr.

Wiedereinführung der Meisterpflicht

Ein von der Koalition vorgelegter Gesetzesentwurf sieht vor, dass in zwölf
derzeit zulassungsfreien Handwerksberufen künftig wieder die Meisterpflicht
eingeführt werden soll. Im Einzelnen handelt es sich um die Berufe Fliesen-, Platten- und Mosaikleger,
Beton-stein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer,
Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler und Holzspielzeugmacher,
Böttcher, Glasveredler, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Raumausstatter
sowie Orgel- und Harmoniumbauer. Diese Berufe zählen zu 53 Handwerken, für die 2004 die Meisterpflicht
abgeschafft worden war, mit dem Hintergrund das Handwerk in der seinerzeitigen
wirtschaftlich angespannten Lage zu stärken und um Impulse für Unternehmensgründungen
zu geben.

Austauschprämie für alte Ölheizungen

Ölheizkessel sollen ab 2026 grundsätzlich nicht mehr eingebaut werden
dürfen. Als Anreiz zum Austausch alter Ölheizungen durch ein klimafreundliches
Modell soll eine attraktive Prämie locken. Das hat das Bundeskabinett mit
dem Gebäudeenergiegesetz beschlossen. So soll eine Austauschprämie
von etwa 40 % für eine alte Ölheizung gegen ein klimaschonenderes
Modell zusätzlich dem Klimaschutz dienen. Ferner sollen alte Ölheizkessel
ab 2026 nur noch stark eingeschränkt genehmigt werden. Dies wäre z.
B. dann der Fall, wenn das Gebäude nicht auf andere Weise – etwa mit Fernwärme
oder mit erneuerbaren Energien – beheizt werden kann.Dieses Gesetz soll ein neues, einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk
für die energeti-schen Anforderungen an Neubauten, Bestandsgebäude
und an den Einsatz erneuerbarer Energien zu ihrer Wärme- und Kälteversorgung
bieten.

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