Autor: Sarah Wolf

Jahressteuergesetz 2020 in Planung

Mit dem sog. Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) will die Bundesregierung notwendige
Anpassungen an EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
sowie des Bundesfinanzhofs vornehmen. Aufgegriffen wurden aber auch neue Regelungen.
Nachfolgend sollen zunächst die für die Steuerpflichtigen wichtigsten
Änderungen aufgezeigt werden.Neuregelung des Investitionsabzugsbetrags: Die Planungen sehen vor,
den Investitionsabzugsbetrag von 40 % auf 50 % anzuheben. Investitionsabzugsbeträge
und Sonderabschreibungen sollen künftig auch für vermietete begünstigte
Wirtschaftsgüter uneingeschränkt gelten. Das gilt unabhängig
von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Somit sind künftig – im Gegensatz
zur bisherigen Regelung – auch längerfristige Vermietungen für mehr
als drei Monate unschädlich.Bislang gelten für die einzelnen Einkunftsarten unterschiedliche Betriebsgrößenmerkmale,
die für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nicht überschritten
werden dürfen. Künftig soll für alle Einkunftsarten eine einheitliche
Gewinngrenze i. H. v. 150.000 € für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen
gelten.Anmerkung: Diese Änderung gilt gleichermaßen auch für
die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen von bis zu 20 %.Insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen wurde die "nachträgliche"
Beantragung des Investitionsabzugs in Anspruch genommen, um festgestellte Mehrergebnisse
auch noch nach Anschaffung eines Wirtschaftsguts zu kompensieren. Eine Neuregelung
verhindert die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen für Investitionen,
die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt wurden.In Zukunft soll sichergestellt werden, dass der Investitionsabzugsbetrag nur
demjenigen gewährt wird, der auch tatsächlich Investitionen tätigt.
So kann er auch nur für Investitionen eines Mitunternehmers in seinem Sonderbetriebsvermögen
verwendet werden.Die Neuregelungen zum Investitionsabzugsbetrag und der Sonderabschreibung sollen
bereits in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren gelten.Steuerbegünstigte Zusatzleistungen des Arbeitgebers: Mit einer neuen Regelung
soll für das gesamte Einkommensteuergesetz klargestellt werden, dass nur
Zusatzleistungen des Arbeitgebers – also Leistungen, die zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden – steuerbegünstigt sind.
Leistungen werden nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn"
erbracht, wenn

die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits
vereinbarten
künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Hier hatte der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 1.8.2019 eine andere Auffassung
vertreten. Die Neuregelung ist erstmals auf Leistungen, die in einem nach dem
31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum zugewendet werden, zu gebrauchen.Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Durch das Corona-Steuerhilfegesetz
wurde eine begrenzte und befristete Steuerbefreiung für Zuschüsse
des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld eingeführt. Die Befristung wird durch
das JStG 2020 um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022
enden.Verbilligte Wohnungsüberlassung: Bei einer verbilligten Überlassung
einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ist eine generelle
Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich
vermieteten Teil vorzunehmen, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten
Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen
werden können.Mit einer Änderung im Einkommensteuergesetz wird die Grenze für die
generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung ab dem Veranlagungszeitraum
2021 in einen entgeltlich und in einen unentgeltlich vermieteten Teil auf 50
% der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Beträgt das Entgelt 50 % und
mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine sog. Totalüberschussprognoseprüfung
vorzunehmen. Fällt diese Prüfung positiv aus, wird Einkunftserzielungsabsicht
angenommen und der volle Werbungskostenabzug gewährt. Bei einem negativen
Ergebnis ist von einer Einkunftserzielungsabsicht nur für den entgeltlich
vermieteten Teil auszugehen, für den die Werbungskosten auch nur anteilig
abgezogen werden können.Weitere Änderungen sind bei der Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets
und die Konkretisierung zur Rückwirkung einer Rechnungskorrektur
geplant.Bitte beachten Sie: Diese Informationen wurden dem "Regierungsentwurf
des JStG 2020" entnommen. Bis zur Verabschiedung des Gesetzes können
und werden sich vermutlich noch Änderungen ergeben. Über die einzelnen
Neuregelungen informieren wir Sie, sobald das Gesetzespaket verabschiedet wurde
und sie in Kraft treten.

Fortführung der Tätigkeit trotz Veräußerung der freiberuflichen Praxis

Bei der Veräußerung einer Praxis aus einer selbstständigen
Tätigkeit entsteht i. d. R. ein steuerlich zu berücksichtigender Veräußerungsgewinn.
Damit dieser auch steuerbegünstigt behandelt wird, müssen die bisherige
Tätigkeit für eine gewisse Zeit in dem örtlichen Bereich eingestellt
sowie die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert werden. Dazu
gehören auch die immateriellen Wirtschaftsgüter, wie z. B. ein Mandanten-
oder Patientenstamm und der Praxiswert.Unschädlich für eine steuerbegünstigte Veräußerung
ist, wenn zwar die eigentliche Praxis veräußert wurde, die bisherige
Tätigkeit aber geringfügig von dem Veräußerer weitergeführt
wird. Dies gilt jedoch nur, solange die darauf entfallenden Umsätze in
den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachen. Die Finanzverwaltung ging bisher davon aus, dass die Hinzugewinnung neuer Mandate
im Rahmen der geringfügigen Tätigkeit einen schädlichen Vorgang
bei der begünstigten Praxisveräußerung darstellt. Nach Auffassung
des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 11.2.2020 schadet das Ausnutzen alter
Beziehungen, um neue Mandate hinzuzugewinnen, nicht dem Vorgang der steuerbegünstigten
Veräußerung, solange der geringfügige Umfang nicht überschritten
wird. Dem hat sich nunmehr die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 14.5.2020
angeschlossen.

Steuerliche Behandlung der Implementierung einer TSE bei Kassensystemen

Das sog. "Kassengesetz" verpflichtet zum Schutz von elektronischen
Aufzeichnungen von Kasseneinnahmen zu einer "Technischen Sicherheitseinrichtung"
(TSE). Eine TSE besteht i. d. R. aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium
und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle. Die TSE ist zwar ein selbstständiges Wirtschaftsgut, es ist allerdings
nicht selbstständig nutzbar. Die Aufwendungen für die Anschaffung
der Hardware sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3
Jahren abzuschreiben. Ein Sofortabzug oder die Bildung eines Sammelpostens ist
nicht zulässig. Bei einer TSE, die als Hardwarelösung in ein bestehendes Wirtschaftsgut
eingebaut wird, sind die Aufwendungen für die Sicherheitseinrichtung als
nachträgliche Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts zu berücksichtigen
und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben. Entgelte für eine cloudbasierte TSE, die monatlich zu zahlen sind, können
sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Aufwendungen für die
Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle, die die TSE an ein
elektronisches Aufzeichnungssystem sowie an die Finanzverwaltung für Kassensysteme
anbindet, gelten als Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsguts "TSE".Vereinfachungsregelung: Mit Schreiben vom 21.8.2020 akzeptiert die Finanzverwaltung,
dass Kosten für die erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder
Kassensysteme mit einer TSE sowie die erstmalige Implementierung einer einheitlichen
digitalen Schnittstelle in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden
können.

Kommission empfiehlt schrittweise Anhebung des Mindestlohns

Laut einer Empfehlung der Mindestlohnkommission vom 1.7.2020 soll der gesetzliche
Mindestlohn in mehreren Stufen angehoben werden. Seit dem 1.1.2020 liegt dieser
bei 9,35 € brutto. In den nächsten Stufen steigt der Mindestlohn zum
1.1.2021 auf 9,50 €, zum 1.7.2021 auf 9,60 € und zum 1.1.2022 auf
9,82 €. Ab dem 1.7.2022 soll er dann 10,45 € brutto betragen. Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
über 18 Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen
und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn. Ausgenommen vom Erhalt des Mindestlohns
sind z. B. Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, Teilnehmerinnen und Teilnehmer
an einer Maßnahme der Arbeitsförderung und Angestellte mit Branchentarifverträgen.
Besondere Beachtung kommt hier den geringfügig Beschäftigten, den
sog. Minijobbern, zu. Bei Verträgen mit Minijobbern sollte überprüft
werden, ob durch den Mindestlohn die Geringfügigkeitsgrenze von 450 €
pro Monat überschritten wird.

Rückforderung einer Schenkung wegen Elternunterhalt

Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist
u. a. seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, kann er von dem Beschenkten
die Herausgabe des Geschenkes fordern.In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall zahlte ein Sozialhilfeträger
Sozialhilfeleistungen für eine pflegebedürftige Frau, die vollstationär
in einem Seniorenheim untergebracht war. Nach dem Tod der Frau verlangte der
Sozialhilfeträger vom Sohn die Rückzahlung der gezahlten Leistungen.
Der Sohn bewohnte eine Eigentumswohnung, die er schenkweise an seine Tochter
übergab. Er behielt sich allerdings ein lebenslanges Nießbrauchsrecht
vor. Zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Sohn war nun vor allem strittig,
ob für die Rückzahlung der Sozialhilfeleistungen verlangt werden kann,
dass die Schenkung an die Tochter aufgrund der oben aufgeführten Regelung
zurückgefordert wird.Die BGH-Richter entschieden, dass der Sohn die verschenkte Eigentumswohnung
nicht zurückverlangen muss. Ein unterhaltspflichtiges Kind, welches seine
selbst bewohnte Immobilie unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts verschenkt,
benötigt die Immobilie in gleicher Weise, wie wenn es noch Eigentümer
geblieben wäre.

Zustimmung des Elternteils bei Flugreise ins Ausland

Grundsätzlich kann der jeweils betreuende Elternteil über Auslandsreisen
allein entscheiden, wenn die Reise nicht mit Nachteilen bzw. Gefahren für
das Kind verbunden ist. Daher boten bislang Flugreisen in das europäische
Ausland wenig Anlass für Streitigkeiten.In einem vom Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) am 30.7.2020 entschiedenen
Fall hatte die Mutter in den Sommerferien eine Flugreise nach Mallorca mit den
beiden gemeinsamen Kindern gebucht. Der Vater war damit nicht einverstanden.Die Richter des OLG kamen zu dem Urteil, dass die Flugreise eines getrenntlebenden
Elternteils mit den gemeinsamen Kindern in der Zeit der Corona-Pandemie keine
Angelegenheit des täglichen Lebens mehr ist und daher der Zustimmung des
anderen mitsorgeberechtigten Elternteils bedarf.

Fälligkeitstermine – September 2020

Umsatzsteuer (mtl.),
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.),
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 10.9.2020
Sozialversicherungsbeiträge: 28.9.2020

Neuregelungen der EU-Entsenderichtlinie

Arbeitnehmer, die nach Deutschland entsendet werden, verdienen häufig
weniger als ihre einheimischen Kollegen. Mit dem Inkrafttreten der Neuregelungen
im EU-Entsendegesetz soll sich das ändern. Das Gesetz zur Umsetzung der geänderten EU-Entsenderichtlinie soll dafür
sorgen, dass es den gleichen Lohn für die gleiche Arbeit am gleichen Ort
gibt und dass ausländische Arbeitnehmer künftig stärker als bislang
von den in Deutschland geltenden Arbeitsbedingungen profitieren. Hier die Neuregelungen
im Überblick:

Entsandte Arbeitnehmer haben nicht mehr nur Anspruch auf den Mindestlohn,
sondern auch auf den Tariflohn aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen.
Arbeitnehmer aus dem Ausland erhalten künftig Weihnachts- und Urlaubsgeld
sowie Schmutz- und Gefahrenzulagen, sofern diese allgemein gezahlt werden.
Zahlt der Arbeitgeber seinen Beschäftigten eine Zulage für Reise-,
Unterbringungs- und Verpflegungskosten, darf dieser Betrag nicht auf den Mindestlohn
angerechnet werden.
Der Arbeitgeber zahlt die Reisekosten, wenn er entsandte Arbeitnehmer im
Inland dienstlich auf Reisen schickt.
Künftig gelten für Beschäftigte aus dem Ausland nach zwölf
Monaten grundsätzlich alle in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen.
Eine Fristverlängerung um sechs Monate kann jedoch in begründeten
Ausnahmefällen beantragt werden.
Der Straßenverkehrssektor ist von den Änderungen ausgenommen,
sodass die geplanten Regelungen nicht für Fernfahrer gelten.

Anmerkung: Die Neuregelung ist am 30.7.2020 in Kraft getreten.

Verpflichtung des Verwalters zur Prüfung von Mängeln

Das Wohnungseigentumsgesetz verpflichtet den Verwalter, Mängel an der
Wohnanlage festzustellen und die Wohnungseigentümer darüber zu informieren.
Der Verwalter darf auf die ihm obliegende Unterrichtung zu möglichen Mängeln
am Gemeinschaftseigentum und auf die Vorbereitung einer sachgerechten Beschlussfassung
über das weitere Vorgehen nicht deswegen verzichten, weil die Wohnungseigentümer
"über den Stand der Dinge informiert" sind und "weitere
Maßnahmen hätten treffen können und müssen".Auf die (potentielle) Kenntnis der Wohnungseigentümer von den Tatsachen,
aus denen sich Anhaltspunkte für einen Mangel ergeben, kommt es nicht an.
Es ist nicht ihre Aufgabe, sondern Aufgabe des Verwalters zu überprüfen,
ob der Mangel vorliegt und wie er ggf. zu beseitigen ist. Darauf, dass der Verwalter
diese Überprüfung vornimmt, die Wohnungseigentümer entsprechend
unterrichtet und eine sachgerechte Beschlussfassung vorbereitet, dürfen
sich diese generell verlassen. Verletzt ein Verwalter diese Pflicht, kann es
ggf. einen Schadensersatzanspruch begründen.

Neubestellung eines Verwalters in einer Eigentümerversammlung

Bei der Neubestellung eines Verwalters ist es regelmäßig geboten,
den Wohnungseigentümern die Angebote der Bewerber oder jedenfalls deren
Namen und die Eckdaten ihrer Angebote grundsätzlich innerhalb der Einladungsfrist
zukommen zu lassen.Um den Wohnungseigentümern bei der Neubestellung eines Verwalters, der
für sie wichtige und weitreichende Funktionen wahrnimmt und regelmäßig
für mehrere Jahre bestellt wird, eine Wahl auf einer fundierten Tatsachengrundlage
zu ermöglichen, ist es nicht nur erforderlich, Alternativangebote einzuholen.
Vielmehr müssen diese den Wohnungseigentümern auch bekannt gemacht
werden, damit sie Erkundigungen über die Bewerber – etwa über das
Internet – einziehen und sich ein Bild darüber verschaffen können,
ob der jeweilige Bewerber fachlich geeignet ist, die Wohnungseigentümergemeinschaft
zu verwalten.Für eine hinreichende Befassungsmöglichkeit mit den Bewerbern
und deren Angeboten reicht es regelmäßig nicht aus, den Wohnungseigentümern
die Namen der zur Wahl stehenden Bewerber und deren Angebote oder die Eckdaten
der Angebote erstmals in der Eigentümerversammlung vor der Verwalterwahl
bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe der Namen der Interessenten für
das Verwalteramt erst in der Eigentümerversammlung macht es den Wohnungseigentümern
unmöglich, über diese vorab Erkundigungen einzuziehen. Bitte beachten Sie! Wurden die Eigentümer nicht entsprechend informiert,
kann ein gefasster Beschluss in der Versammlung zur Verwalterbestellung ungültig
sein.

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