Autor: Sarah Wolf

Bundesregierung erweitert Bekämpfung der Geldwäsche

Mit dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie
soll diese in nationales Recht umgesetzt werden. Das Gesetz soll zum 1.1.2020
in Kraft treten. Dafür sind u. a. folgende Regelungen vorgesehen:

Die Verdachtsmeldepflichten für Makler und Notare sollen konkretisiert
und geschärft werden, um dem Geldwäscherisiko im Immobiliensektor
entgegenzuwirken.
Bisher greifen für Händler von Edelmetallen einzelne Pflichten
erst ab einem Schwellenbetrag von 10.000 €. Dieser Schwellenwert wird
auf 2.000 € gesenkt.

Die geldwäscherechtlichen Pflichten werden auf die Ausrichter von Versteigerungen
– insbesondere die öffentliche Hand – erweitert. Davon betroffen sind
auch Zwangsversteigerungen von Immobilien durch Gerichte.
In Zukunft erhält auch die Öffentlichkeit Zugriff auf das bereits
bestehende „Transparenzregister“, in dem die tatsächlich wirtschaftlich
Berechtigten aufgeführt werden. Geldwäscherechtlich Verpflichtete
müssen künftig vor neuen Geschäften mit Mitteilungspflichtigen
einen Registrierungsnachweis oder Auszug aus dem Register einholen und ihnen
im Transparenzregister auffallende Unstimmigkeiten melden.

Auch Anbieter zur Verwahrung, Verwaltung und Sicherung von Kryptowerten
werden verpflichtet, Geldwäsche-Verdachtsfälle zu melden. Außerdem
wird die derzeitige Praxis gesichert und erweitert, wonach Dienstleister,
die den Umtausch von virtuellen Währungen in gesetzliche Währungen
und umgekehrt anbieten, den Verpflichtungen des Geldwäscherechts unterliegen.

Bundeskabinett beschließt Angehörigen-Entlastungsgesetz

Nicht alle Eltern können die Kosten für ihre Pflege im Alter aufbringen.
Daher werden häufig die erwachsenen Kinder zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.
Im Entwurf des „Angehörigen-Entlastungsgesetzes“ ist vorgesehen,
dass zukünftig Angehörige erst bei Überschreitung eines Jahresbruttoeinkommens
von 100.000 € vom Sozialhilfeträger zur Zahlung von Unterhaltsleistungen
herangezogen werden können. Diese Grenze galt bislang ausschließlich
für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.Auch Familien, die sich um ein Kind mit Behinderung kümmern, sollen von
dem Gesetz profitieren. Für Menschen mit Behinderungen enthält der
Entwurf darüber hinaus weitere wichtige Verbesserungen. Geplant ist z.
B. ein Budget für Ausbildung. Damit sollen behinderte Menschen unterstützt
werden, die eine reguläre Berufsausbildung antreten.

Verzugszins / Basiszins

Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punktezzgl. 40 € Pauschale

Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

seit 01.07.2016 = – 0,88 %
01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

„Griff in die Kasse“ – Haftung eines GmbH-Geschäftsführers

Die Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH dafür zu sorgen,
dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen
Verpflichtungen nachkommt, besteht grundsätzlich nur gegenüber der
Gesellschaft, nicht hingegen im Verhältnis zu außenstehenden Dritten.In einem dem Bundesgerichtshof am 7.5.2019 zur Entscheidung vorgelegten Fall
betrieb eine GmbH eine Mühle. Landwirte belieferten diese mit Getreide.
Die aus den Verkäufen erzielten Erlöse flossen auf ein Konto der GmbH.
Die Landwirte bezogen ihrerseits von der GmbH Saatgut, Dünger und Ähnliches.
Es bestand eine Kontokorrentabrede, nach der die Auszahlung des Differenzguthabens
von der GmbH an die Landwirte im Februar des Folgejahres erfolgen sollte. Eine
solche Zahlung wurde jedoch nicht ausgeführt; es wurde ein Insolvenzantrag
gestellt, der in der Folgezeit mangels Masse abgewiesen wurde. Grund für die Zahlungsunfähigkeit der GmbH war, dass der Geschäftsführer
mehrere hunderttausend Euro aus dem Vermögen der GmbH entnommen und für
betriebsfremde Zwecke verwendet hatte. Den Landwirten stand nach Auffassung
des BGH hier kein direkter Schadensanspruch gegenüber dem GmbH-Geschäftsführer
zu.

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)
Bitte beachten Sie, dass ab Januar der Index von 2010 = 100 auf 2015 = 100 geändert wurde!

2019
106,0  August
106,2  Juli
105,7  Juni
105,4  Mai
105,2  April
104,2  März
103,8  Februar
103,4  Januar

2018
104,2  Dezember
104,2  November
104,9  Oktober
104,7  September

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise

Sachgrundlose Befristung – ein Tag Überschreitung des Zwei-Jahreszeitraums

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist die kalendermäßige
Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nur
bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. In einem vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) am 9.4.2019 entschiedenen
Fall begann das Arbeitsverhältnis am 5.9.2016. In der Zeit vom 5.9.2016
bis zum 23.9.2016 besuchte der Arbeitnehmer eine Schulung und reiste dazu bereits
am 4.9.2016 an. Die Reise- und Hotelkosten übernahm der Arbeitgeber. Mit
einer Vereinbarung im Februar 2017 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum
4.9.2018 verlängert. Nach Ablauf der Befristung erhielt der Arbeitnehmer
keine unbefristete Stelle. Er war der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis
nicht durch die Befristung bis zum 4.9.2018 beendet war.Die LAG-Richter kamen zu dem Urteil, dass die Befristung hier um einen Tag
überschritten war, da die Dienstreise am 4.9.2016 bereits Arbeitszeit war.
Diese Überschreitung der Zwei-Jahresfrist um einen Tag führte dazu,
dass mit dem Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand.

Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage

War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm
nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb
von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so
ist auf seinen Antrag hin die Klage nachträglich zuzulassen. Eine Klage nach der o. g. gesetzlichen Regelung ist jedoch nicht nachträglich
zuzulassen, wenn ein Arbeitnehmer, der sich nicht nur vorübergehend im
Ausland aufhält, nicht sicherstellt, dass er zeitnah von einem Kündigungsschreiben
Kenntnis erlangt, das in einen von ihm vorgehaltenen Briefkasten im Inland eingeworfen
wird.In dem entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer in Katar tätig. Er hatte
einen Bekannten beauftragt, an ihn adressierte Post zu sammeln und einmal im
Monat zu ihm nach Katar zu schicken. Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden
hier, dass der Arbeitnehmer kein Recht auf eine nachträgliche Klageerhebung
hatte.

Kein Arbeitsunfall bei Einwurf eines privaten Briefs

In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall verletzte sich eine
Frau, als sie auf dem Heimweg von ihrer Arbeitsstelle versuchte einen privaten
Brief einzuwerfen. Das Gericht hatte nun zu entscheiden, ob es sich hier um
einen Arbeitsunfall handelte.Das BSG kam zu der Entscheidung, dass dieser Briefeinwurf als rein privatwirtschaftliche
Handlung zu beurteilen ist, und somit nicht mehr unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung
stand. Zwar unterliegt grundsätzlich das Zurücklegen des mit der versicherten
Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort
der Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Frau
hatte diesen Weg jedoch unterbrochen, als sie den Pkw verlassen hat, um einen
Brief einzuwerfen.

Bundesregierung fördert Photovoltaik-Ausbau

Die Bundesregierung will den Ausbau der Erneuerbaren Energien vorantreiben
und fördert Anlagenbetreiber, die Photovoltaikanlagen auf vermieteten Gebäuden
installieren. Mieter selbst können die Förderung zwar nicht direkt
erhalten. Dennoch profitieren sie von der Förderung, denn der Strompreis
ist gemindert um Netzentgelte, netzseitige Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgaben,
wird also günstiger. Voraussetzung für die seit zwei Jahren bestehende
Förderung: Mindestens 40 % der Fläche des Gebäudes muss Wohnfläche
sein.Nur wer die Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Wohngebäudes betreibt,
kann die Förderung beantragen. Diese besteht in einem sog. Mieterstromzuschlag,
der vom Netzbetreiber gewährt wird. Die Höhe des Zuschlags hängt
von der Größe der Anlage und dem Photovoltaik-Zubau insgesamt ab.
Sie liegt zwischen 2,2 und 3,8 Cent pro Kilowattstunde. Hierin enthalten ist
auch eine Entschädigung für den zusätzlichen Aufwand des Betreibers,
meist der Vermieter, durch verpflichtende Vertrags- und Rechnungsgestaltung,
Registrierung und Mitteilung.

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