Bundesregierung erweitert Bekämpfung der Geldwäsche

Mit dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie
soll diese in nationales Recht umgesetzt werden. Das Gesetz soll zum 1.1.2020
in Kraft treten. Dafür sind u. a. folgende Regelungen vorgesehen:

Die Verdachtsmeldepflichten für Makler und Notare sollen konkretisiert
und geschärft werden, um dem Geldwäscherisiko im Immobiliensektor
entgegenzuwirken.
Bisher greifen für Händler von Edelmetallen einzelne Pflichten
erst ab einem Schwellenbetrag von 10.000 €. Dieser Schwellenwert wird
auf 2.000 € gesenkt.

Die geldwäscherechtlichen Pflichten werden auf die Ausrichter von Versteigerungen
– insbesondere die öffentliche Hand – erweitert. Davon betroffen sind
auch Zwangsversteigerungen von Immobilien durch Gerichte.
In Zukunft erhält auch die Öffentlichkeit Zugriff auf das bereits
bestehende „Transparenzregister“, in dem die tatsächlich wirtschaftlich
Berechtigten aufgeführt werden. Geldwäscherechtlich Verpflichtete
müssen künftig vor neuen Geschäften mit Mitteilungspflichtigen
einen Registrierungsnachweis oder Auszug aus dem Register einholen und ihnen
im Transparenzregister auffallende Unstimmigkeiten melden.

Auch Anbieter zur Verwahrung, Verwaltung und Sicherung von Kryptowerten
werden verpflichtet, Geldwäsche-Verdachtsfälle zu melden. Außerdem
wird die derzeitige Praxis gesichert und erweitert, wonach Dienstleister,
die den Umtausch von virtuellen Währungen in gesetzliche Währungen
und umgekehrt anbieten, den Verpflichtungen des Geldwäscherechts unterliegen.

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