Autor: Sarah Wolf

Trockenmauer ist keine Grundstückseinfriedung

Über den nachfolgenden Sachverhalt hatte das Oberlandesgericht Dresden
im Januar 2018 zu entscheiden: Hoch über einem Wanderweg lag ein Grundstück.
Eine Seite des Grundstücks lag an einer Felskante. An dieser befand sich
bis zur Höhe des Grundstücks eine Trockenmauer und auf dieser wiederrum
ein Holzzaun. Dadurch, dass sich die Trockenmauer absenkte fielen einzelne Steine
und Felsbrocken auf den Wanderweg. Hiergegen nahm der Eigentümer Sicherungsmaßnahmen
vor. Die entstandenen Kosten von ca. 13.000 € verlangte er von seiner Wohngebäudeversicherung
erstattet. Als Grundstückseinfriedung im Sinne der Wohngebäudeversicherung zählen
nur solche Grenzeinrichtungen, die an oder auf der Grundstücksgrenze stehen und dazu
bestimmt sind, das Grundstück gegen störende Einwirkungen abzuschirmen.
Eine Trockenmauer, die ausschließlich Stützfunktion hat, ist hiervon
nach Auffassung des OLG nicht umfasst. Der Eigentümer bekam daher die Kosten
von der Versicherung nicht erstattet.

Dieselskandal – Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs

In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) am 21.10.2019 entschiedenen
Fall hatte ein Autokäufer vor dem Bekanntwerden des „Abgasskandals“
einen gebrauchten VW Tiguan bei einem Händler für 24.400 € erworben.
In dem Fahrzeug war der Dieselmotor EA 189 eingebaut. Etwa eineinhalb Jahre nach dem Kauf wurde ein von der VW-AG entwickeltes Software-Update
aufgespielt, weil das Kraftfahrtbundesamt ohne dieses Update die Stilllegung
des Fahrzeugs angeordnet hätte. Die OLG-Richter kamen zu dem Entschluss, dass das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs
mit dem genannten Motor eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
darstellte, sodass dem Käufer ein Schadensersatzanspruch gegen die VW-AG
zusteht. Er kann daher das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen.
Allerdings muss er sich die sog. „Nutzungsvorteile“ anrechnen lassen,
das heißt, dass für jeden gefahrenen Kilometer ein Abzug erfolgt.
Da der Käufer ca. 100.000 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt hatte,
musste er sich einen Abzug von ca. 9.000 € anrechnen lassen. Diesen Abzug
hatten die Richter unter Zugrundelegung einer geschätzten Gesamtlaufleistung
des Tiguan von 300.000 km errechnet.

Sonntagsverkauf von Backwaren in Bäckereifilialen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17.10.2019 entschieden, dass der Verkauf
von Backwaren in Bäckereifilialen mit Cafébetrieb an Sonntagen auch
außerhalb der Ladenschlusszeiten zulässig ist. Bei diesen Filialen handelt es sich nach Auffassung der BGH-Richter um Gaststättengewerbe
im Sinne des Gaststättengesetzes, weil die Bäckerei dort auch Cafés
betreibt, in denen sie Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle
anbietet. Der Anwendung des Gaststättenrechts steht nicht entgegen, dass die Bäckerei
innerhalb desselben Raums neben einem Café eine Bäckerei-Verkaufsstelle
betreibt. Desgleichen kommt es nicht darauf an, dass sie die Speisen und Getränke
im Café zur Selbstbedienung bereitstellt.

Verbot von Einweg-Plastiktüten

Das Bundeskabinett hatte eine Änderung des Verpackungsgesetzes beschlossen.
Dieser Änderung stimmte auch der Bundesrat am 8.11.2019 zu.Künftig ist es für alle Händler verboten, leichte Plastiktüten
in Verkehr zu bringen. Davon ausgenommen sind die sehr dünnen sog. „Hemdchenbeutel“.
Für diese Beutel mit weniger als 15 Mikrometer Wandstärke sieht die
entsprechende EU-Richtlinie Ausnahmen vor, da sie dem hygienischen Umgang mit
gekauftem Obst oder Gemüse dienen und der Verschwendung von Lebensmitteln
vorbeugen.

Mindestvergütung bei Auszubildenden

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen
Bildung verfolgt die Bundesregierung u. a. das Ziel, die duale berufliche Bildung
in Deutschland zu modernisieren und zu stärken. Der Gesetzentwurf sieht
verschiedene Maßnahmen vor, um diese Ziele zu erreichen. Im Entwurf ist
auch eine Mindestvergütung für Auszubildende enthalten. Ab 1.1.2020 soll eine Mindestvergütung für Auszubildende gelten,
die außerhalb der Tarifbindung liegen. 2020 beträgt die Vergütung
im ersten Ausbildungsjahr 515 €/Monat. 2021 erhöht sie sich auf 550
€, 2022 auf 585 € und 2023 auf 620 €. Im weiteren Verlauf der Ausbildung steigt die Mindestvergütung: um 18
% im zweiten Jahr, um 35 % im dritten und um 40 % im vierten Ausbildungsjahr.

Wiedereinführung der Meisterpflicht

Ein von der Koalition vorgelegter Gesetzesentwurf sieht vor, dass in zwölf
derzeit zulassungsfreien Handwerksberufen künftig wieder die Meisterpflicht
eingeführt werden soll. Im Einzelnen handelt es sich um die Berufe Fliesen-, Platten- und Mosaikleger,
Beton-stein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer,
Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler und Holzspielzeugmacher,
Böttcher, Glasveredler, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Raumausstatter
sowie Orgel- und Harmoniumbauer. Diese Berufe zählen zu 53 Handwerken, für die 2004 die Meisterpflicht
abgeschafft worden war, mit dem Hintergrund das Handwerk in der seinerzeitigen
wirtschaftlich angespannten Lage zu stärken und um Impulse für Unternehmensgründungen
zu geben.

Austauschprämie für alte Ölheizungen

Ölheizkessel sollen ab 2026 grundsätzlich nicht mehr eingebaut werden
dürfen. Als Anreiz zum Austausch alter Ölheizungen durch ein klimafreundliches
Modell soll eine attraktive Prämie locken. Das hat das Bundeskabinett mit
dem Gebäudeenergiegesetz beschlossen. So soll eine Austauschprämie
von etwa 40 % für eine alte Ölheizung gegen ein klimaschonenderes
Modell zusätzlich dem Klimaschutz dienen. Ferner sollen alte Ölheizkessel
ab 2026 nur noch stark eingeschränkt genehmigt werden. Dies wäre z.
B. dann der Fall, wenn das Gebäude nicht auf andere Weise – etwa mit Fernwärme
oder mit erneuerbaren Energien – beheizt werden kann.Dieses Gesetz soll ein neues, einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk
für die energeti-schen Anforderungen an Neubauten, Bestandsgebäude
und an den Einsatz erneuerbarer Energien zu ihrer Wärme- und Kälteversorgung
bieten.

Arbeitnehmer-Entsendegesetz – Bauherrenhaftung

Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz haftet ein Unternehmer, der einen anderen
Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für
dessen Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts an seine Arbeitnehmer wie
ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Dieser Haftung
unterliegen allerdings nicht Unternehmer, die lediglich als bloße Bauherren
eine Bauleistung in Auftrag geben.Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein
Bauherr auf einem ihm gehörenden Grundstück ein Einkaufszentrum errichten
ließ, das er verwaltete und in dem er Geschäftsräume an Dritte
vermietete. Für den Bau des Gebäudes beauftragte er einen Generalunternehmer,
der mehrere Subunternehmer einschaltete. Bei einem dieser Subunternehmer war
ein Arbeitnehmer als Bauhelfer beschäftigt. Dieser Subunternehmer blieb
ihm – trotz rechtskräftiger Verurteilung in einem Arbeitsgerichtsprozess
– Lohn schuldig. Über das Vermögen des Generalunternehmers wurde zwischenzeitlich
das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Arbeitnehmer hatte deshalb wegen des ihm für seine Arbeit auf der
Baustelle des Einkaufszentrums noch zustehenden Nettolohns den Bauherrn in Anspruch
genommen und gemeint, auch dieser hafte nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
als Unternehmer für die Lohnschulden eines Subunternehmers.Die Richter des BAG entschieden mit Urteil vom 16.10.2019, dass der Erbauer
des Einkaufszentrums als bloßer Bauherr nicht der Bürgenhaftung des
Unternehmers nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz unterliegt.

Hausratversicherung – Unmittelbarkeit zwischen Naturgewalt und dem Schadenseintritt

Die in der Hausratsversicherung geforderte Unmittelbarkeit zwischen einer Naturgewalt
und dem Schadenseintritt ist nicht gegeben, wenn es durch Wassereintritt zu
Schimmelbildung kommt, der wiederum eingelagerte Gegenstände beschädigt.In einem vom Oberlandesgericht Dresden (OLG) entschiedenen Fall meldete ein
Hausbesitzer seiner Hausratversicherung, dass es im Keller zwischen Mai und
Herbst einen Überschwemmungsschaden gegeben hatte. Nach Wasseransammlungen
auf dem Grundstück gelangte Wasser über einen Riss in der Hausaußenhaut
in den Keller. Dadurch kam es zu einer erhöhten Feuchtigkeit im Keller.
Es bildete sich Schimmel, was zu einer Beschädigung von im Keller aufbewahrten
Gegenständen führte. Die Versicherung lehnte die Schadensregelung
ab, da es an der Unmittelbarkeit der Naturgewalt und dem Eintritt des Schadens
fehlte. Die OLG-Richter entschieden zugunsten der Versicherung.

Viele steuerliche Änderungen durch neue Gesetzesinitiativen ab 2020

Die Bundesregierung hat eine Vielzahl verschiedener Gesetzesinitiativen auf
den Weg gebracht, die zum größten Teil schon im Jahr 2020 greifen
sollen. Damit will sie die im Koalitionsvertrag vereinbarten und weitere zwingende
Regelungen umsetzen. Dazu gehören u. a.:

Ein Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer
Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität

(sog. Jahressteuergesetz 2019)
Steuerliche Verbesserungen zur Stärkung des Ehrenamts
Steuerliche Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030
III. Bürokratieentlastungsgesetz
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung
Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags

Über die für Sie relevanten Neuregelungen werden wir im Rahmen der
einzelnen Gesetzesverläufe mit diesem Informationsschreiben weiter berichten.

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