Autor: Sarah Wolf

Verschärfung bei Sachbezügen; hier: Gutscheine

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurden die Regelungen zum 1.1.2020 bei den
Sachbezügen – insbesondere bei Gutscheinen – verschärft. So sah der
Referentenentwurf eine Ausweitung der Definition der "Geldleistung"
in Abgrenzung zum "Sachbezug" vor. Diese Verschärfung, die im
Regierungsentwurf nicht enthalten war, ist nunmehr doch noch in das Gesetz eingeflossen.Mit der neuen gesetzlichen Definition der "Einnahmen‚ die in Geld
bestehen" wird gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen,
nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die
auf einen Geldbetrag lauten, sowie Zukunftssicherungsleistungen grundsätzlich
keine Sachbezüge sondern Geldleistungen sind. Gutscheine sind auch weiterhin
als Sachbezug zu qualifizieren, wenn der Aussteller identisch ist mit dem Unternehmen,
dessen Waren oder Dienstleistungen damit bezogen werden können. Voraussetzung
ist aber, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt
werden (also nicht im Rahmen von Gehaltsumwandlungen).

Verlustverrechnung eingeschränkt, Grenze für Istbesteuerung angehoben

Mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender
Steuergestaltungen wurden auch die Verlustverrechnungsmöglichkeiten geändert
und die Umsatzsteuergrenze für die Istbesteuerung angehoben.So können Verluste aus Termingeschäften, die nach dem 31.12.2020
entstehen, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, nur mit Gewinnen aus Termingeschäften
und mit den Erträgen aus Stillhaltegeschäften – beschränkt auf
10.000 € im Jahr – ausgeglichen werden. Verluste, die nicht verrechnet
werden konnten, können auf Folgejahre vorgetragen und bis zu jeweils 10.000
€ im Jahr verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen
ist nicht möglich.Auch Verluste aus der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der
Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, aus der Übertragung wertloser
Wirtschafts­güter auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall
von Wirtschaftsgütern können in Zukunft nur mit Einkünften
aus Kapitalvermögen – auch hier beschränkt auf 10.000 € im Jahr
– ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können ebenfalls auf
Folgejahre vorgetragen und in Höhe von jeweils 10.000 € im Jahr mit
Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Diese Änderung
gilt für Verluste, die nach dem 31.12.2019 entstehen.Anmerkung: Die Verluste sollen in einem besonderen Verlustverrechnungskreis
berücksichtigt und nicht generell versagt, sondern zeitlich gestreckt werden.
Sie können
allerdings nur mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden, wenn welche da
sind.In dem Gesetz ist – überraschend – auch die umsatzsteuerliche Istbesteuerungsgrenze
von 500.000 € auf 600.000 € ab dem 1.1.2020 angehoben worden.
Nunmehr herrscht hier Gleichlauf mit der Buchführungsgrenze.

Bei höherer Gewalt keine Belegausgabepflicht

Seit dem 1.1.2020 muss für den Beteiligten an einem Geschäftsvorfall,
der mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst wird,
ein Beleg erstellt und diesem zur Verfügung gestellt werden. Der Beleg
kann elektronisch oder in Papierform erstellt werden. Aus Gründen der Zumutbarkeit
und Praktikabilität besteht bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl
von nicht bekannten Personen die Möglichkeit der Befreiung von der Belegausgabepflicht.
Dazu muss ein entsprechend begründeter Antrag beim Finanzamt gestellt werden.
Auf die Pflicht zur Ausgabe von Kassenbelegen kann im Fall des Vorliegens sog.
sach­licher Härten in Ausnahmefällen verzichtet werden. Solche
Härten liegen z. B. vor, wenn durch höhere Gewalt eine Belegausgabe
nicht möglich ist. Dazu zählt die Bundesregierung in ihrer Antwort
auf eine kleine Anfrage z. B. Stromausfall, Wasserschaden, Ausfall der Belegausgabe-Einheit
oder wenn die Belegausgabepflicht für den Steuerpflichtigen im konkreten
Einzelfall unzumutbar ist. Dies wird von der Finanzbehörde geprüft.
Kosten könnten im Rahmen einer Darlegung der Härte als ein Teilaspekt
berücksichtigt werden; ebenso die Ziele Abfallvermeidung und nachhaltiger
Umgang mit Ressourcen. Es wird jedoch immer im jeweiligen Einzelfall geprüft,
inwieweit eine Härte für den jeweiligen Steuerpflichtigen vorliegt.

Die Bundesregierung verweist auf die Möglichkeit, die Belege elektronisch
auszugeben. Es gebe keine Vorgaben, wie ein elektronischer Beleg zur Verfügung
gestellt werden müsse. Dies könne auch per E-Mail, über Kundenkonten
oder die sog. "Near Field Communication" (NFC) direkt auf das Mobiltelefon
– ohne Datenerhebung – erfolgen.
Bitte beachten Sie! Eine Pflicht zum Einsatz elektronischer Registrierkassen
gibt es auch weiterhin nicht. D. h. Unternehmen, die eine offene Ladenkasse
führen, fallen nicht unter die Belegausgabepflicht, wie bei elektronischen
Registrierkassen. Der Kunde ist grundsätzlich nicht verpflichtet den Beleg
mitzunehmen.

BMF äußert sich zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern

Das Bundesfinanzministerium äußert sich mit Schreiben vom 9.1.2020
zur Überlassung von betrieblichen Fahrrädern durch den Arbeitgeber
an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung. Danach gilt für die steuerliche
Behandlung von Fahrrädern und für E-Bikes, wenn diese verkehrsrechtlich
als Fahrrad einzuordnen sind (u. a. Geschwindigkeit unter 25 km/h, keine Kennzeichen-
und Versicherungspflicht) Folgendes:Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich
zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein betriebliches Fahrrad, das kein
Kraftfahrzeug ist, bleiben die Vorteile für die Überlassung ab
dem Veranlagungszeitraum 2019 bis Ende 2030 steuerfrei.Bei der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads in Form einer Gehaltsumwandlung
gilt Folgendes: Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich
Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte)
wird 1 % der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung
des Herstellers oder Händlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads
einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad
erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031, wird als monatlicher
Durchschnittswert der privaten Nutzung für das Kalenderjahr 2019 1 % der
auf volle 100 € abgerundeten halbierten (also 0,5 %) und ab 1.1.2020
1 % eines auf volle 100 € abgerundeten Viertels (also 0,25 %) der
unverbindlichen Preisempfehlung festgesetzt. Auf den Zeitpunkt der Anschaffung
des Fahrrads kommt es hier nicht an. Wurde das betriebliche Fahrrad vor dem 1.1.2019 vom Arbeitgeber bereits einem
Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel
des Nutzungsberechtigten auch danach für dieses Fahrrad bei der regulären
1-%-Regelung. Die Vergünstigungen (0,5 %, 0,25 % und die Sachbezugsgrenze
in Höhe von 44 €) können nicht beansprucht werden.Wird ein E-Bike verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug eingeordnet (z. B. Geschwindigkeiten
über 25 km/h), ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils die Regelung
wie bei Elektro-Kfz anzuwenden.

Fälligkeitstermine – Februar 2020

Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.2.2020
Gewerbesteuer, Grundsteuer: 17.2.2020

Sozialversicherungsbeiträge: 26.2.2020

Bewilligung von Sonntagsarbeit nur unter strengen Voraussetzungen

Eine Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot kommt nach dem Arbeitszeit-gesetz nur
dann in Betracht, wenn besondere Verhältnisse diese zur Verhütung
eines unverhältnismäßigen Schadens erfordern. Unter "besonderen
Verhältnissen" sind nur solche Umstände zu verstehen, die von
außen verursacht worden sind und auf die das antragstellende Unternehmen
keinen Einfluss nehmen kann.Aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens vor Weihnachten hatte Amazon 2015 den
Antrag gestellt, an den letzten beiden Adventssonntagen ca. 800 Arbeitnehmer
zu beschäftigen. Die Bezirksregierung erteilte daraufhin eine Ausnahmebewilligung.Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Münster entschieden am 12.12.2019,
dass diese Bewilligung rechtswidrig war. Die Sondersituation durch erhöhtes
Auftragsvolumen hatte nach den Angaben des Unternehmens zumindest auch maßgeblich
auf dem Geschäftsmodell beruht. Danach waren den Kunden kürzeste Lieferfristen
selbst in der Vorweihnachtszeit zugesagt worden.

Verkauf „gebrauchter“ E-Books

In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) am 19.12.2019 entschiedenen
Fall bot ein Online-Händler aus den Niederlanden im Rahmen eines "Leseklubs"
gebrauchte E-Books zum Kauf oder Tausch an. Zwei Interessenverbände, deren
Ziel die Vertretung der Interessen der niederländischen Verleger ist, hatten
dagegen geklagt. Sie sahen hierin eine Urheberrechtsverletzung.Die EuGH-Richter stellten fest, dass die Überlassung eines E-Books zur
dauerhaften Nutzung durch Herunterladen nicht unter das Recht der "Verbreitung
an die Öffentlichkeit" fällt, sondern vielmehr unter das Recht
der "öffentlichen Wiedergabe". Der Verkauf "gebrauchter"
E-Books über eine Website stellt demnach eine öffentliche Wiedergabe
dar, die der Erlaubnis des Urhebers bedarf.

Laub-, Nadel- oder Zapfenfall – Baumrückschnitt bei Grundstücksbeeinträchtigung

Der Eigentümer eines Grundstücks kann herüberragende Zweige
selbst abschneiden, wenn er dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene
Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist
erfolgt (Selbsthilferecht). Nach einer weiteren Regelung im Bürgerlichen
Gesetzbuch kann er auch vom Nachbarn die Beseitigung der Zweige verlangen. Die Vorschrift erfasst nicht nur die unmittelbar durch den Überhang hervorgerufene
Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung, wie sie z. B. in der Berührung
des Wohnhauses oder in der Gefahr des Abbruchs liegen kann. Maßgebend
ist allein die objektive Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung.
Damit ist auch die mittelbare Beeinträchtigung durch das Abfallen von Laub,
Nadeln und Ähnlichem erfasst.In einem vom Bundesgerichtshof am 14.6.2019 entschiedenen Fall stand eine Douglasie
nahe der Grundstücksgrenze und Äste ragten auf das Nachbargrundstück.
Der Nachbar fühlte sich in der Grundstücksnutzung beeinträchtigt,
denn von den überragenden Ästen der Douglasie fielen Nadeln und Zapfen
in einem Umfang von ca. 480 Liter pro Jahr auf die Garageneinfahrt und verunreinigten
diese. Das stellt eine objektive Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung
dar, so die BGH-Richter.

Rückgabe der Mietsache – Erlöschen der Rückgabepflicht

Grundsätzlich ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung
des Mietverhältnisses zurückzugeben. Dieses geschieht in der Regel
beim Übergabetermin.In einem vom Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt (OLG) entschiedenen Fall wurde
das Mietverhältnis für ein Gewerbemietobjekt durch den Mieter ordentlich
gekündigt und geräumt. Der mehrmalige Versuch einen Übergabetermin
mit dem Vermieter zu vereinbaren blieb, trotz Setzen einer Frist, erfolglos.
Daraufhin übergab der Mieter die Schlüssel zu den angemieteten Räumlichkeiten
einem vom Vermieter engagierten Wachdienst, erklärte die Besitzaufgabe
und verlangte die gezahlte Mietkaution vom Vermieter zurück. Dieser verweigerte
jedoch die Rückzahlung, da nach seiner Auffassung das Mietobjekt nicht
wirksam zurückgegeben wurde.Die OLG-Richter kamen zu der Entscheidung, dass der Mieter die Rückzahlung
der Kaution verlangen kann. Es war zwar keine Übergabe der Mietsache erfolgt,
aber die Rückgabepflicht war durch die Räumung des Mietobjekts und
die Schlüsselübergabe an den Wachdienst erloschen.

„Düsseldorfer Tabelle“ seit dem 1.1.2020

Die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene "Düsseldorfer
Tabelle" ist zum 1.1.2020 geändert worden. U. a. wurden die Bedarfssätze
minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben. Die Regelsätze
betragen bei Nettoeinkommen bis 1.900 € nun:369 € für Kinder von 0 – 5 Jahren,
424 € für Kinder von 6?- 11 Jahren,
497 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
530 € für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen
um bestimmte Prozentsätze.Neben den Bedarfssätzen für minderjährige und volljährige
Kinder wurde auch der Bedarf eines Studierenden, der nicht mehr bei seinen Eltern
oder einem Elternteil wohnt, sowie die sogenannten Selbstbehalte angepasst.
Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts
Düsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de
– Schnellzugriff – Düsseldorfer Tabelle.
Die nächste Änderung der "Düsseldorfer Tabelle" wird
voraussichtlich zum 1.1.2021 erfolgen.

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