Ein Kraftfahrzeug, das ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch
eine automatische Waschanlage gezogen wird, befindet sich nicht "in Betrieb",
da bei diesem Vorgang weder die Fortbewegungs- noch die Transportfunktion des
Fahrzeugs zum Tragen kommt. Ereignet sich während des automatisierten Wasch-
und Transportvorgangs ein Unfall, haftet der Halter des Kraftfahrzeugs daher
nicht aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Das entschieden
die Richter des Oberlandesgerichts Rheinland-Pfalz.Im konkreten Fall befanden sich zwei Fahrzeuge mit Fahrer hintereinander in
einer Waschstraße. Die Fahrzeuge wurden bei ausgeschaltetem Motor mit
Hilfe von Rollen durch die Waschstraße gezogen. Eine der Rollen zog kurz
vor dem Ende der Waschstraße unter dem Hinterrad des ersten Pkw durch,
woraufhin das Fahrzeug nicht mehr vorwärts gezogen wurde. Hierauf bremste
der Fahrer des zweiten Fahrzeugs, das zu diesem Zeitpunkt unter der Gebläsetrocknung
stand, bis zum Stillstand ab. Durch das Bremsen wollte er eine Kollision vermeiden.
Allerdings hatte sich infolge des Bremsvorgangs die Gebläsetrocknung der
Waschstraße auf das Heck seines Fahrzeugs gedrückt und dieses beschädigt.Nun verlangte er unter anderem die veranschlagten Reparaturkosten in Höhe
von ca. 4.500 € netto als Schadensersatz vom Halter des ersten Fahrzeugs.
Die Richter kamen jedoch zu dem Urteil, dass hier kein Schadensanspruch entstanden
ist, da sich das erste Auto nicht "in Betrieb" befand, sondern vollständig
abhängig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der
Waschstraße war.
Zwar besteht grundsätzlich eine Verpflichtung des Pflegeheims, Patienten
nach Möglichkeit vor Stürzen zu bewahren. Der Umfang der zu treffenden
Sicherungsmaßnahmen richtet sich danach, ob und inwieweit sich ein Sturzrisiko
absehen lässt. Dabei ist der Schutz des Patienten vor einem Sturz abzuwägen mit dem Schutz
seiner Intimsphäre. Diese ist auch bei einem Demenzkranken zu beachten.
Bei einer lückenlosen Überwachung (z. B. während des Toilettengangs)
würde diese beeinträchtigt. Eine lückenlose Überwachung
ist nur dann zu fordern, wenn sich Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr nicht
nur bei der allgemeinen Fortbewegung im Heim, sondern gerade auch während
des Toilettengangs ergeben.Zu dieser Entscheidung kam das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) bei folgendem
Sachverhalt: Eine 83jährige Heimbewohnerin stürzte, als sie versuchte,
bei einem Toilettengang ohne Hilfe aufzustehen und erlitt eine Oberschenkelhalsfraktur.
Die Krankenkasse war der Auffassung, das Pflegeheim hätte seine Sorgfaltspflicht
verletzt und die Patientin hätte dauerbeaufsichtigt werden müssen.
Sie fordert die aufgrund des Unfalls geleisteten Krankenversicherungsleistungen
von der Trägerin des Pflegeheims zurück.Die Richter des OLG entschieden, dass das Pflegeheim nicht dazu verpflichtet
war, eine durchgehende Beaufsichtigung der demenzkranken Patientin zu gewährleisten.
Eine lückenlose Überwachung wäre nur dann zu fordern gewesen,
wenn sich Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr nicht nur bei der allgemeinen
Fortbewegung im Heim, sondern gerade auch während des Toilettengangs ergeben
hätten. Das war hier nach Auffassung des OLG vor dem Sturz nicht der Fall.
Wenn Ehegatten ein gemeinsames Testament verfassen, bedenken sie sich i. d.
R. zunächst einmal gegenseitig. Nach dem Tod des Letztversterbenden sollen
dann häufig die Kinder erben, manchmal auch die Enkel – oder eine ganz
andere Person oder Einrichtung. Dies alles kann man in einem Testament festlegen. Tut man es nicht, so gilt
die gesetzliche Erbfolge, also die Rechtslage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
(BGB). Wenn man aber ein Testament verfasst, sollte es eindeutig sein. Denn
nach der Praxiserfahrung gibt es mit der Auslegung von Testamenten immer wieder
Schwierigkeiten. So z. B. bei dem häufig gebrauchten Begriff "Abkömmlinge".In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg am 11.9.2019 entschiedenen Fall hatten
sich die Eheleute in einem notariellen Testament gegenseitig zu Alleinerben
eingesetzt. Erben des Letztversterbenden sollten "unsere gemeinschaftlichen
Abkömmlinge zu gleichen Anteilen" sein. Der Überlebende sollte
allerdings auch die Erbfolge "unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen
abändern" können. Tatsächlich setzte die ihren Ehemann überlebende
Ehefrau in einem zweiten Testament ihre eine Tochter und deren Sohn zu ihren
Erben ein. Die andere Tochter hielt dies für nicht möglich. Denn die
Eheleute hätten verfügt, nur die "gemeinschaftlichen Abkömmlinge"
könnten als Erben eingesetzt werden. Unter "gemeinschaftliche Abkömmlinge"
seien aber nur die gemeinsamen Kinder zu verstehen. Eine Erbeinsetzung des Enkelsohns
sei daher nicht möglich und unwirksam. Erben seien – nach dem ersten, gemeinsamen
Testament – daher weiterhin alle Kinder der Eheleute.Das Wort "Abkömmlinge" ist nicht allein auf Kinder beschränkt.
"Abkömmlinge" heißt auch Enkel, Urenkel usw. Wären
nur die Kinder gemeint gewesen, hätten die Eheleute auch den Begriff "Kinder"
gewählt. Es ist auch plausibel, dass die Eheleute alle ihre zum Zeitpunkt
des Erbfalls lebenden Abkömmlinge – ob Kinder, Enkel oder Urenkel – gleichbehandeln
wollten. Die Erbeinsetzung des Sohnes bzw. Enkels war somit gültig.
Auf einem kombinierten Fuß- und Radweg haben Fußgänger gegenüber
Elektrokleinstfahrzeugen (hier: Segway) absoluten Vorrang. Der Fußgänger
muss deshalb dort nicht fortwährend nach Fahrzeugen Ausschau halten, um
ihnen ausweichen zu können.Vielmehr haben die Fahrer ihre Fahrweise und Fahrgeschwindigkeit so anzupassen,
dass es nicht zu einer Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers
kommt. Hierzu gehört es auch, durch Warnsignale, Blickkontakt oder auf
andere Weise eine Verständigung mit dem Fußgänger zu suchen.
Achtet oder reagiert ein Fußgänger nicht auf Warnsignale, muss das
Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst werden, wenn dies erforderlich ist, um
eine Behinderung oder Gefährdung zu vermeiden. Das hat das Oberlandesgericht
Koblenz in seinem Beschluss vom 16.4.2019 entschieden.
Werden Grundstücke innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung wieder veräußert
und wurden diese in der Zwischenzeit durchgehend vermietet, so liegt ein steuerlich
zu berücksichtigender Veräußerungsvorgang vor. Es gilt jedoch
die Ausnahme, dass bei ausschließlicher Eigennutzung oder bei Eigennutzung
in den beiden Jahren vor der Veräußerung und im tatsächlichen
Veräußerungsjahr kein steuerbarer Vorgang entsteht. In einem durch das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden Fall (vgl.
Ausgabe Juni 2019, Beitrag Nr. 4), veräußerte ein Steuerpflichtiger
sein bebautes Grundstück. Dieses hatte er über sieben Jahre lang selber
bewohnt und erst im Jahr der Veräußerung zudem noch für ein
halbes Jahr vermietet. Der BFH entschied mit Urteil vom 3.9.2019 genauso wie
das Finanzgericht Baden-Württemberg vor ihm.Bei der Veräußerung eines Grundstücks innerhalb der Frist von
zehn Jahren liegt kein steuerpflichtiger Vorgang vor, wenn die Eigennutzung
eine bestimmte Dauer nicht unterschreitet. So ist eine Zwischenvermietung unschädlich,
wenn der Eigentümer des Grundstücks im Vorjahr der Veräußerung
ganzjährig durchgehend und in dem Jahr davor sowie im Veräußerungsjahr
selbst an mindestens einem Tag selber bewohnt hat. Es muss dabei ein zusammenhängender
Zeitraum vorliegen. Diese Nutzung zu eigenen Wohnzwecken reicht für den
Ausschluss eines steuerbaren privaten Veräußerungsgeschäfts
aus.Anmerkung: Es bleibt die Reaktion der Finanzverwaltung zu der Entscheidung
abzuwarten. Grundsätzlich sollten Sie sich bei einer Zwischenvermietung
der eigengenutzten Wohnung immer steuerlich beraten lassen, damit Sie nicht
bei einem eventuellen Verkauf der Immobilie in die Steuerfalle tappen.
Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung
bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer
schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung
auf Dauer eingeräumt werden. So können u. U. auch Tarifverträge
im Wege einer betrieblichen Übung anwendbar sein. Eine betriebliche Übung
entsteht jedoch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich aufgrund einer
vermeintlichen Verpflichtung aus einer anderen Rechtsgrundlage zur Leistungserbringung
verpflichtet glaubte.Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11.7.2018 lag folgender
Sachverhalt zugrunde: Seit 1994 war ein Arbeitnehmer in einem Klinikum angestellt.
Aufgrund eines Betriebswechsels 2007 teilte der neue Betreiber dem Arbeitnehmer
mit, dass ein bestimmter Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis gilt.
Diese Aussage beruhte allerdings auf einem Irrtum. Nach einem weiteren Übergang
des Betriebs im November 2013 wandte der neue Betreiber einen eigenen Tarifvertrag
auf das Arbeitsverhältnis an, wodurch der Arbeitnehmer weniger Entgelt
erhielt. Der Arbeitnehmer war jedoch der Auffassung, dass hier, aufgrund betrieblicher
Übung, weiterhin der für ihn günstigere alte Tarifvertrag anzuwenden
ist.
Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie
das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für
die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht
überschreitet. Das Praktikum kann aus Gründen in der Person des Praktikanten
rechtlich oder tatsächlich unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit
verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher
und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten
insgesamt nicht überschritten wird.In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 30.1.2019 entschiedenen Fall vereinbarte
eine junge Frau zur Orientierung für eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin
mit einem Reitstallbetreiber ein dreimonatiges Praktikum. Dieses begann am 6.10.2015.
Wegen Krankheit (3.-6.11.) und Urlaub ab dem 20.12.2015 wurde das Praktikum
unterbrochen und eine Wiederaufnahme zum 12.1.2016 vereinbart. Das Praktikum
endete am 25.1.2016. Ein Entgelt wurde nicht gezahlt. Die junge Frau verlangte
für die Zeit ihres Praktikums Vergütung in Höhe des gesetzlichen
Mindestlohns in einer Gesamthöhe von ca. 5.500 € brutto, da nach ihrer
Auffassung die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums
überschritten war. Die Richter des BAG entschieden jedoch, dass ein Anspruch auf gesetzlichen
Mindestlohn nicht besteht. Das Praktikum wurde wegen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit
sowie auf eigenen Wunsch der Frau für nur wenige Tage unterbrochen und
im Anschluss an die Unterbrechungen jeweils unverändert fortgesetzt.
In einem vom Bundesgerichtshof am 2.7.2019 entschiedenen Fall war es aufgrund
der Witterung auf dem Kundenparkplatz eines Lebensmittelmarktes glatt. Eine
Kundin parkte ihr Auto, rutschte nach dem Aussteigen aus und verletzte sich.
Zwischen den parkenden Fahrzeugen war nicht gestreut. Darin sah die Frau eine
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und verlangte Schadensersatz. Der Parkplatz
des Lebensmittelmarktes wurde in erster Linie den Kunden bereitgestellt. Jedoch
nutzten auch Anwohner den Parkplatz, sodass deren Fahrzeuge auch teilweise über
Nacht dort standen.Für öffentliche Parkplätze ist anerkannt, dass nicht überall
zu streuen ist und dass sich Benutzer darauf einstellen müssten, kurze
Strecken auf nicht gestreuten Flächen bis zu den gestreuten Bereichen zurückzulegen.
Im Bereich der markierten Stellflächen – und damit auch zwischen den Fahrzeugen
– muss regelmäßig nicht gestreut werden. Diese Grundsätze sind
auf die Streupflicht bei privaten Parkplätzen ebenfalls anzuwenden, wenn
sich dort die örtlichen Verhältnisse nicht von öffentlichen unterscheiden.Aufgrund der Tatsache, dass es sich hier um eine große Parkfläche
handelt, die von verschiedenen Personen, Kunden, aber auch von Anwohnern genutzt
wird, war der Kundenparkplatz einem öffentlichen gleichzustellen.Es bestand auch keine Verpflichtung bei allgemeiner Glättebildung einmalig
vor Eröffnung des Marktes den Bereich der markierten Stellflächen
zu streuen. Da Anwohner ihre Fahrzeuge dort ggf. auch über Nacht abstellten,
war vor der Markteröffnung nicht gewährleistet, dass die Parkstellflächen
frei waren und mit zumutbarem Aufwand gestreut werden konnten.
Der Bundesgerichtshof hatte in einem Fall vom 14.1.2020 zu entscheiden, bei
dem ein Urlauber gegen ein Reiseunternehmen Ansprüche aufgrund eines Unfalls
geltend machte, der sich im Rahmen einer bei dem Unternehmen gebuchten Pauschalreise
nach Lanzarote ereignet hatte. Der Urlauber ist linksseitig oberschenkelamputiert,
trägt eine Prothese und ist auf eine Unterarmstütze angewiesen. Am
Tag nach der Ankunft geriet er beim Verlassen des Hotels zu Fall, als er die
regennasse Rollstuhlrampe vor dem Hoteleingang zu Fuß passieren wollte.
Infolge des Sturzes erlitt er eine Handgelenksfraktur.Grundsätzlich war zu prüfen, ob die Rollstuhlrampe den maßgeblichen
örtlichen Bauvorschriften entsprach und damit den Sicherheitsstandard bot,
den ein Hotelgast erwarten durfte. Falls die Rollstuhlrampe diesem Standard
nicht entsprach, entstand eine Gefährdungslage, in der ein Warnschild mit
dem Hinweis auf die Rutschgefahr bei Nässe nicht ausreicht.
Mit den Regelungen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030 fördert
der Gesetzgeber auch steuerlich technologieoffene energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen
ab 2020. So ermäßigt sich für energetische Maßnahmen an einem
in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen,
zu eigenen Wohnzwecken genutztem Gebäude auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer,
vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des
Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr
um je 7 % der Aufwendungen, höchstens jedoch um je 14.000 € und im
übernächsten Kalenderjahr um 6 %, höchstens jedoch um 12.000
€ für das begünstigte Objekt.Folgende energetische Maßnahmen werden gefördert:
Wärmedämmung von Wänden
Wärmedämmung von Dachflächen
Wärmedämmung von Geschossdecken
Erneuerung der Fenster oder Außentüren
Erneuerung/Einbau einer Lüftungsanlage
Erneuerung der Heizungsanlage
Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei
Jahre sind
Zu den Kosten für die Maßnahmen gehören auch die Kosten für
Energieberater.Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten
Objekt in Anspruch genommen werden; je begünstigtes Objekt beträgt
der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 €. Steht das
Eigentum am Objekt mehreren Personen zu, können die Steuerermäßigungen
insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Förderung ist,
dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen
ausgeführt wird, das die erforderlichen Kriterien nach amtlich vorgeschriebenem
Muster bescheinigen muss.
dass die Nutzung des Gebäudes durch den Steuerpflichtigen im jeweiligen
Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken erfolgt. Diese liegt
auch vor, wenn Teile der Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken
überlassen werden.
dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhält,
die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung
des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen
und die in deutscher Sprache ausgefertigt ist. Des Weiteren muss die Zahlung
auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen.
dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen
Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür
ist der Beginn der Herstellung.
Nicht in Anspruch genommen werden kann die Steuerermäßigung,
soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben
oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind
oder wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung
für Baudenkmäler oder Handwerkerleistungen beansprucht wird. Ebenfalls
nicht gefördert werden Gebäude, bei denen es sich um eine öffentlich
geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen
oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.Die Regelung ist auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung
nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind.
Ist ein Bauantrag erforderlich, gilt als Beginn der Zeitpunkt der Bauantragstellung,
für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben der Zeitpunkt des Beginns
der Bauausführung.