Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, die ein Auszubildender für
sich selbst bekommt, sind bis zur Höhe des allgemeinen Einkommensfreibetrages
nicht auf Leistungen anzurechnen, die er nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
(BAföG) erhält.Unterhaltsvorschussleistungen gehören zu den sonstigen Einnahmen und dienen
dem Lebensbedarf des Auszubildenden und sind in der Einkommensverordnung zum
BAföG eigens als sonstige Einnahmen benannt. Als solche unterfallen sie
dem allgemeinen Einkommensfreibetrag, wonach vom Einkommen des Auszubildenden
(zzt. 290 €/mtl.) anrechnungsfrei bleiben.
Mit dem Stipendium erhalten junge Fachkräfte mit Berufsausbildung Unterstützung
für fachliche Weiterbildungen und Aufstiegsfortbildungen oder aber fachübergreifende
Weiterbildungen wie Software-Kurse oder Intensiv-Sprachkurse. Auch ein berufsbegleitendes
Studium, das auf der Ausbildung aufbaut, ist förderfähig.Die maximale Förderhöhe ist von 7.200 € auf 8.100 € gestiegen
und Weiterbildungen im Ausland (z. B. Intensivsprachkurse) werden deutlich erleichtert.
In den Jahren 2016 und 2017 hatte ein Bauunternehmer umfangreiche Sanierungsarbeiten
für einen Auftraggeber erbracht. Während der Bauarbeiten zahlte er
an den Unternehmer ohne Rechnung mehrere hunderttausend Euro als Abschläge.
Bezüglich einer weiteren Abschlagszahlung bat der Bauunternehmer per WhatsApp,
die Zahlung per Überweisung auf zwei verschiedene Konten aufzuteilen, "damit
nicht so viel an die Augen von F…. kommt". Nach Abschluss der Arbeiten
meinte der Bauunternehmer, ihm stünden noch rund 275.000 € zu. Der
Auftraggeber verweigerte jedoch die Zahlung und der Fall landete vor Gericht.Die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf waren davon überzeugt,
dass mit "F…." in der WhatsApp-Nachricht das Finanzamt gemeint
war. Der zugrundeliegende Vertrag verstieß damit gegen das Gesetz zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, weil sich
die Parteien einig waren, dass die Arbeiten ohne Erteilung einer Rechnung und
unter Verkürzung des Werklohns um die Mehrwertsteuer erbracht werden sollten.
Es handelte sich also um eine sog. "Schwarzgeldabrede". Somit hatte
der Auftragnehmer keinen Anspruch auf die weitere Abschlagszahlung.
Zusätzlich zu den Vorschriften über "Mindestentgelte" sollen
künftig auch die Vorschriften über alle Elemente der "Entlohnung"
gelten. Dieses Gesetz soll sicherstellen, dass ganze Lohngitter, Überstundensätze
oder auch Zulagen (z. B. Schmutz- und Gefahrenzulagen) und Sachleistungen des
Arbeitgebers künftig für alle in Deutschland arbeitenden Arbeitnehmer
geleistet werden müssen. Zugleich kann die Vergütung stärker
nach Tätigkeit, Qualifikation und Berufserfahrung differenzieren. Ferner
regelt der Gesetzentwurf auch die Anforderungen an Unterkünfte, die vom
Arbeitgeber gestellt werden (müssen).Wenn die aufgelisteten Arbeitsbedingungen in deutschlandweit geltenden allgemeinverbindlichen
Tarifverträgen geregelt sind, gelten sie künftig auch für entsandte
Arbeitnehmer – und zwar in allen Branchen. Bislang galt dies nur für das
Baugewerbe.
Der Arbeitgeber hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen
des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er jedoch Auskünfte, ohne hierzu
verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig
sein. Andernfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer
aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet.Ein im Jahr 2014 in den Ruhestand getretener Rentner war bei einem Unternehmen
beschäftigt. Vor dem Hintergrund des zu Beginn des Jahres 2003 in Kraft
getretenen Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer schloss
das Unternehmen mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen
Altersversorgung. Im April 2003 nahm der heutige Rentner an einer Betriebsversammlung
teil, auf der ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer
über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge
über die Pensionskasse informierte. Im September 2003 schloss der Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlungsvereinbarung
mit Kapitalwahlrecht ab und ließ sich Anfang 2015 seine Pensionskassenrente
als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Für diesen muss er aufgrund einer Gesetzesänderung
im Jahr 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Der
Rentner verlangte die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von seinem
ehemaligen Arbeitgeber, da dieser ihn vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung
über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht
auch für Einmalkapitalleistungen hätte informieren müssen. Da auf der Betriebsversammlung über Beitragspflichten zur Sozialversicherung
nicht referiert wurde, konnte auch keine fehlerhafte Auskunft erteilt werden,
sodass das Unternehmen gegenüber seinem ehemaligen Arbeitnehmer nicht zum
Schadensersatz verpflichtet ist.
In den meisten Ausbildungsverträgen ist ein festes Datum als Ausbildungsende
angegeben (z. B. 31.8.). Es gibt jedoch noch weitere Faktoren, die sich auf
die Beendigung der Ausbildung auswirken können. Grundsätzlich tritt
automatisch mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit das Ende des Berufsausbildungsverhältnisses
ein. In vielen Fällen wirkt sich jedoch auch die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
auf das Ausbildungsverhältnis aus. Hier einmal die verschiedenen Fallkonstellationen:
Das Prüfungsergebnis wird später bekannt gegeben: Dann endet das
Ausbildungsverhältnis zum vereinbarten Datum (z. B. 31.8.), auch wenn
das Prüfungsergebnis noch nicht bekannt gegeben wurde. Eine Verlängerung
ist möglich, wenn der Auszubildende dieses verlangt und der Ausbilder
ihn weiter beschäftigt.
Die Prüfung wird vor Ausbildungsende bestanden: Mit dem Bestehen der
Abschlussprüfung schon vor dem eigentlichen Ende des Ausbildungsverhältnisses
endet auch die Ausbildung. Das Ende wird dann auf das Datum der Bekanntgabe
des Prüfungsergebnisses vorgezogen.
Die Prüfung wird nicht bestanden: Wird die Abschlussprüfung nicht
bestanden, kann der Auszubildende einen Antrag stellen, dass sich das Ausbildungsverhältnis
bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens
jedoch um ein Jahr, verlängert.
Grundsätzlich ist das Ende der Ausbildung zu melden und der Arbeitgeber
muss seinerseits das Ende der Krankenkasse melden. Sofern der Auszubildende
nicht weiterbeschäftigt wird, ist eine Abmeldung erforderlich. Im Falle einer Weiterbeschäftigung muss das Ende der Berufsausbildung
und der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses gemeldet werden. Finden
das tatsächliche Ende der Ausbildung und der Beginn der Beschäftigung
im laufenden Monat statt, kann der Arbeitgeber den letzten Tag des Monats, in
dem die Ausbildung endet, als Ende-Datum angeben. Den Beginn der Beschäftigung
kann er auf den Ersten des Folgemonats legen.
Die Beitragsbescheide zweier Industrie- und Handelskammern sind wegen überhöhter
Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig.
Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 22.1.2020 entschieden.In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass den Kammern die
Bildung von Vermögen gesetzlich verboten ist. Rücklagen dürfen
sie nur bilden, soweit sie hierfür einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger
Kammertätigkeit anführen können. Auch der Umfang der Rücklagen
muss von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein. Die Prognose über die Höhe
des Mittelbedarfs muss dem Gebot der haushaltsrechtlichen Schätzgenauigkeit
genügen, also bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung sachgerecht und
vertretbar ausfallen. An diesen Maßstäben ist nicht nur die Bildung
von Rücklagen, sondern generell jede Bildung von Vermögen – also auch
die Erhöhung der Nettoposition – zu messen. Dies müssen die Kammern
bei der jährlichen Aufstellung ihres Wirtschaftsplans beachten. Überhöhte
Rücklagen und Nettopositionen müssen die Kammern baldmöglichst
auf ein zulässiges Maß zurückführen.
Bei Anschaffung eines Gegenstands/Gebäudes hat der Unternehmer ein Wahlrecht,
ob eine Zuordnung zum Privat- oder Betriebsvermögen erfolgen soll. Grundsätzlich
ist dieses bereits bei Anschaffung auszuüben, tatsächlich jedoch kann
aus praktischen Gründen eine "zeitnahe" Zuordnung auch erst mit
Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung erfolgen. Dabei ist die gesetzliche Abgabefrist einzuhalten (zzt. der 31.7. des Folgejahres).
So sahen zumindest die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und
die entsprechende Umsetzung in der Praxis aus. Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in mehreren laufenden Verfahren
über diese bisherige Umsetzung zu entscheiden. Fraglich ist dabei, ob die
Frist unionsrechtlich gerechtfertigt ist und außerdem, ob eine Zuordnung
zum Privatvermögen erfolgen darf, sobald keine Anzeichen für eine
unternehmerische Zuordnung vorliegen.In einem der zu entscheidenden Fälle des BFH errichtete ein gewerbetreibender
Steuerpflichtiger ein privates Einfamilienhaus mit Arbeitszimmer. Im Folgejahr
der Errichtung reichte er erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist seine
Umsatzsteuer-Jahreserklärung ein und erklärte darin anteilige Vorsteuer
für das Arbeitszimmer. Das Finanzamt gewährte ihm diese allerdings
nicht, da innerhalb der Abgabefrist oder auf anderen Wegen keine Zuordnung erfolgt
war. Nach Ansicht des Steuerpflichtigen ist die Bauzeichnung und ausschließlich
unternehmerische Nutzung seit Beendigung des Baus ausreichend für die Zuordnung.
Der Streitfall landete beim BFH.Der BFH wandte sich mit seinem Beschluss vom 18.9.2019 an den EuGH, da dieser
bereits in 2018 ein Urteil zu dieser Problematik verabschiedet hat. Es ist nun
eine einheitliche, mit dem Unionsrecht zu vereinbarende Frist festzulegen. Diese
darf dabei nicht gegen den Neutralitätsgrundsatz im Rahmen der Erfordernis
einer zeitnahen Zuordnung verstoßen, muss aber auch Rechtssicherheit gewähren,
was durch eine fristlose Zuordnung nicht möglich wäre. Außerdem
kann die Zuordnung nicht alleine durch Unterstellungen oder Mutmaßungen
erfolgen, wenn keine Beweise vorliegen oder steuerliche Behandlungen durch den
Steuerpflichtigen vorgenommen wurden. Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige sollten nunmehr gegen abschlägige
Bescheide Einspruch einlegen und auf die Vorlage des BFH beim EuGH verweisen,
um eventuell von einer lockereren Sichtweise des EuGH zu profitieren. Es ist
jedoch dringend zu empfehlen, sich an die derzeitige Frist für die
Zuordnung zu halten, bis eine eventuell andere Regelung beschlossen wird.
Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer ist der Vermögensanfall zu ermitteln,
der sich aus dem vererbten Vermögen ergibt. Wird ein bebautes Grundstück
auf den verbleibenden Ehegatten von Todes wegen übertragen, so unterliegt
dieser Vorgang nicht der Besteuerung, wenn der Ehegatte das Gebäude in
den folgenden zehn Jahren selbst bewohnt. Dies gilt nicht, wenn er aus zwingenden
Gründen an der Selbstnutzung gehindert ist.Der (Bundesfinanzhof) BFH hat mit Urteil vom 11.7.2019 entschieden, wie die
Vorschrift anzuwenden ist, wenn das Grundstück innerhalb der Frist verkauft,
aber durch ein Nießbrauchsrecht trotzdem weiter vom verbleibenden Ehegatten
bewohnt wird. Im entschiedenen Fall verschenkte die Ehefrau des Verstorbenen
innerhalb der zehn Jahre nach dem Tod des Mannes das Gebäude an die Tochter,
behielt sich selbst jedoch ein Nießbrauchsrecht vor und blieb weiterhin
dort wohnen. Für das Finanzamt war damit die Frist unterbrochen und die
Steuerbefreiung für den Erwerb des Gebäudes nicht mehr zu gewähren.Gestützt wurde die Entscheidung durch das Urteil des BFH. Dieser legt
das Gesetz zugrunde, welches von "Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken"
spricht, so hat sowohl eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken als auch die Eigentümerstellung
vorzuliegen. Die Vorschrift sollte durch die Steuerbefreiung das Familienheim
schützen, was durch eine vorzeitige Veräußerung nicht erreicht
werden kann, ebenso wenig wie die förderungswürdige Bildung von Wohneigentum
durch Familie.