Monat: Dezember 2019

Hausratversicherung – Unmittelbarkeit zwischen Naturgewalt und dem Schadenseintritt

Die in der Hausratsversicherung geforderte Unmittelbarkeit zwischen einer Naturgewalt
und dem Schadenseintritt ist nicht gegeben, wenn es durch Wassereintritt zu
Schimmelbildung kommt, der wiederum eingelagerte Gegenstände beschädigt.In einem vom Oberlandesgericht Dresden (OLG) entschiedenen Fall meldete ein
Hausbesitzer seiner Hausratversicherung, dass es im Keller zwischen Mai und
Herbst einen Überschwemmungsschaden gegeben hatte. Nach Wasseransammlungen
auf dem Grundstück gelangte Wasser über einen Riss in der Hausaußenhaut
in den Keller. Dadurch kam es zu einer erhöhten Feuchtigkeit im Keller.
Es bildete sich Schimmel, was zu einer Beschädigung von im Keller aufbewahrten
Gegenständen führte. Die Versicherung lehnte die Schadensregelung
ab, da es an der Unmittelbarkeit der Naturgewalt und dem Eintritt des Schadens
fehlte. Die OLG-Richter entschieden zugunsten der Versicherung.

Viele steuerliche Änderungen durch neue Gesetzesinitiativen ab 2020

Die Bundesregierung hat eine Vielzahl verschiedener Gesetzesinitiativen auf
den Weg gebracht, die zum größten Teil schon im Jahr 2020 greifen
sollen. Damit will sie die im Koalitionsvertrag vereinbarten und weitere zwingende
Regelungen umsetzen. Dazu gehören u. a.:

Ein Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer
Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität

(sog. Jahressteuergesetz 2019)
Steuerliche Verbesserungen zur Stärkung des Ehrenamts
Steuerliche Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030
III. Bürokratieentlastungsgesetz
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung
Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags

Über die für Sie relevanten Neuregelungen werden wir im Rahmen der
einzelnen Gesetzesverläufe mit diesem Informationsschreiben weiter berichten.

Steuerliche Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030

Ein breites Maßnahmenbündel aus Innovationen, Förderung, gesetzlichen
Standards und Anforderungen sowie einer Bepreisung von Treibhausgasen soll dazu
beitragen, die vorgegebenen Klimaschutzziele zu erreichen. Dazu sind auch steuerliche
Maßnahmen über das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms
2030 im Steuerrecht vorgesehen, die die Lenkwirkung zur Zieleerreichung
verstärken soll. Dazu gehören u. a.:

Anhebung der Entfernungspauschale ab 2021 für Fernpendler ab
dem 21sten km auf 0,35 €, befristet bis zum 31.12.2026.
Einführung einer Mobilitätsprämie auf Antrag in Höhe
von 14 % der erhöhten Pendlerpau-schale für Steuerpflichtige, deren
zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt.
Technologieoffene steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungsmaßnahmen
ab 2020. Durch einen Abzug von der Steuerschuld soll gewährleistet werden,
dass Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen gleichermaßen von
der Maßnahme profitieren. Gefördert werden Einzelmaßnahmen
wie der Einbau neuer Fenster oder die Dämmung von Dächern und Außenwänden.
Demnach können Steuerpflichtige, die z. B. alte Fenster durch moderne
Wärmeschutzfenster ersetzen, ihre Steuerschuld – verteilt über 3
Jahre – um 20 % (1. + 2. Jahr 7 %, 3. Jahr 6 %) der Kosten mindern.
Verlängerung der Dienstwagenregelung für die Nutzung eines
batterieelektrischen Fahrzeuges oder eines Plug-in-Hybrid-Fahrzeuges bis 2030.
Die Dienstwagensteuer soll zukünftig darüber hinaus für reine
Elektrofahrzeuge bis zu einem Preis von 40.000 € von 0,5 % auf 0,25 %
abgesenkt werden. Zudem verlängert sich die Kfz-Steuerbefreiung zum 31.12.2025.
Die auf 10 Jahre befristete Dauer der Steuerbefreiung wird bis 31.12.2030
begrenzt.
Verlängerung der Kaufprämie ab 2021 für Pkw mit Elektro-,
Hybrid- und Wasserstoff-/Brennstoffzellenantrieb bis Ende 2025 und Anhebung
der Prämie für Autos unter 40.000 € von 4.000 € auf 6.000
€ für rein elektrisch betriebene Pkw und von 3.000 € auf 4.500
€ für sog. Plug-in-Hybride. Reine E-Autos mit einem Listenpreis
über 40.000 € sollen künftig mit 5.000 € und Plug-in-Hybride
mit 4.000 € bezuschusst werden. Pkws, die mehr als 65.000 € kosten,
werden nicht gefördert.
Stärkere Ausrichtung der Kfz-Steuer an den CO2-Emissionen bei
Neuwagenzulassungen ab 1.1.2021.
Erhöhung der Luftverkehrsabgabe zum 1.4.2020 und Reduzierung
der Mehrwertsteuer auf Bahnfahrkarten im Fernverkehr von 19 % auf 7 %.

Neben den steuerlichen Maßnahmen sind eine große Anzahl an Regelungen
zur Verbesserung des Klimaschutzes wie z. B. die Einführung eines Emissionshandels,
eine Bundesförderung für effiziente Gebäude, eine Austauschprämie
mit einem Förderanteil von 40 % für ein neues, effizienteres Heizsystem,
die Senkung der Stromkosten u. v. m. vorgesehen. Über die einzelnen Regelungen werden wir Sie bei Vorliegen detaillierter
Informationen unterrichten.

Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer verabschiedet

Die Bundesregierung hat sich bei der Reform der Grundsteuer auf ein Gesetzespaket
geeinigt, das den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht werden soll.
Der Bundestag hat am 18.10.2019 das Gesetzespaket verabschiedet. Der Bundesrat
stimmte dem Gesetz am 8.11.2019 zu.Die Praxis, wonach die Grundsteuer für Häuser und unbebaute Grundstücke
anhand von (überholten) Einheitswerten berechnet wird, hat das Bundesverfassungsgericht
im Jahr 2018 als verfassungswidrig erklärt und eine Neuregelung bis Ende
2019 gefordert. Hauptkritikpunkt war, dass die zugrunde gelegten Werte die tatsächliche
Wertentwicklung nicht mehr in ausreichendem Maße widerspiegeln.

Bei der Neuregelung bleibt zunächst das heutige dreistufige Verfahren
– Bewertung, Steuermessbetrag, kommunaler Hebesatz – erhalten. Erstmals ab
1.1.2022 erfolgt die Bewertung der Grundstücke nach neuem Recht.
Bei der Ermittlung der Grundsteuer für Wohngrundstücke
werden fünf Parameter auf die Berechnung Einfluss haben: Grundstücksfläche,
Bodenrichtwert, Immobilienart, Alter des Gebäudes, Mietniveaustufe.
Anders als bei Wohngrundstücken orientiert sich bei Gewerbegrundstücken
die Grundsteuer am vereinfachten Sachwertverfahren, das für die Wertermittlung
auf die gewöhnlichen Herstellungskosten für die jeweilige Gebäudeart
und den Bodenrichtwert abstellt. Hier entfallen zahlreiche bisher erforderliche
Kriterien, wie z. B. Höhe des Gebäudes, Heizungsart, Art der Verglasung
der Fenster usw.
Bei der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer
A) bleibt es beim Ertragswertverfahren, das jedoch vereinfacht und typisiert
wird.
Die sog. „Grundsteuer C“, für die die Gemeinden für
unbebaute, aber baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz
festlegen können, soll dabei helfen, Wohnraumbedarf künftig schneller
zu decken.
Die heutigen Steuermesszahlen werden so abgesenkt, dass die Reform aufkommensneutral
ausfällt.

Die Bundesländer können über eine sog. „Öffnungsklausel“
bis zum 31.12.2024 vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorbereiten. Dieses
Modell setzt an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude
an. Die Werte der Grundstücke und der Gebäude bleiben dabei unberücksichtigt.
Im Ergebnis kann das Flächenmodell dazu führen, dass für Immobilien,
die zwar ähnliche Flächen aufweisen, sich im Wert aber deutlich unterscheiden,
ähnliche Grundsteuerzahlungen fällig werden.
Die Neuregelungen zur
Grundsteuer – entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich – gelten dann
ab 1.1.2025.

Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahresende 2019

GESCHENKE AN GESCHÄFTSFREUNDE: „Sachzuwendungen“ an Kunden
bzw. Geschäftsfreunde dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden,
wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 € ohne
Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht
übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger
im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35
€ übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit
in vollem Umfang. Eine Ausnahme sind Geschenke bis 10 €. Hier geht der
Fiskus davon aus, dass es sich um Streuwerbeartikel handelt. Hierfür entfällt
auch die Aufzeichnungspflicht der Empfänger. Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu 10.000 € im Jahr pro
Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und
pauschaler Kirchensteuer) versteuern. Der Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe
dar! Der Empfänger ist von der Steuerübernahme zu unterrichten.
Geschenke an Geschäftsfreunde aus ganz persönlichem Anlass (Geburtstag,
Hochzeit und Hochzeitsjubiläen, Kindergeburt, Geschäftsjubiläum)
im Wert bis 60 € müssen nicht pauschal besteuert werden. Das gilt
auch für Geschenke an Arbeitnehmer (siehe folgenden Beitrag). Übersteigt
der Wert für ein Geschenk an Geschäftsfreunde jedoch 35 €, ist
es nicht als Betriebsausgabe absetzbar!GESCHENKE AN ARBEITNEHMER: Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern
neben den üblichen Zuwendungen (Blumen o. Ä.) auch ein Geschenk z.
B. zum Jahresende überreichen, kann er auch die besondere Pauschalbesteuerung
nutzen. Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000
€ pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30?% (zzgl. Soli-Zuschlag
und pauschaler Kirchensteuer) pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings
sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen als Betriebsausgaben
ansetzen.WEIHNACHTS-/BETRIEBSFEIER: Zuwendungen für Betriebsveranstaltungen
wie „Weihnachtsfeiern“ bleiben bis zu einem Betrag in Höhe von
110 € steuerfrei, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer
überschritten wird. Nur der überschrittene Betrag ist dann steuer-
und sozialversicherungspflichtig. Zu den Zuwendungen gehören alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich
Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern zurechenbar
sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung
handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren
Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.Beispiel: Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen
10.000 €. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen,
von denen 25 von je einer Person begleitet werden. Die Aufwendungen sind auf
100 Personen zu verteilen, sodass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von
100 € entfällt. Sodann ist der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil dem jeweiligen
Arbeitnehmer zuzurechnen. 50 Arbeitnehmer haben somit einen geldwerten Vorteil
von 100 €, der den Freibetrag von 110 € nicht übersteigt und
daher nicht steuerpflichtig ist. Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte
Vorteil 200 €. Nach Abzug des Freibetrags von 110 € ergibt sich für
diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90 €.
Er bleibt dann sozialversicherungsfrei, wenn ihn der Arbeitgeber mit 25 % pauschal
besteuert. Bitte beachten Sie: Eine begünstigte Weihnachts-/Betriebsveranstaltung
liegt nur dann vor, wenn sie allen Angehörigen des Betriebs oder eines
Betriebsteils grundsätzlich offensteht. Eine Betriebsveranstaltung wird
als „üblich“ eingestuft, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen
jährlich durchgeführt werden. Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung
kommt es nicht an. Demnach können auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen
begünstigt sein.SONDERABSCHREIBUNG FÜR KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN: Kleine
und mittlere Unternehmen profitieren von der Sonderabschreibung von bis zu 20
%. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft,
können – unter weiteren Voraussetzungen – im Jahr der Anschaffung oder
Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung
zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 %
in Anspruch genommen werden. Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr
er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe
des Gewinns steuern.Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen
betragen bei Bilanzierenden 235.000 € bzw. der Wirtschaftswert bei Betrieben
der Land- und Forstwirtschaft 125.000 €; die Gewinngrenze bei Einnahme-Überschuss-Rechnern
beträgt 100.000 €. INVESTITIONSABZUGSBETRAG IN ANSPRUCH NEHMEN – WENN SINNVOLL: Für
neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die Steuerpflichtige anschaffen oder herstellen wollen, können sie – unter
weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90
% und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmalen bzw. Gewinngrenzen
(wie bei der Sonderabschreibung) – bis zu 40?% der voraussichtlichen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag
darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb
nicht übersteigen. Nach wie vor gilt: Die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags
ist in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug
erfolgt ist, wenn die geplanten Investitionen unterbleiben. Dafür werden
bestandskräftige Bescheide korrigiert und es entstehen Zinsaufwendungen!

Investitionsabzugsbetrag nach Außenprüfung: Die Steuervergünstigung
kann zur Kompensa-tion eines Steuermehrergebnisses der Außenprüfung
eingesetzt werden.
Investitionsabzugsbetrag für einen betrieblichen Pkw: Unter
weiteren Voraussetzungen kann der Investitionsabzugsbetrag auch für einen
Pkw in Anspruch genommen werden. Der Nachweis der über 90%igen betrieblichen
Nutzung ist über ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen.
Wird das Fahrzeug ausschließlich seinen Arbeitnehmern zur Verfügung
gestellt – dazu zählen auch angestellte GmbH-Geschäftsführer
-, handelt es sich um eine 100%ige betriebliche Nutzung.

Neuregelungen für Paketboten und Pflegekräfte

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8.11.2019 neben anderen Gesetzen und
Gesetzesänderungen auch dem Paketboten-Schutzgesetz und dem Gesetz für
bessere Pflegelöhne zugestimmt.

Paketboten-Schutzgesetz: Das Gesetz führt in der Versandbranche
die sog. Nachunternehmerhaftung ein. Wer einen Auftrag annimmt und an einen
Nachunternehmer weiter vergibt, haftet für die Sozialversicherungsbeiträge,
die sein Subunternehmer abführen muss, wie ein Bürge gesamtschuldnerisch
(Nachunternehmerhaftung).
Ausnahme Speditionsunternehmen: Sie werden von der Nachunternehmerhaftung
ausgenom-men, da bei ihnen die finanzielle Leistungsfähigkeit aufgrund
anderer Bestimmungen ge-währleistet ist.
Für die Generalunternehmer besteht die Möglichkeit sich von der
Haftung befreien zu lassen, indem sie von den Nachunternehmern eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
fordern. Diese werden von Krankenkassen und Berufsgenossenschaften ausgestellt
und bescheinigen, dass der Nachunternehmer die Sozialbeiträge bis dahin
ordnungsgemäß abgeführt hat.
Ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Haftung aufgenommen wurde die
stationäre Bearbeitung von Paketen (Sortieren von Paketen für den
weiteren Versand in Verteilzentren). Diese erfolgt regelmäßig durch
Beschäftigte von Subunternehmen.

Gesetz für bessere Pflegelöhne: Das Gesetz öffnet
zwei Wege, um zu höheren Pflegelöhnen zu kommen. Die Tarifpartner
schließen einen flächendeckenden Tarifvertrag ab, den das Bundesarbeitsministerium
auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auf alle Arbeitgeber und
Arbeitnehmer in der Pflege erstreckt. Damit würden die ausgehandelten
Tariflöhne für die ganze Branche gelten. Zur Wahrung des kirchlichen
Selbstbestimmungsrechts müssen vor Abschluss des Tarifvertrags die kirchlichen
Pflegelohn-Kommissionen angehört werden. Als zweite Möglichkeit
sieht das Gesetz vor, über höhere Lohnuntergrenzen die Bezahlung
in der Pflege insgesamt anzuheben. Der allgemeine Pflegemindestlohn gilt noch
bis zum 30.4.2020. Er beträgt derzeit 11,05 €/Std. in Westdeutschland
und 10,55 €/Std. in Ostdeutschland.

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