Vorsteuerabzugsberechtigung für Renovierungskosten eines Homeoffice
Wird eine als Homeoffice genutzte Wohnung im Rahmen einer unternehmerischen
Tätigkeit vermietet, kann die Umsatzsteuer grundsätzlich als Vorsteuer
steuerlich angesetzt werden. Dazu zählen neben Aufwendungen für Renovierungsarbeiten
an ausschließlich beruflich genutzten Räumen, wie Büro- und
Besprechungsräume, auch Renovierungskosten an Sanitärräumen.
Ausgenommen sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil
vom 7.5.2020 jedoch Aufwendungen für ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes
Badezimmer, da dies dem privaten Bereich zuzuordnen ist. Im verhandelten Fall ging es um Kosten, die für die Renovierung einer
Einliegerwohnung, welche der Vermieter zur Homeoffice Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig
an seinen Arbeitgeber vermietete, angefallen waren. Teil der Renovierungsarbeiten
war auch ein Badezimmer mit Dusche und Badewanne. Das Urteil des BFH stellt
hierfür allerdings die berufliche Nutzung der als Homeoffice vermieteten
Räumlichkeiten in den Fokus. Während sich bei einer Bürotätigkeit
die berufliche Nutzung auch auf einen Sanitärraum erstrecken kann, ist
dies bei einem mit Dusche und Badewanne ausgestatteten Badezimmer nicht der
Fall.