Vorsteuerabzug von Mietereinbauten bei Arztpraxen
Mietereinbauten bezeichnen Bauten oder Baumaßnahmen, welche vom Mieter
auf fremdem, z. B. angemietetem Grund oder in Gebäuden errichtet werden.
Veranlasst worden sind die Maßnahmen durch den Mieter, welcher anschließend
auch die Rechnung dafür trägt. Dabei handelt es sich i. d. R. um materielle
Wirtschaftsgüter. Wichtig ist, dass selbstständige Wirtschaftsgüter
vorliegen. Bei Erhaltungsaufwand handelt es sich nicht um Mietereinbauten.Der Bundesfinanzhof (BFH) verabschiedete am 13.11.2019 ein Urteil zum Abzug
von Vorsteuer bei Mietereinbauten in Arztpraxen. Dabei ging es um eine Augenarzt-GbR,
welche Räumlichkeiten von einer GmbH anmietete und ausschließlich
zu betrieblichen Zwecken nutzte. Mithilfe eines Baukostenzuschusses vom Vermieter
führte die GbR eine Baumaßnahme durch, welche nach Ablauf der Mietzeit
automatisch ins Eigentum der GmbH übergehen sollte. Die Umsatzsteuer aus
den Rechnungen, die durch die GbR für die Praxisbauten gezahlt wurden,
wollte diese als Vorsteuer beim Finanzamt (FA) geltend machen. Das FA jedoch
versagte den Vorsteuerabzug, da die Arztpraxis lediglich steuerfreie Ausgangsumsätze
tätigt. Mit dem Eigentumsübergang handele es sich auch nicht um eine
eigenständige Werklieferung, sondern lediglich um ein Hilfsgeschäft
zur normalen Arzttätigkeit.Dem widersprach der BFH zugunsten der Steuerpflichtigen. Grundsätzlich
kann in dem Fall von einer Werklieferung ausgegangen werden, da sowohl zivilrechtliches
als auch wirtschaftliches Eigentum an den Vermieter übergehen. Die Mietereinbauten
sind fester Bestandteil des Gebäudes geworden und damit ins Eigentum der
Vermieter übergegangen. Für den Vorsteuerabzug muss ein direkter Zusammenhang
zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz vorliegen. Die Mietereinbauten wurden
erbaut und anschließend steuerpflichtig veräußert. Ob die übrigen
Umsätze steuerfrei sind oder nicht, ist dafür irrelevant, da sie nicht
in Zusammenhang mit der Werklieferung stehen. Der BFH sprach der GbR als Mieter
somit den Vorsteuerabzug zu.Anmerkung: Bei Mietereinbauten sollte grundsätzlich steuerlicher
Rat eingeholt werden, um steuerliche Fehler zu vermeiden!