Baugenehmigung sperrt naturschutzrechtliche Untersagungsverfügung

Zur Errichtung von drei Wohnhäusern wurde einem Grundstückseigentümer
eine Baugenehmigung erteilt. Für das Bauvorhaben war es erforderlich, dass
eine auf dem Grundstück befindliche Wallhecke entfernt werden musste. Die
zuständige Naturschutzbehörde wehrte sich mit einer für sofort
vollziehbar erklärten Untersagungsverfügung gegen die Beseitigung
der Hecke. Daraufhin stellte der Eigentümer einen Antrag auf Eilrechtsschutz
gegen die Verfügung. Das Verwaltungsgericht Oldenburg wies den Antrag zurück.
Dagegen richtete sich die Beschwerde des Grundstückseigentümers. Gemäß der "Schlusspunkttheorie" stellt die Baugenehmigung
– soweit die Prüfpflicht der Bauaufsichtsbehörde reicht – eine umfassende
öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung dar und gibt den Bau
frei. Weil die Bauaufsichtsbehörde im bauaufsichtlichen Verfahren über
die Baugenehmigung erst entscheiden darf, wenn andere Genehmigungen, Zustimmungen,
Bewilligungen oder Erlaubnisse beantragt und erteilt sind, geht von einer einmal
erteilten Baugenehmigung die Feststellungswirkung aus, dass das genehmigte Vorhaben
sämtliche im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen
Anforderungen erfüllt. D. h., es sind auch keine anderen Genehmigungen,
Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse mehr erforderlich. Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg entschieden am 30.9.2020
zugunsten des Grundstückseigentümers. Die Untere Naturschutzbehörde
darf auf naturschutzrechtlicher Ermächtigungsgrundlage keine Maßnahmen
gegen den Bauherren treffen, die einem Ausnutzen der Baugenehmigung entgegenstehen.

Arbeitnehmereigenschaft von „Crowdworkern“

Die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen ("Mikrojobs")
durch Nutzer einer Online-Plattform ("Crowdworker") auf der Grundlage
einer mit deren Betreiber ("Croudsourcer") getroffenen Rahmenvereinbarung
kann ergeben, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren
ist. Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 1.12.2020 lag folgender Sachverhalt
zugrunde: Ein Unternehmen kontrolliert im Auftrag seiner Kunden die Präsentation
von Markenprodukten im Einzelhandel und an Tankstellen. Die Kontrolltätigkeiten
selbst lässt es durch "Crowdworker" ausführen. Deren Aufgabe
besteht insbesondere darin, Fotos von der Warenpräsentation anzufertigen
und Fragen zur Werbung von Produkten zu beantworten. Auf der Grundlage einer
"Basis-Vereinbarung" und allgemeiner Geschäftsbedingungen bietet
das Unternehmen die "Mikrojobs" über eine Online-Plattform an.
Über einen persönlich eingerichteten Account kann jeder Nutzer der
Online-Plattform auf bestimmte Verkaufsstellen bezogene Aufträge annehmen,
ohne dazu vertraglich verpflichtet zu sein. Übernimmt der "Crowdworker"
einen Auftrag, muss er diesen regelmäßig binnen zwei Stunden nach
detaillierten Vorgaben des "Crowdsourcers" erledigen. Die Arbeitnehmereigenschaft hängt davon ab, ob der Beschäftigte weisungsgebundene,
fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet. Zeigt
die tatsächliche Durchführung eines Vertragsverhältnisses, dass
es sich hierbei um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung
im Vertrag nicht an. Die dazu vom Gesetz verlangte Gesamtwürdigung aller Umstände kann
ergeben, dass "Crowdworker" als Arbeitnehmer anzusehen sind. Für
ein Arbeitsverhältnis spricht es, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit
über die von ihm betriebene Online-Plattform so steuert, dass der Auftragnehmer
infolgedessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten
kann. Im entschiedenen Fall leistete der "Crowdworker" in arbeitnehmertypischer
Weise weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit.
Zwar war er vertraglich nicht zur Annahme von Angeboten des Unternehmens verpflichtet.
Die Organisationsstruktur der betriebenen Online-Plattform war aber darauf ausgerichtet,
dass über einen Account angemeldete und eingearbeitete Nutzer kontinuierlich
Bündel einfacher, Schritt für Schritt vertraglich vorgegebener Kleinstaufträge
annehmen, um diese persönlich zu erledigen.

Beschäftigung von Leiharbeitnehmern bei betriebsbedingter Kündigung eines Stammarbeitnehmers

Die betriebsbedingte Kündigung von Stammarbeitnehmern ist wegen alternativer
Beschäfti-gungsmöglichkeiten unwirksam, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer
beschäftigt, mit denen er ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes
(Sockel-)Arbeitsvolumen abdeckt. Dieses entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts
Köln (LAG) am 2.9.2020. Den Richtern des LAG lag dazu folgender Sachverhalt vor: Ein Automobilzulieferer
beschäftigte neben 106 Arbeitnehmern auch Leiharbeitnehmer. Weil ein Auftraggeber
das Volumen seiner Autoproduktion reduzierte, sprach der Zulieferer wegen des
dadurch bei ihm entstehenden Personalüberhangs fünf Stammarbeitnehmern
betriebsbedingte Kündigungen aus. In den knapp zwei Jahren vor Ausspruch
der Kündigungen wurden sechs Leiharbeitnehmer fortlaufend mit nur wenigen
Unterbrechungen (etwa zum Jahresende oder während der Werksferien) im Betrieb
eingesetzt. Die Kündigungsschutzklagen hatten Erfolg. Die Richter führten in
ihrer Begründung aus, dass die gekündigten Arbeitnehmer auf den Arbeitsplätzen
der Leiharbeitnehmer hätten weiterbeschäftigt werden können.
Diese sind als freie Arbeitsplätze anzusehen. Leiharbeitnehmer, die fortlaufend
beschäftigt würden, sind nicht als Personalreserve zur Abdeckung von
Vertretungsbedarf im Unternehmen eingesetzt.

Vergütung von Bereitschaftszeiten

Arbeitsbereitschaft ist ebenso wie Bereitschaftsdienst eine vergütungspflichtige
Arbeitsleistung. Der Bereitschaftsdienst muss aber nicht wie Vollarbeit vergütet
werden. Die Arbeitsvertragsparteien können für diese Sonderform der
Arbeit ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit vereinbaren. Dies gilt auch dann, wenn der Bereitschaftsdienst zusammen mit der regulären
Arbeitszeit die wöchentliche Höchstarbeitszeit des Arbeitszeitgesetzes
überschreitet. Bereitschaftsdienst, den der Arbeitgeber nicht hätte
anordnen dürfen und den der Arbeitnehmer dennoch leistet, bleibt Bereitschaftsdienst
und wird nicht etwa von selbst zu voller Arbeitsleistung mit einem entsprechenden
Vergütungsanspruch. Hat die Ableistung der Bereitschaftsdienste gegen öffentlich-rechtliche
Arbeitsschutzvorschriften verstoßen und waren die zugrundeliegenden Anordnungen
nichtig, führt dies nicht zur Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung. Die Vorschriften zur Arbeitszeit, den Ruhepausen, zur Ruhezeit usw. dienen
dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und sollen ihn vor einer die Gesundheit
gefährdenden Überbeanspruchung bewahren. Eine angemessene Vergütung
der Arbeit wollen sie dagegen nicht sicherstellen. Dem Ziel des Gesundheitsschutzes
steht es grundsätzlich entgegen, finanzielle Anreize für eine Überschreitung
der Arbeitszeitgrenzen zu setzen, indem beispielsweise die geringere Bereitschaftsdienstvergütung
auf den Stundenlohn für Vollarbeit angehoben wird.

Veräußerung von „Gold Bullion Securities“

Unter "Gold Bullion Securities" versteht man unbefristete Schuldverschreibungen
auf physisches Gold, welche weder zu verzinsen sind, noch gibt es eine Endfälligkeit.
Jedes "Gold Bullion Securities" stellt eine Schuldverschreibung auf
den Erhalt eines genau festgelegten Goldbarrens dar. Wer im Besitz eines solchen
Wertpapieres ist, hat Anspruch auf Auslieferung des Goldes, indem der Vertrag
gekündigt wird oder lässt das Gold veräußern und sich den
Erlös auszahlen. Die Variante der Auszahlung wählte auch ein Steuerpflichtiger. Seine "Gold
Bullion Securities" ließ er – nach einem Jahr Haltezeit – mit Gewinn
veräußern und behandelte diesen Betrag als nicht steuerbar. Das Finanzamt
wiederum sah den Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen an, hier
lägen sonstige Kapitalforderungen vor, welche bisher noch nicht der Besteuerung
unterlagen. Durch den Veräußerungserlös hat der Steuerpflichtige
eine Forderung auf eine Geldleistung, wie auch bei der Veräußerung
von anderen Wertpapieren, die als Kapitalvermögen zu versteuern sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) ging in seinem Urteil genauer auf die gesetzliche
Definition der sonstigen Kapitalforderungen ein und begründete dadurch
seine Entscheidung. Entgegen der vertretenen Meinung des Finanzamtes liegen
sonstige Kapitalforderungen nur dann vor, wenn Ansprüche auf Geldleistungen
bestehen und nicht auf Sachleistungen. Bei "Gold Bullion Securities"
hat der Inhaber einen Anspruch auf das Gold, was eine Sachleistung darstellt.
Für den Fall, dass statt der Auslieferung des Goldes die Auszahlung des
Veräußerungsgewinnes gewünscht wird, steht trotzdem noch die
Sachleistung im Vordergrund, sodass bei beiden möglichen Varianten keine
zu besteuernden sonstigen Kapitalforderungen vorliegen können.

Beitragsbemessungsgrenzen, Sachbezugswerte und Künstlersozialabgabe für 2021

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die
für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht
in der Sozial­versicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für
das Jahr 2021 gelten folgende Rechengrößen:

Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn
sie im Jahr mehr als 64.350 € bzw. im Monat mehr als 5.362,50 €
verdienen.
Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich
höchstens 58.050 € bzw. von monatlich höchstens 4.837,50 €
berechnet.
Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt
85.200 € in den alten Bundesländern (aBL) bzw. 80.400 € in
den neuen Bundesländern (nBL) im Jahr.
Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von
höchstens 7.100 € (aBL) bzw. 6.700 € (nBL) monatlich berechnet.
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 3.290
€ (aBL) bzw. 3.115 € (nBL) monatlich, also 39.480 € (aBL) bzw.
37.380 € (nBL) jährlich festgelegt.
Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 € monatlich.

Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin
14,6 % (zzgl. individueller Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse). Der Beitragssatz
für die Pflegeversicherung bleibt ebenfalls bei 3,05 % und entsprechend
bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, bei 3,30 %.
Auch der Rentenversicherungsbeitragssatz bleibt stabil bei 18,6 %, der Beitragssatz
für die Arbeitslosenversicherung ist – befristet bis 31.12.2022 – auf 2,4
% gesenkt.Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind
– wie auch der Zusatzbeitrag, wenn die Krankenversicherungen einen solchen erheben
– seit dem 1.1.2019 wieder je zur Hälfte von Arbeitgebern und Beschäftigten
zu tragen. Den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25
%) trägt der Arbeitnehmer weiterhin allein. Ausnahmen gelten für
das Bundesland Sachsen: Hier trägt der Arbeitnehmer 2,025 % (bzw. kinderlose
Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 2,275 %) und der Arbeitgeber
1,025 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.

Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab
2021 von 258 € auf 263 € monatlich (Frühstück 55 €,
Mittag- und Abendessen je 104 €). Demzufolge beträgt der Wert für
ein Mittag- oder Abendessen 3,47 € und für ein Frühstück
1,83 €. Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf 237 €.
Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis.
Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für
Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren
Beschäftigten.
Künstlersozialabgabe: Die Künstlersozialabgabe wird als
Umlage erhoben und muss von fast jedem Unternehmen getragen werden, das z.
B. selbstständige Dienstleister fürs Marketing beauftragt. Der Abgabensatz
zur Künstlersozialversicherung steigt im Jahr 2021 von 4,2 % auf 4,4
%.

Bundesregierung beschließt verbraucherschützende Änderungen im Darlehensrecht

Die Bundesregierung hat am 18.11.2020 den vom Justizministerium vorgelegten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts zur
Umsetzung der Vorgaben aus zwei Urteilen des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) beschlossen. Nach den Änderungen soll ein Darlehensnehmer bei vorzeitiger Rückzahlung
ein Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Darlehens entsprechend
der verbleibenden Laufzeit des Vertrages haben. Der EuGH hatte entschieden,
dass diese Ermäßigung auch laufzeitunabhängige Kosten – dies
sind beispielsweise Entgelte der Banken für eine einmalig erbrachte Leistung
– umfasst. Über das einem Verbraucher zustehende 14-tägige Widerrufsrecht hat
der Kreditgeber im Vertrag zu informieren. Damit die 14-tägige Widerrufsfrist
beginnt, müssen die Kreditgeber insbesondere wichtige gesetzliche Pflichtangaben
an die Verbraucher übermitteln. Derzeit werden Darlehensnehmer hierbei
zum Teil auf die maßgeblichen Bestimmungen im Gesetzestext verwiesen.
Die Änderungen sehen vor, dass der Kreditgeber künftig alle notwendigen
Pflichtangaben direkt in der Widerrufsinformation aufzählen muss. Durch
den Abgleich mit den vorgelegten Unterlagen können Verbraucher dann feststellen,
ob und wann die Widerspruchsfrist zu laufen begonnen hat, ohne noch einmal im
Gesetz nachschauen zu müssen.

Kündigung eines Bankdarlehens aus wichtigem Grund

Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der
Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche
Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung
des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann
der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel
stets, nach Auszahlung fristlos kündigen. Ein Überschreiten dieser
Wesentlichkeitsgrenze kann jedoch erst dann angenommen werden, wenn die Prognose
ergibt, dass die drohende oder eingetretene wirtschaftliche Verschlechterung
nicht nur vorübergehend ist. Neben der Prüfung der Vermögensverhältnisse hat auch eine Überprüfung
der vereinbarten Sicherheiten vor dem Hintergrund zu erfolgen, ob auch bei der
Verwertung dieser Sicherheiten der Anspruch der Bank gefährdet ist. Ergibt
diese Überprüfung, dass auf Dauer keine Gefahr für die Werthaltigkeit
der Sicherheiten besteht, kann der Darlehensvertrag nicht gekündigt werden.

Angabe in Maklerexposé ist keine Beschaffenheitsgarantie

Die Angabe in einem Maklerexposé, ein Gebäude sei "mit wenigen
Handgriffen bereit, neue Besitzer zu beherbergen" stellt keine Beschaffenheitsgarantie
bezüglich des Wohn- und Sanierungsstandards dar. Enthält der notarielle
Kaufvertrag keine Angaben zur geschuldeten Beschaffenheit eines Grundstücks,
kann der Käufer nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer eine solche
mit ihm vereinbaren wollte. Zwar gehören nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zur Sollbeschaffenheit
einer Kaufsache auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen
Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen erwarten darf.
Dazu zählen auch Angaben in einem vom Verkäufer selbst oder von einem
Makler erstellten Exposé. Die Annahme eines Sachmangels wegen des Fehlens
einer Eigenschaft der Kaufsache, die der Käufer erwarten kann, setzt nicht
voraus, dass diese Eigenschaft in dem notariellen Kaufvertrag Erwähnung
findet. Das vom Makler erstellte Verkaufsexposé enthält aber keine
Beschaffenheitsangabe oder -garantie in diesem Sinne, die zu einer Haftung des
Maklers für die vom Hauskäufer nach dem Erwerb des Grundstücks
ausgeführten Putz- und Elektrikarbeiten führen kann. Bei der o. g. Angabe in dem Exposé handelt es sich lediglich um eine
allgemeine Anpreisung des Gebäudes ohne konkreten oder näher bestimmbaren
Aussagegehalt. Es kann nicht als konkrete Zustandsbeschreibung verstanden werden,
mit dem Inhalt, dass grundsätzlich keine Renovierungs- und Sanierungsarbeiten
am Gebäude zur Erreichung eines modernen Wohnstandards mehr erforderlich
sind. So enthält das Verkaufsexposé u. a. den ausdrücklichen
Hinweis darauf, dass der Zustand des 1920 errichteten Gebäudes renovierungsbedürftig
sei.

Die neue Überbrückungshilfe III mit der „Dezemberhilfe“ und der „Neustarthilfe“ für Soloselbstständige

Die Überbrückungshilfe II läuft bis zum 31.12.2020 und kann
noch bis 31.1.2021 beantragt werden. Sie wird als Überbrückungshilfe
III bis Ende Juni 2021 fortgeführt und erweitert. Unter anderem werden
die Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen
zur Erfüllung von Hygienemaßnahmen oder auch von Kosten für
Abschreibungen verbessert. Bei der Höhe sind anstelle von bislang max.
50.000 € künftig bis zu max. 200.000 € pro Monat Betriebskostenerstattung
möglich. Verbesserungen gibt es auch bei der Förderung der Reisebranche
bzw. der Kultur.Die Dezemberhilfe folgt der Novemberhilfe in Art und Ausgestaltung und fördert
Unternehmen, Selbstständige und Vereine/Einrichtungen, die von den temporären
Schließungen erfasst sind. Dazu gehören auch Hotelbetriebe und Unternehmen,
die von den Maßnahmen indirekt betroffen sind. Gefördert werden bis
zu 75 % des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 für den Zeitraum der Schließung.Die neue Überbrückungshilfe III enthält auch die sog. "Neustarthilfe"
für Soloselbssttständige. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten
ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Sie
beträgt – unter weiteren Voraussetzungen – bis zu 5.000 € für
den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbarer Zuschuss. Damit können
Soloselbständige einmalig 25 % des Umsatzes des entsprechenden (siebenmonatigen)
Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Anträge können nach Programmstart
im neuen Jahr gestellt werden. Sie wird aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf
Leistungen der Grund­sicherung u.Ä. angerechnet.

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