Angabe in Maklerexposé ist keine Beschaffenheitsgarantie

Die Angabe in einem Maklerexposé, ein Gebäude sei "mit wenigen
Handgriffen bereit, neue Besitzer zu beherbergen" stellt keine Beschaffenheitsgarantie
bezüglich des Wohn- und Sanierungsstandards dar. Enthält der notarielle
Kaufvertrag keine Angaben zur geschuldeten Beschaffenheit eines Grundstücks,
kann der Käufer nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer eine solche
mit ihm vereinbaren wollte. Zwar gehören nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zur Sollbeschaffenheit
einer Kaufsache auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen
Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen erwarten darf.
Dazu zählen auch Angaben in einem vom Verkäufer selbst oder von einem
Makler erstellten Exposé. Die Annahme eines Sachmangels wegen des Fehlens
einer Eigenschaft der Kaufsache, die der Käufer erwarten kann, setzt nicht
voraus, dass diese Eigenschaft in dem notariellen Kaufvertrag Erwähnung
findet. Das vom Makler erstellte Verkaufsexposé enthält aber keine
Beschaffenheitsangabe oder -garantie in diesem Sinne, die zu einer Haftung des
Maklers für die vom Hauskäufer nach dem Erwerb des Grundstücks
ausgeführten Putz- und Elektrikarbeiten führen kann. Bei der o. g. Angabe in dem Exposé handelt es sich lediglich um eine
allgemeine Anpreisung des Gebäudes ohne konkreten oder näher bestimmbaren
Aussagegehalt. Es kann nicht als konkrete Zustandsbeschreibung verstanden werden,
mit dem Inhalt, dass grundsätzlich keine Renovierungs- und Sanierungsarbeiten
am Gebäude zur Erreichung eines modernen Wohnstandards mehr erforderlich
sind. So enthält das Verkaufsexposé u. a. den ausdrücklichen
Hinweis darauf, dass der Zustand des 1920 errichteten Gebäudes renovierungsbedürftig
sei.

Die neue Überbrückungshilfe III mit der „Dezemberhilfe“ und der „Neustarthilfe“ für Soloselbstständige

Die Überbrückungshilfe II läuft bis zum 31.12.2020 und kann
noch bis 31.1.2021 beantragt werden. Sie wird als Überbrückungshilfe
III bis Ende Juni 2021 fortgeführt und erweitert. Unter anderem werden
die Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen
zur Erfüllung von Hygienemaßnahmen oder auch von Kosten für
Abschreibungen verbessert. Bei der Höhe sind anstelle von bislang max.
50.000 € künftig bis zu max. 200.000 € pro Monat Betriebskostenerstattung
möglich. Verbesserungen gibt es auch bei der Förderung der Reisebranche
bzw. der Kultur.Die Dezemberhilfe folgt der Novemberhilfe in Art und Ausgestaltung und fördert
Unternehmen, Selbstständige und Vereine/Einrichtungen, die von den temporären
Schließungen erfasst sind. Dazu gehören auch Hotelbetriebe und Unternehmen,
die von den Maßnahmen indirekt betroffen sind. Gefördert werden bis
zu 75 % des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 für den Zeitraum der Schließung.Die neue Überbrückungshilfe III enthält auch die sog. "Neustarthilfe"
für Soloselbssttständige. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten
ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Sie
beträgt – unter weiteren Voraussetzungen – bis zu 5.000 € für
den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbarer Zuschuss. Damit können
Soloselbständige einmalig 25 % des Umsatzes des entsprechenden (siebenmonatigen)
Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Anträge können nach Programmstart
im neuen Jahr gestellt werden. Sie wird aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf
Leistungen der Grund­sicherung u.Ä. angerechnet.

Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung verlängert

Die Regelungen zum vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen werden
über das Jahresende hinaus bis zum 31.3.2021 verlängert. Der vereinfachte
Zugang zu den Grundsicherungssystemen gilt seit März 2020. Danach werden
z. B. Wohn- und Heizkosten voll anerkannt. Des Weiteren wurde die Vermögensprüfung für 6 Monate ab Bewilligung
grundsätzlich ausgesetzt. Selbstständig tätige Leistungsberechtigte
erhalten zudem ihre Leistungen nach einem vereinfachten Verfahren.

Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als Betriebsausgaben

Sponsoringaufwendungen zählen auch bei Freiberuflern als Betriebsausgaben,
wenn diese zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen,
kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen eingesetzt werden.
Voraussetzung ist, dass der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile,
die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen
Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für
Produkte bzw. Dienstleistungen seines Unternehmens werben will.In einem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelten Fall hatte eine Freiberufler
GbR jährliche Sponsoringverträge abgeschlossen, in denen als Gegenleistung
mit ihrem auf Kleidungen geworben wurde. Die Aufwendung machte sie nebst Darlehenszinsen
als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit
geltend. Das zuständige Finanzamt erkannte jedoch die Aufwendungen nicht
als Betriebsausgaben an.Der BFH stellte hingegen in seinem Urteil vom 14.7.2020 klar, dass ein Abzug
von Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben möglich ist. Dies setzt
voraus, dass der Sponsoringempfänger öffentlichkeitswirksam auf das
Sponsoring oder die Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors hinweist und
hierdurch für Außenstehende eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor
und seinen Leistungen erkennbar wird. Erfolgt das Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft,
liegt der erforderliche hinreichende Zusammenhang zum Sponsor auch dann vor,
wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger
hingewiesen wird.

Elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung nur wenn wirtschaftlich zumutbar

Die Online-Abgabe der Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung
ist wirtschaftlich unzumutbar, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung
und Aufrechterhaltung der technischen Möglichkeit dafür in keinem
wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften steht, die
die Pflicht zur elektronischen Erklärungsabgabe auslösen. Das entschied
der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.6.2020.Dieser Entscheidung vorangegangen war der Fall eines Steuerpflichtigen mit
Einkünften aus selbstständiger Arbeit, der weder Mitarbeiter und Praxis-/Büroräume
hatte, noch einen Internetzugang. Ab 2017 forderte das Finanzamt (FA) erfolglos
zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung auf.
Der Steuerpflichtige stellte daraufhin den Antrag, von der Verpflichtung zur
elektronischen Erklärungsabgabe befreit zu werden. Dies lehnte das FA ab.
Der BFH entschied dazu, dass eine Finanzbehörde auf Antrag die Übermittlung
der Steuererklärung durch Datenfernübertragung nicht verlangen kann,
wenn sie für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich
unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn die Schaffung
der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur
mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre. Dies
kann nur unter Berücksichtigung der betrieblichen Einkünfte des Steuerpflichtigen
entschieden werden, denn die Härtefallregelung soll Kleinstbetriebe privilegieren.

Kriterien zur Steuerermäßigung bei haushaltsnaher Tätigkeit und Handwerkerleistung

Zur steuerlichen Anerkennung müssen haushaltsnahe Dienstleistungen und
Handwerkerleistungen zweckgebunden mit dem entsprechenden Haushalt verknüpft
sein und in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in einem Verfahren am 13.5.2020 zu Ungunsten
einer Steuerpflichtigen, die die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer
bei Aufwendungen für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleistung
sowie für Tischlerarbeiten zur Reparatur eines Hoftores als Handwerkerleistung
beantragte. Das Hoftor musste zunächst ausgebaut, in der Tischlerwerkstatt
instand gesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Steuerpflichtigen
eingebaut werden.Der BFH lehnte die angestrebte Tarifermäßigung für haushaltsnahe
Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen ab. Beiderlei Dienstleistungen
erfordern Tätigkeiten, die dem Haushalt dienen und üblicherweise von
Familienmitgliedern erbracht werden. Sie sind darüber hinaus in unmittelbarem
räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchzuführen. Dies ist bei Straßenreinigungsarbeiten
nicht gegeben. Auch Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
sind nur begünstigt, wenn diese Kriterien erfüllt sind. In der Werkstatt
des Handwerkers erbrachte Leistungen sind hingegen nicht ermäßigungsfähig.
Hier empfiehlt der BFH. die Arbeitskosten im Wege der Schätzung in einen
nicht begünstigten "Werkstatt-Lohn" und in einen begünstigten
"Vor-Ort-Lohn" aufzuteilen.

Vorsicht beim Betreten eines Geh-/Radweges als Fußgänger

Das Oberlandesgericht Celle hat in seiner Entscheidung vom 20.11.2018 noch einmal
betont, dass einen Fußgänger beim Überschreiten eines Geh- und
Radweges dieselben Sorgfaltspflichten treffen wie beim Überschreiten einer
Fahrbahn. Dazu gehört es, sich zu vergewissern, ob der Weg gefahrlos für
sich und andere betreten werden kann.

Fälligkeitstermine – Dezember 2020

Umsatzsteuer (mtl.),
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.),
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 10.12.2020
Sozialversicherungsbeiträge: 28.12.2020

Betriebsvereinbarung – Inkrafttreten nicht abhängig von der Zustimmung durch die Belegschaft

Arbeitgeber und Betriebsrat können die Geltung einer Betriebsvereinbarung
nicht davon abhängig machen, dass die betroffenen Arbeitnehmer zustimmen.
Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Bundesarbeitsgerichts in ihrem
Beschluss vom 28.7.2020.Sie führten dazu aus, dass die normative Wirkung einer Betriebsvereinbarung
nicht von einem Zustimmungsquorum der Belegschaft abhängig gemacht werden
kann. Eine solche Regelung widerspricht den Strukturprinzipien der Betriebsverfassung.
Danach ist der gewählte Betriebsrat Repräsentant der Belegschaft.
Er wird als Organ der Betriebsverfassung im eigenen Namen kraft Amtes tätig
und ist weder an Weisungen der Arbeitnehmer usw. gebunden noch bedarf sein Handeln
deren Zustimmung. Eine von ihm abgeschlossene Betriebsvereinbarung gilt kraft
Gesetzes unmittelbar und zwingend.

Auslegung einer betrieblichen Altersversorgungsregelung

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 22.9.2020 entschiedenen Fall war
in einer Versorgungsordnung u. a. Folgendes geregelt: Versorgungsberechtigt
ist, wer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen steht
und das 55. Lebensjahr bei Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht vollendet
hat. Nicht teilnahmeberechtigt sind befristet Beschäftigte. Außerdem
ist eine schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage gefordert.Im entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer in dem Betrieb zunächst befristet
und im unmittelbaren Anschluss unbefristet beschäftigt. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses
hatte er das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Richter des BAG hatten
nun die Frage zu klären, ob auf den Arbeitnehmer die Versorgungsregelung
zutrifft.Sie kamen zu der Entscheidung, dass hier ein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung besteht. Die Versorgungsordnung war dahin auszulegen, dass
das Höchstalter bei Beginn der Betriebszugehörigkeit maßgeblich
ist. Das gilt unabhängig davon, ob zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis
vorlag, sofern sich eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar an das
befristete Arbeitsverhältnis anschließt. Die Voraussetzung einer
"schriftlichen Vereinbarung über die Versorgungszusage" ist nicht
konstitutiv für den Versorgungsanspruch.

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