Mehr Geld für Fortbildungen

Der Kostenaufwand von beruflichen Fort- und Weiterbildungen (Lehrgänge,
Prüfungen, Materialien, Lebensunterhalt) ist nicht zu unterschätzen.
Für die finanzielle Unterstützung gibt es seit 1996 das sog. Aufstiegs-BAföG
für den Aufstieg im dualen System der beruflichen Bildung. Anspruchsberechtigt
sind alle (unabhängig vom Alter), die sich mit einem Lehrgang oder an einer
Fachschule auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung in Voll-
oder Teilzeit vorbereiten.
Ab August 2020 sollen die Fortbildungen zum Handwerks- oder Industriemeister,
Techniker, Betriebswirt oder staatlich geprüften Erzieher noch besser unterstützt
werden. Das sieht der Gesetzentwurf zur Reform des Aufstiegs-BAföG vor.
Hier die wichtigsten geplanten Verbesserungen:

Der einkommensabhängige Zuschuss zum Unterhalt steigt auf 100 % (bisher
50 %).
Der Unterhaltsbeitrag pro Kind und Ehepartner (je 235 €) wird zu 100
% als Zuschuss gewährt (bisher zu 45 % bzw. 50 % als Darlehen).
Der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende wird von 130 €
auf 150 €/Monat erhöht. Das Höchstalter für die Berücksichtigung
von betreuungsbedürftigen Kindern steigt von zehn auf 14 Jahre.
Lehrgangs- und Prüfungskosten werden künftig zu 50 % (bisher 40
%) vom Staat bezuschusst, der Rest als Darlehen gewährt.
Die Stundungs- und Erlassmöglichkeiten zur Rückzahlung werden
ausgeweitet.
Aufstieg Schritt für Schritt: Einzelne können künftig auch
mehrfach von der Förderung profitieren, nämlich auf allen drei Fortbildungsstufen
(z. B. vom Gesellen zum Techniker, vom Techniker zum Meister, vom Meister
zum Betriebswirt).

Neue Regeln bei Steuererklärungsfristen und Verspätungszuschlägen

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurden neue Regeln
bei den Steuererklärungsfristen und der Erhebung von Verspätungszuschlägen
festgelegt.

Steuererklärungsfristen: Während nach den alten „Fristenerlassen“
eine Fristverlängerung über den 31. Dezember des Folgejahres nur
aufgrund begründeter Einzelanträge möglich ist, können
die von der Regelung erfassten Steuererklärungen nunmehr vorbehaltlich
einer „Vorabanforderung“ oder einer „Kontingentierung“
bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres abgegeben werden. Für nicht
steuerlich beratene Steuerpflichtige wurde die Frist zur Abgabe der Steuererklärung
von Ende Mai auf Ende Juli des Folgejahres verlängert.
Bitte beachten Sie! Die neuen Regelungen sind erstmals für Besteuerungszeiträume,
die nach dem 31.12.2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem
31.12.2017 liegen, anzuwenden. Das betrifft also die Steuererklärungen
2018.
Erhebung von Verspätungszuschlägen: Die Finanzbehörde
muss – mit wenigen Ausnahmen – von Gesetzes wegen bei verspäteter Abgabe
der Steuererklärungen einen Verspätungszuschlag erheben. Der Verspätungszuschlag
beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung
0,25 % der um die Vorauszahlungen verminderten festgesetzten Steuer – mindestens
jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat. Die Neuregelung ist erstmals
für Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 einzureichen
sind.

Übergangsregelung bei Registrierkassen beschlossen

Die Registrierkassen und PC-Kassensysteme, die von Unternehmen mit Bargeldeinnahmen
genutzt werden, unterliegen als vorgelagerte Systeme der Buchführung denselben
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie die eigentlichen Buchführungssysteme.
Aufgrund der neuen Regelungen sind die Anforderungen beim Einsatz elektronischer
Registrierkassen stark gestiegen. Seit dem 1.1.2017 dürfen nur noch elektronische
Registrierkassen verwendet werden, die eine dauerhafte Speicherung aller steuerlich
relevanten Daten ermöglichen. Ab dem 1.1.2020 müssen die elektronischen Aufzeichnungssysteme und die
digitalen Aufzeichnungen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
geschützt sein. Nachdem die Sicherheitseinrichtung bis zum Beginn des neuen
Jahres aber voraussichtlich noch nicht flächendeckend am Markt verfügbar
sein wird, hat sich die Finanzverwaltung mit einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene
auf eine zeitlich befristete Nichtbeanstandungsregelung bis 30.9.2020 verständigt.

III. Bürokratieentlastungsgesetz auf den Weg gebracht – steuerliche Änderungen

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, Bürokratie abzubauen und
so die Wirtschaft dadurch auch finanziell zu entlasten. Dafür sind im Bürokratieabbaugesetz
III verschiedene Maßnahmen vorgesehen. Zu den steuerlich interessanten
Maßnahmen zählen:Gesundheitsförderung: Der Arbeitgeber kann – unter bestimmten Voraussetzungen
– bis zu 500 € im Jahr steuerfrei leisten, um die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit
seiner Beschäftigten durch zielgerichtete betriebsinterne Maßnahmen
der Gesundheitsförderung oder entsprechende Barleistungen für Maßnahmen
externer Anbieter zu erhalten. Dieser Betrag soll auf 600 € je Arbeitnehmer
im Kalenderjahr angehoben werden.Kurzfristige Beschäftigung: Zzt. ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer
mit 25 % bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern zulässig, wenn
der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 72 € nicht übersteigt.
Dieser Höchstbetrag soll auf 120 € angehoben werden. Außerdem
soll der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn von 12 €
auf 15 € erhöht werdenGruppenunfallversicherung: Der Arbeitgeber kann die Beiträge für
eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben,
wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 62 €
im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Betrag soll auf 100 € im
Jahr erhöht werden.Kleinunternehmerregelung: Die Umsatzsteuer wird von inländischen
Unternehmern derzeit nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr
die Grenze von 17.500 Euro nicht überstiegen hat und 50.000 € im laufenden
Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die geplante Anhebung
auf 22.000 € soll die seit der letzten Anpassung erfolgte allgemeine Preisentwicklung
berücksichtigen.Zu den weiteren geplanten Abbaumaßnahmen gehören u. a. die Einführung
der elek­tronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Erleichterungen
bei der Archivierung von elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen, die Option
eines digitalen Meldescheins im Beherbergungsgewerbe etc.

Steuerliche Verbesserungen zur Stärkung des Ehrenamtes geplant

Das Niedersächsische Finanzministerium hat Änderungen zur Stärkung
des Ehrenamtes bekannt gegeben, die in das sog. Jahressteuergesetz 2019 einfließen
sollen. Danach soll die Übungsleiterpauschale von 2.400 € auf 3.000 €
ansteigen. Diese betrifft diejenigen, welche als Übungsleiter, Betreuer,
Ausbilder, Erzieher o. Ä. tätig sind. Wer sich ehrenamtlich engagiert
und dafür eine Vergütung oder Entschädigung erhält, kann
eine Ehrenamtspauschale in Höhe von 840 € anstelle von 720 €
im Jahr ansetzen, zum Beispiel für Tätigkeiten in kulturellen Einrichtungen
oder Sportvereinen, soweit es sich dabei nicht um Übungsleitertätigkeiten
handelt.Bei Spenden bis zu einem Betrag von 300 € (zuvor 200 €) reicht ein
vereinfachter Spendennachweis wie z. B. eine Buchungsbestätigung, soweit
alle notwendigen Informationen daraus ersichtlich sind. Selbiges gilt auch bei
Spenden in Katastrophenfällen.Ein Verein, der wie ein normaler Gewerbebetrieb am Wirtschaftsleben teilnimmt,
hat Körperschaft- und Gewerbesteuer zu zahlen. Allerdings besteht für
die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe eine Einnahmen-Freigrenze von 35.000
€, welche jetzt auf 45.000 € angehoben werden soll.

Geplante Behandlung des Ausfalls einer Kapitalforderung

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 24.10.2017 entschieden, dass der
endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre
nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden
Verlust führt. Er leitet seine Auffassung daraus ab, dass mit der Einführung
der Abgeltungsteuer eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller
Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden sollte.Diese Auffassung des BFH entspricht nach der Gesetzesbegründung im Entwurf
eines Jahressteuergesetzes 2019 (JStG) nicht der Intention des Gesetzgebers.
Mit einer Ergänzung der steuerlichen Regelung will er klarstellen, dass
insbesondere der durch den Ausfall einer Kapitalforderung oder die Ausbuchung
einer Aktie entstandene Verlust steuerlich nicht mehr zum Tragen kommt.Grundsätzlich gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
auch der Gewinn aus der Veräußerung der Einkunftsquellen, die zu
laufenden Einkünften führen. Als Veräußerung gilt zudem
die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine
Kapitalgesellschaft. Der Wertverfall erfüllt nach Auffassung des Gesetzgebers
diese Merkmale gerade nicht. Deshalb muss er eine Berücksichtigung des
wertlosen Verfalls des Vermögensstamms bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
nicht vorsehen. Anmerkung: In seiner Stellungnahme vom 20.9.2019 stellt der Bundesrat fest,
dass die Änderungen steuersystematisch nicht gerechtfertigt sind und zudem
auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen. Über die gewünschten
Einschränkungen hinaus werden mit der geplanten Änderung auch weitere,
bisher in den Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer fallende Vorgänge zukünftig
von einer steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen (z. B. Verkauf notleidender
Forderungen). Betroffene Steuerpflichtige sollten sich im Idealfall vor Inkrafttreten
des Gesetzes steuerlich beraten lassen, um im Bedarfsfalle handeln zu können.

Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und selbstständiger Tätigkeit

Ist nicht durch Gesetz oder Rechtsprechung festgelegt, ob ein bestimmter Beruf
zu den selbstständigen oder gewerblichen Einkünften gehört, so
ist die Abgrenzung für den jeweiligen Einzelfall durchzuführen. Maßgebend
ist dabei, welche Tätigkeit hauptsächlich ausgeführt wird und
welche Position der ausführende Unternehmer übernimmt.Die Entscheidung, ob bei Prüfingenieuren Einkünfte aus Gewerbebetrieb
oder aus selbstständiger Tätigkeit vorliegen, hatte auch der Bundesfinanzhof
(BFH) in seinem Urteil vom 14.5.2019 zu treffen.
Im entschiedenen Fall bestand eine GbR aus Gesellschaftern, welche allesamt
als Prüfingenieure tätig waren. Die angefallenen Haupt- und Abgasuntersuchungen
wurden jedoch hauptsächlich von den Angestellten der GbR ausgeführt.
Finanzamt und BFH qualifizierten die Einkünfte der GbR aus diesem Grund
als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und somit als gewerbesteuerpflichtig.Grundsätzlich hatte der BFH bereits zuvor festgelegt, dass Prüfingenieure,
welche Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, Einkünfte
aus selbstständiger/freiberuflicher Tätigkeit erzielen. Allerdings
müssen sie dafür in leitender Position und eigenverantwortlich auftreten.
Das gilt für alle freiberuflichen Unternehmer, da die Tätigkeit sonst
nicht als selbstständig gilt, sondern als gewerblich. Anmerkung: Bei der Ausübung einer selbstständigen Arbeit besteht
immer die Möglichkeit sich fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte zu
bedienen. Jedoch muss die ausgeführte Leistung dem Unternehmer zuzurechnen
sein.

Überversorgung bei der Betriebsrente

Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
oder aus Gewerbebetrieb erzielen, können ihren beschäftigten Arbeitnehmern
eine betriebliche Altersvorsorge einrichten. Für die Unternehmer stellen
die gezahlten Zuwendungen an Unterstützungskassen Betriebsausgaben dar.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun jedoch entschieden, dass diese Zuwendungen
nicht immer unbeschränkt abziehbar sind.Im entschiedenen Fall zahlte eine Unternehmerin regelmäßig Zuwendungen
an eine Unterstützungskasse, welche mit vereinbartem Rentenbeginn lebenslange
Leistungen an die Arbeitnehmer der Unternehmerin auszahlen soll. Es wurde eine
jährlich feste Steigerung von 5 %, eine sog. Anwartschaftsdynamik, pro
zukünftiges Dienstjahr vereinbart. Das Finanzamt war der Ansicht, dass
eine Kürzung der Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge vorzunehmen
ist, sollte eine Überversorgung vorliegen. Dabei muss auch die Steigerung
in die Prüfung zur Überversorgung mit einbezogen werden.Das sah auch der BFH so. Maßgebend für die Berechnung sind 75 %
der bezogenen Aktivbezüge zur betrieblichen Altersvorsorge am jeweiligen
Bilanzstichtag. Die zugesagten Versorgungsbezüge zuzüglich der Rentenanwartschaft
aus der gesetzlichen Rentenversicherung dürfen diese Grenze nicht überschreiten.
Bei einer Überschreitung ist eine Steigerung von 3 % nach Auffassung des
BFH noch angemessen, bei der eine Überversorgung nicht vorliegt. Wird
dieser Prozentsatz überschritten, wie in dem oben beschriebenen Fall mit
5 %, so ist von einer Überversorgung auszugehen und eine entsprechende
Kürzung der gezahlten Zuwendungen zu ermitteln.Bitte beachten Sie! Entsprechende Verträge sollten nicht ohne steuerliche
Hintergrundprüfung abgeschlossen werden. Lassen Sie sich hier unbedingt
beraten, um steuerliche Fehler bei der betrieblichen Rente zu vermeiden.

Steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen bei GmbH-Geschäftsführern

Mit Schreiben vom 8.8.2019 äußert sich das Bundesfinanzministerium
zur zukünftigen steuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten-Modellen von
Organschaften, das in allen offenen Fällen angewendet werden soll. Danach
sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten bei Arbeitnehmern,
die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind – z. B. bei Geschäftsführern
einer GmbH – lohn/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn
der Arbeitnehmer nicht an der Körperschaft beteiligt ist (z. B. Fremd-Geschäftsführer).Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt, beherrscht diese aber
nicht (z. B. Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer), ist zu prüfen,
ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Ist dies nicht der Fall,
sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn-/einkommensteuerlich
grundsätzlich anzuerkennen.Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt und beherrscht diese,
liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Vereinbarungen über die
Einrichtung von Zeitwertkonten werden dann lohn-/einkommensteuerlich von der
Finanzverwaltung nicht anerkannt.Der Erwerb einer Organstellung hat keinen (negativen) Einfluss auf das bis
zu diesem Zeitpunkt aufgebaute Guthaben eines Zeitwertkontos. Nach Erwerb der
Organstellung ist hinsichtlich der weiteren Zuführungen zu dem Konto eine
verdeckte Gewinnausschüttung zu prüfen. Nach Beendigung der Organstellung
und Fortbestehen des Dienstverhältnisses kann der Arbeitnehmer das Guthaben
entsprechend weiter aufbauen oder das aufgebaute Guthaben für Zwecke der
Freistellung verwenden.

Erstattung von Versicherungsbeiträgen nur auf Antrag

Durch Verschiebung des Renteneintrittsalters und Flexirentengesetz kommt es
immer häufiger vor, dass Versorgungsbezüge (Rente, BAV-Rente, Einmalbetrag
aus der BAV) neben aktivem Erwerbseinkommen (Arbeitslohn, selbstständige
Erwerbstätigkeit) bezogen werden. Für gesetzlich Versicherte kann
es in diesen Fällen dazu kommen, dass mehr Beiträge an die Krankenkasse
abgeführt werden, als dem Höchstbeitrag gemäß der Beitragsbemessungsgrenze
entsprechen. Die Krankenkassen erstatten den zu viel gezahlten Beitrag (nur) auf Antrag
an den Versicherten. Der Antrag ist an die Krankenkasse zu richten, die den
Beitrag eingenommen hat, auch wenn in der Zwischenzeit ein Wechsel der Krankenkasse
erfolgt ist.Bitte beachten Sie: Ohne Antrag keine Erstattung! Die Erstattung erfolgt
nicht automatisch, da die Beiträge bei der Krankenkasse an verschiedenen
Stellen eingenommen und nicht zusammengeführt werden. Der Erstattungsanspruch
verjährt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge
fällig waren.

© Klaus Borgetto StB. GmbH - Impressum - Datenschutz - AGBs - Kontakt