Private Tätigkeit auf Dienstreise nicht gesetzlich unfallversichert

Beschäftigte sind auch auf Dienstreisen gesetzlich unfallversichert. Dies
gilt jedoch nur während der Betätigungen, die einen inneren Zusammenhang
mit der beruflichen Tätigkeit aufweisen.Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hatte in einem Fall zu entscheiden,
bei dem eine Frau im Anschluss an die Dienstreise Urlaub machen wollte und telefonisch
ein Taxi rief, um einen Mietwagen für den Urlaub abzuholen. Im Hotelzimmer
stürzte sie jedoch auf dem Weg vom Bad zum Telefon und zog sich eine Oberschenkelfraktur
zu.Hier handelte es sich nach Auffassung des LSG um eine private Verrichtung,
die nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fällt.

Testierfähigkeit des Erblassers – Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht

Verstirbt ein Mensch, kann es trotz Vorliegen eines Testaments zu Auseinandersetzungen
bezüglich der Erbverteilung kommen. Bei älteren und/oder demenzkranken
Erblassern wird häufig die Testierfähigkeit angezweifelt. Hier kann
eine Rücksprache mit dem behandelnden Arzt Aufschluss geben. Dieser ist
jedoch an seine ärztliche Schweigepflicht gebunden, die auch über
den Tod des Patienten hinausgeht. Bei Lebzeiten des Patienten kann nur dieser den Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht
entbinden. Auch nach dem Tode sind die Erben oder die nahen Angehörigen
generell nicht berechtigt, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden.In welchem Umfang die Geheimhaltungspflicht nach dem Tode des Vertrauensgebers
fortbesteht, beurteilt sich nach der Lage des Einzelfalls. Geht ein mutmaßlicher
Wille des Verstorbenen eindeutig dahin, dass er unter Berücksichtigung
seines wohlverstandenen Interesses auf weitere Geheimhaltung verzichten würde,
so steht dem Arzt kein Verweigerungsrecht zu.

Fälligkeitstermine – November 2019

Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 11.11.2019
Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.11.2019

Sozialversicherungsbeiträge: 27.11.2019

Das Setzen von Cookies erfordert aktive Einwilligung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 1.10.2019 entschieden, dass
für das Setzen von Cookies die aktive Einwilligung des Internetnutzers
erforderlich ist. Ein voreingestelltes Ankreuzkästchen genügt daher
nicht.In dem entschiedenen Fall verwendete die deutsche Planet49 GmbH bei Online-Gewinnspielen
zu Werbezwecken ein Ankreuzkästchen mit einem voreingestellten Häkchen,
mit dem Internetnutzer, die an einem solchen Gewinnspiel teilnehmen möchten,
ihre Einwilligung in das Speichern von Cookies erklären. Die Cookies dienten
zur Sammlung von Informationen zu Werbezwecken für Produkte der Partner
der Planet49 GmbH.Die Richter des EuGH stellten in ihrer Begründung klar, dass die Einwilligung
für den konkreten Fall erteilt werden muss. Die Betätigung der Schaltfläche
für die Teilnahme am Gewinnspiel stellt noch keine wirksame Einwilligung
des Nutzers in die Speicherung von Cookies dar.Weiterhin stellte der EuGH klar, dass der Diensteanbieter gegenüber dem
Nutzer hinsichtlich der Cookies u. a. Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit
Dritter machen muss.

Mängelbehebung vor Ort bei sperriger Ware

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zu entscheiden, ob ein Verbraucher
bei einer sperrigen, jedoch mit Mängeln gelieferten Ware die Schadensbehebung
vor Ort verlangen kann. Folgender Sachverhalt lag ihm zur Entscheidung vor: Im Juli 2015 kaufte ein
Verbraucher telefonisch ein 5 x 6 m großes Zelt. Nach der Lieferung des
Zelts am Wohnsitz des Käufers stellte dieser fest, dass das Zelt mangelhaft
war, und verlangte daraufhin vom Verkäufer, an seinem Wohnsitz den vertragsgemäßen
Zustand des Verbrauchsguts herzustellen. Er schickte das Zelt nicht zurück
und bot auch nicht an, dies zu tun. Der Verkäufer wies die das Zelt betreffenden
Mängelrügen als unbegründet zurück. Gleichzeitig wies er
den Käufer weder darauf hin, dass ein Transport des Zelts an den Geschäftssitz
erforderlich ist, noch bot er an, für die Transportkosten einen Vorschuss
zu leisten.Die EuGH-Richter kamen zu der Entscheidung, dass der Verkäufer zur Mangelbehebung
zum Verbraucher fahren muss, wenn es sich bei dem Artikel um sperrige Ware handelt.
Maßvolle Unannehmlichkeiten sind jedoch für den Käufer zumutbar.
Ist das der Fall, hat er dafür Sorge zu tragen, dass der Verkäufer
die Ware für den Nachbesserungsversuch erhält. Zusätzliche Kosten
dürften dem Käufer aber auch dann nicht entstehen, sondern sind vom
Verkäufer zu tragen. Einen Anspruch auf einen Vorschuss für die Transportkosten hat der Käufer
nicht. Ab einem gewissen Grad allerdings darf die grundsätzlich unterlegene
Stellung des Verbrauchers bei der Überprüfung von Mängeln zu
Lasten des Verkäufers gehen.

Widerruf von Kreditverträgen aufgrund mangelnder Widerrufsbelehrung

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4.6.2019 bietet Verbrauchern
die Möglichkeit, hochverzinste Immobiliendarlehen zu widerrufen. Der BGH
hatte die Widerrufsbelehrung in einem Kreditvertrag einer Bank für fehlerhaft
erklärt.Aufgrund dieses Beschlusses haben Kreditnehmer die Möglichkeit, Kreditverträge
noch Jahre nach Abschluss rückabzuwickeln, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung
fällig wird. Betroffen sind Darlehensverträge zahlreicher Banken,
die zwischen dem 11.6.2010 und dem 20.3.2016 geschlossen wurden.Der BGH hatte eine Passage in der Widerrufsinformation des Kreditvertrags moniert.
Darin heißt es, dass die Widerrufsfrist des Darlehensvertrags erst dann
beginne, wenn der Kreditnehmer „seine Pflichten aus Paragraph 312g Absatz
1 Satz 1 BGB (…) erfüllt habe.“ Dieser Passus bezieht sich aber
allein auf Geschäfte, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen
werden.Elektronischer Geschäftsverkehr bezeichnet einen ausschließlich
online geschlossenen Vertrag. Immobilienkreditverträge werden in der Regel
jedoch per eigenhändiger Unterschrift geschlossen. Diese Unterschrift schließt
einen Vertrag im Sinne des elektronischen Geschäftsverkehrs aus. Somit
ist die Widerrufsbelehrung des Vertrags fehlerhaft und dieser kann rückabgewickelt
werden.

Einschränkung des Stimmrechts von Eigentümern sog. „Geisterwohnungen“

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 18.1.2019 entschiedenen Fall teilte
ein Bauträger im Jahr 1994 ein Grundstück in Wohnungs- und Teileigentum
auf. Nach der Teilungserklärung sollten in vier Bauabschnitten auf dem
Grundstück vier Häuser gebaut werden.Vom Bauträger wurden jedoch nur zwei Häuser mit 120 Wohnungen errichtet.
Eigentümer der anderen 120 Wohnungs- und Teileigentumseinheiten in den
beiden nicht errichteten Häusern ist der Bauträger. Nach der Teilungserklärung
werden die Kosten im Verhältnis der Wohnflächen verteilt. Auf die
nicht errichteten Wohnungen entfällt damit ein Stimmkraftanteil von 48
%. Die anderen Miteigentümer beantragten, dass sich das Stimmrecht für
die noch nicht gebauten Wohnungen nach dem Miteigentumsanteil richten sollte.
Damit würde sich der Stimmkraftanteil von 48 % auf 36 % reduzieren.Zwar steht selbst einem sondereigentumslosen Miteigentümer ein Stimmrecht
zu, so die Richter des BGH. Wenn aber die Gemeinschaftsordnung ausdrücklich
das Stimmrecht nach der Wohnfläche berechnet und der geplante Bau, wie
hier seit über 20 Jahren, nicht errichtet wurde, ist eine solche Regelung
als unbillig anzusehen. Der Stimmrechtsanteil von 48 % verschafft dem Eigentümer
der noch nicht errichteten Wohnungen eine faktische Mehrheit, weil die Anwesenheit
aller Wohnungseigentümer bei einer Gemeinschaft in der o. g. Größe
auch mit Vollmachten nicht erzielt werden kann. Ferner ist er mangels Wohnungen
von den wesentlichen Entscheidungen der täglichen Verwaltung praktisch
nicht betroffen. Die Herabsetzung der Stimmkraftanteile war somit korrekt.

Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

Häufig ist die Angleichung der Arbeitszeit an die aktuelle Lebenssituation
wünschenswert, z. B. nach der Rückkehr aus der Elternzeit. In einem
dazu vom Bundesarbeitsgericht am 25.4.2018 ergangenen Urteil nahm eine in Vollzeit
beschäftigte Verwaltungsangestellte nach der Rückkehr aus der Elternzeit
eine 50%-Stelle an. Die Arbeitszeit wurde im Februar 2013 auf 75 % erhöht
und bis Dezember 2014 befristet. Die Arbeitnehmerin war der Auffassung, dass
diese Befristung unwirksam war und damit die Arbeitszeit dauerhaft bei 75 %
liegen würde.Die dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zugrunde liegende Wertung, dass der
unbefris-tete Arbeitsvertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme
ist, gilt auch für die Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit. Das unbefristete
Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitnehmer ein dauerhaftes Auskommen sichern
und zu einer längerfristigen Lebensplanung beitragen. Für die Lebensplanung
ist regelmäßig auch die Höhe des Einkommens maßgebend.
Diese hängt u. a. vom Umfang seiner Arbeitszeit ab. Das schützenswerte
Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung seiner Arbeitszeit
wird umso mehr beeinträchtigt, desto größer der Umfang der vorübergehenden
Arbeitszeitaufstockung ist. Daher bedarf die Befristung der Arbeitszeiterhöhung
jedenfalls bei einem erheblichen Umfang besonderer berechtigter Belange auf
Arbeitgeberseite. Eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang liegt
i. d. R. nur dann vor, wenn sich das Aufstockungsvolumen auf mindestens 25 %
einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung beläuft – wie im o. g.
Fall. Somit was die Befristung der Stundenzahl unwirksam.

Unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk sind steuerfreie Aufmerksamkeiten

Erhalten Arbeitnehmer unentgeltliche oder verbilligte Speisen und Getränke
durch den Arbeitgeber, kann dies zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen.
Arbeitslohn liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung
vom 3.7.2019 grundsätzlich aber nur vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
eine „Mahlzeit“, wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen,
unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt. Im entschiedenen Fall stellte ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte
Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen
Verzehr im Betrieb kostenlos bereit. Das Finanzamt sah dies als ein Frühstück
an, das mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern ist.Das sah der BFH jedoch anders. Nach seiner Auffassung handelt es sich in einem
solchen Fall um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Unbelegte Brötchen sind
auch in Kombination mit einem Heißgetränk noch kein „Frühstück“.
Selbst für ein einfaches Frühstück muss wenigstens noch ein Aufstrich
oder ein Belag hinzukommen. Die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränken
dient lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger
betrieblicher Arbeitsbedingungen und ist somit steuerfrei.

Fahrtickets als steuerfreie Gehaltsbestandteile für Arbeitnehmer

Arbeitgeber haben durch steuer- und sozialabgabenfreie Gehaltsbestandteile
die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern mehr entgeltliche Vorteile zukommen
zu lassen. Dazu gehören nunmehr auch Fahrtickets für öffentliche
Verkehrsmittel. Diese gelten auch für Minijobber.Das Fahrticket – sog. Jobtickets – gehört nicht zu den Sachbezügen
mit der Monatsgrenze von 44 €, sondern kommt dem Arbeitnehmer zusätzlich
zugute. Damit das Fahrticket steuerfrei zur Verfügung gestellt wird, muss
es jedoch neben dem normalen Arbeitslohn erbracht werden, es darf demnach keine
Gehaltsumwandlung vorliegen. Das Jobticket gilt für alle beruflichen, aber auch für private Fahrten
mit Ausnahme bei IC, ICE, EC und Fernbussen und Luftverkehr. Begünstigt
sind demnach grundsätzlich alle Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs.
Dies gilt selbst dann, wenn die Tickets übertragbar sind oder für
Mitfahrer gelten. Eine individuelle Beförderung z. B. mit Taxis oder Charterbussen
fällt nicht unter die Vergünstigung.Es gilt jedoch zu beachten, dass das Ticket auf die Entfernungspauschale in
der Steuererklärung angerechnet wird, selbst wenn es tatsächlich gar
nicht für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird.
Für wen sich die Entfernungspauschale steuerlich mehr lohnt und wer auf
diese nicht verzichten will, der sollte gegebenenfalls auf das Fahrticket verzichten.Anmerkung: Mit dem Jahressteuergesetz 2020 plant der Gesetzgeber eine
Pauschalierungsmöglichkeit mit einer Pauschalsteuer in Höhe von 25
%, bei dem das Jobticket dann nicht mehr auf die Entfernungspauschale angerechnet
wird.

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