Beitragsbemessungsgrenzen, Sachbezugswerte und Künstlersozialabgabe für 2021

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die
für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht
in der Sozial­versicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für
das Jahr 2021 gelten folgende Rechengrößen:

Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn
sie im Jahr mehr als 64.350 € bzw. im Monat mehr als 5.362,50 €
verdienen.
Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich
höchstens 58.050 € bzw. von monatlich höchstens 4.837,50 €
berechnet.
Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt
85.200 € in den alten Bundesländern (aBL) bzw. 80.400 € in
den neuen Bundesländern (nBL) im Jahr.
Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von
höchstens 7.100 € (aBL) bzw. 6.700 € (nBL) monatlich berechnet.
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 3.290
€ (aBL) bzw. 3.115 € (nBL) monatlich, also 39.480 € (aBL) bzw.
37.380 € (nBL) jährlich festgelegt.
Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 € monatlich.

Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin
14,6 % (zzgl. individueller Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse). Der Beitragssatz
für die Pflegeversicherung bleibt ebenfalls bei 3,05 % und entsprechend
bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, bei 3,30 %.
Auch der Rentenversicherungsbeitragssatz bleibt stabil bei 18,6 %, der Beitragssatz
für die Arbeitslosenversicherung ist – befristet bis 31.12.2022 – auf 2,4
% gesenkt.Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind
– wie auch der Zusatzbeitrag, wenn die Krankenversicherungen einen solchen erheben
– seit dem 1.1.2019 wieder je zur Hälfte von Arbeitgebern und Beschäftigten
zu tragen. Den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25
%) trägt der Arbeitnehmer weiterhin allein. Ausnahmen gelten für
das Bundesland Sachsen: Hier trägt der Arbeitnehmer 2,025 % (bzw. kinderlose
Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 2,275 %) und der Arbeitgeber
1,025 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.

Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab
2021 von 258 € auf 263 € monatlich (Frühstück 55 €,
Mittag- und Abendessen je 104 €). Demzufolge beträgt der Wert für
ein Mittag- oder Abendessen 3,47 € und für ein Frühstück
1,83 €. Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf 237 €.
Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis.
Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für
Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren
Beschäftigten.
Künstlersozialabgabe: Die Künstlersozialabgabe wird als
Umlage erhoben und muss von fast jedem Unternehmen getragen werden, das z.
B. selbstständige Dienstleister fürs Marketing beauftragt. Der Abgabensatz
zur Künstlersozialversicherung steigt im Jahr 2021 von 4,2 % auf 4,4
%.

Bundesregierung beschließt verbraucherschützende Änderungen im Darlehensrecht

Die Bundesregierung hat am 18.11.2020 den vom Justizministerium vorgelegten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts zur
Umsetzung der Vorgaben aus zwei Urteilen des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) beschlossen. Nach den Änderungen soll ein Darlehensnehmer bei vorzeitiger Rückzahlung
ein Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Darlehens entsprechend
der verbleibenden Laufzeit des Vertrages haben. Der EuGH hatte entschieden,
dass diese Ermäßigung auch laufzeitunabhängige Kosten – dies
sind beispielsweise Entgelte der Banken für eine einmalig erbrachte Leistung
– umfasst. Über das einem Verbraucher zustehende 14-tägige Widerrufsrecht hat
der Kreditgeber im Vertrag zu informieren. Damit die 14-tägige Widerrufsfrist
beginnt, müssen die Kreditgeber insbesondere wichtige gesetzliche Pflichtangaben
an die Verbraucher übermitteln. Derzeit werden Darlehensnehmer hierbei
zum Teil auf die maßgeblichen Bestimmungen im Gesetzestext verwiesen.
Die Änderungen sehen vor, dass der Kreditgeber künftig alle notwendigen
Pflichtangaben direkt in der Widerrufsinformation aufzählen muss. Durch
den Abgleich mit den vorgelegten Unterlagen können Verbraucher dann feststellen,
ob und wann die Widerspruchsfrist zu laufen begonnen hat, ohne noch einmal im
Gesetz nachschauen zu müssen.

Kündigung eines Bankdarlehens aus wichtigem Grund

Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der
Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche
Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung
des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann
der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel
stets, nach Auszahlung fristlos kündigen. Ein Überschreiten dieser
Wesentlichkeitsgrenze kann jedoch erst dann angenommen werden, wenn die Prognose
ergibt, dass die drohende oder eingetretene wirtschaftliche Verschlechterung
nicht nur vorübergehend ist. Neben der Prüfung der Vermögensverhältnisse hat auch eine Überprüfung
der vereinbarten Sicherheiten vor dem Hintergrund zu erfolgen, ob auch bei der
Verwertung dieser Sicherheiten der Anspruch der Bank gefährdet ist. Ergibt
diese Überprüfung, dass auf Dauer keine Gefahr für die Werthaltigkeit
der Sicherheiten besteht, kann der Darlehensvertrag nicht gekündigt werden.

Angabe in Maklerexposé ist keine Beschaffenheitsgarantie

Die Angabe in einem Maklerexposé, ein Gebäude sei "mit wenigen
Handgriffen bereit, neue Besitzer zu beherbergen" stellt keine Beschaffenheitsgarantie
bezüglich des Wohn- und Sanierungsstandards dar. Enthält der notarielle
Kaufvertrag keine Angaben zur geschuldeten Beschaffenheit eines Grundstücks,
kann der Käufer nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer eine solche
mit ihm vereinbaren wollte. Zwar gehören nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zur Sollbeschaffenheit
einer Kaufsache auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen
Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen erwarten darf.
Dazu zählen auch Angaben in einem vom Verkäufer selbst oder von einem
Makler erstellten Exposé. Die Annahme eines Sachmangels wegen des Fehlens
einer Eigenschaft der Kaufsache, die der Käufer erwarten kann, setzt nicht
voraus, dass diese Eigenschaft in dem notariellen Kaufvertrag Erwähnung
findet. Das vom Makler erstellte Verkaufsexposé enthält aber keine
Beschaffenheitsangabe oder -garantie in diesem Sinne, die zu einer Haftung des
Maklers für die vom Hauskäufer nach dem Erwerb des Grundstücks
ausgeführten Putz- und Elektrikarbeiten führen kann. Bei der o. g. Angabe in dem Exposé handelt es sich lediglich um eine
allgemeine Anpreisung des Gebäudes ohne konkreten oder näher bestimmbaren
Aussagegehalt. Es kann nicht als konkrete Zustandsbeschreibung verstanden werden,
mit dem Inhalt, dass grundsätzlich keine Renovierungs- und Sanierungsarbeiten
am Gebäude zur Erreichung eines modernen Wohnstandards mehr erforderlich
sind. So enthält das Verkaufsexposé u. a. den ausdrücklichen
Hinweis darauf, dass der Zustand des 1920 errichteten Gebäudes renovierungsbedürftig
sei.

Die neue Überbrückungshilfe III mit der „Dezemberhilfe“ und der „Neustarthilfe“ für Soloselbstständige

Die Überbrückungshilfe II läuft bis zum 31.12.2020 und kann
noch bis 31.1.2021 beantragt werden. Sie wird als Überbrückungshilfe
III bis Ende Juni 2021 fortgeführt und erweitert. Unter anderem werden
die Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen
zur Erfüllung von Hygienemaßnahmen oder auch von Kosten für
Abschreibungen verbessert. Bei der Höhe sind anstelle von bislang max.
50.000 € künftig bis zu max. 200.000 € pro Monat Betriebskostenerstattung
möglich. Verbesserungen gibt es auch bei der Förderung der Reisebranche
bzw. der Kultur.Die Dezemberhilfe folgt der Novemberhilfe in Art und Ausgestaltung und fördert
Unternehmen, Selbstständige und Vereine/Einrichtungen, die von den temporären
Schließungen erfasst sind. Dazu gehören auch Hotelbetriebe und Unternehmen,
die von den Maßnahmen indirekt betroffen sind. Gefördert werden bis
zu 75 % des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 für den Zeitraum der Schließung.Die neue Überbrückungshilfe III enthält auch die sog. "Neustarthilfe"
für Soloselbssttständige. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten
ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Sie
beträgt – unter weiteren Voraussetzungen – bis zu 5.000 € für
den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbarer Zuschuss. Damit können
Soloselbständige einmalig 25 % des Umsatzes des entsprechenden (siebenmonatigen)
Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Anträge können nach Programmstart
im neuen Jahr gestellt werden. Sie wird aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf
Leistungen der Grund­sicherung u.Ä. angerechnet.

Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung verlängert

Die Regelungen zum vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen werden
über das Jahresende hinaus bis zum 31.3.2021 verlängert. Der vereinfachte
Zugang zu den Grundsicherungssystemen gilt seit März 2020. Danach werden
z. B. Wohn- und Heizkosten voll anerkannt. Des Weiteren wurde die Vermögensprüfung für 6 Monate ab Bewilligung
grundsätzlich ausgesetzt. Selbstständig tätige Leistungsberechtigte
erhalten zudem ihre Leistungen nach einem vereinfachten Verfahren.

Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als Betriebsausgaben

Sponsoringaufwendungen zählen auch bei Freiberuflern als Betriebsausgaben,
wenn diese zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen,
kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen eingesetzt werden.
Voraussetzung ist, dass der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile,
die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen
Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für
Produkte bzw. Dienstleistungen seines Unternehmens werben will.In einem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelten Fall hatte eine Freiberufler
GbR jährliche Sponsoringverträge abgeschlossen, in denen als Gegenleistung
mit ihrem auf Kleidungen geworben wurde. Die Aufwendung machte sie nebst Darlehenszinsen
als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit
geltend. Das zuständige Finanzamt erkannte jedoch die Aufwendungen nicht
als Betriebsausgaben an.Der BFH stellte hingegen in seinem Urteil vom 14.7.2020 klar, dass ein Abzug
von Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben möglich ist. Dies setzt
voraus, dass der Sponsoringempfänger öffentlichkeitswirksam auf das
Sponsoring oder die Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors hinweist und
hierdurch für Außenstehende eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor
und seinen Leistungen erkennbar wird. Erfolgt das Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft,
liegt der erforderliche hinreichende Zusammenhang zum Sponsor auch dann vor,
wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger
hingewiesen wird.

Elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung nur wenn wirtschaftlich zumutbar

Die Online-Abgabe der Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung
ist wirtschaftlich unzumutbar, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung
und Aufrechterhaltung der technischen Möglichkeit dafür in keinem
wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften steht, die
die Pflicht zur elektronischen Erklärungsabgabe auslösen. Das entschied
der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.6.2020.Dieser Entscheidung vorangegangen war der Fall eines Steuerpflichtigen mit
Einkünften aus selbstständiger Arbeit, der weder Mitarbeiter und Praxis-/Büroräume
hatte, noch einen Internetzugang. Ab 2017 forderte das Finanzamt (FA) erfolglos
zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung auf.
Der Steuerpflichtige stellte daraufhin den Antrag, von der Verpflichtung zur
elektronischen Erklärungsabgabe befreit zu werden. Dies lehnte das FA ab.
Der BFH entschied dazu, dass eine Finanzbehörde auf Antrag die Übermittlung
der Steuererklärung durch Datenfernübertragung nicht verlangen kann,
wenn sie für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich
unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn die Schaffung
der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur
mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre. Dies
kann nur unter Berücksichtigung der betrieblichen Einkünfte des Steuerpflichtigen
entschieden werden, denn die Härtefallregelung soll Kleinstbetriebe privilegieren.

Kriterien zur Steuerermäßigung bei haushaltsnaher Tätigkeit und Handwerkerleistung

Zur steuerlichen Anerkennung müssen haushaltsnahe Dienstleistungen und
Handwerkerleistungen zweckgebunden mit dem entsprechenden Haushalt verknüpft
sein und in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in einem Verfahren am 13.5.2020 zu Ungunsten
einer Steuerpflichtigen, die die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer
bei Aufwendungen für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleistung
sowie für Tischlerarbeiten zur Reparatur eines Hoftores als Handwerkerleistung
beantragte. Das Hoftor musste zunächst ausgebaut, in der Tischlerwerkstatt
instand gesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Steuerpflichtigen
eingebaut werden.Der BFH lehnte die angestrebte Tarifermäßigung für haushaltsnahe
Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen ab. Beiderlei Dienstleistungen
erfordern Tätigkeiten, die dem Haushalt dienen und üblicherweise von
Familienmitgliedern erbracht werden. Sie sind darüber hinaus in unmittelbarem
räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchzuführen. Dies ist bei Straßenreinigungsarbeiten
nicht gegeben. Auch Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
sind nur begünstigt, wenn diese Kriterien erfüllt sind. In der Werkstatt
des Handwerkers erbrachte Leistungen sind hingegen nicht ermäßigungsfähig.
Hier empfiehlt der BFH. die Arbeitskosten im Wege der Schätzung in einen
nicht begünstigten "Werkstatt-Lohn" und in einen begünstigten
"Vor-Ort-Lohn" aufzuteilen.

Vorsicht beim Betreten eines Geh-/Radweges als Fußgänger

Das Oberlandesgericht Celle hat in seiner Entscheidung vom 20.11.2018 noch einmal
betont, dass einen Fußgänger beim Überschreiten eines Geh- und
Radweges dieselben Sorgfaltspflichten treffen wie beim Überschreiten einer
Fahrbahn. Dazu gehört es, sich zu vergewissern, ob der Weg gefahrlos für
sich und andere betreten werden kann.

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