Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Leider kommt es in der Arbeitswelt z. B. beim Umgang mit Kolleginnen und Kollegen
zu sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz. Das kann von anzüglichen
Bemerkungen oder Belästigungen über unerwünschte sexualisierte
Berührungen bis hin zu sexualisierten körperlichen Übergriffen
reichen.Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz hat ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter
vor sexuellen Belästigungen wirksam zu schützen. Im Falle einer sexuellen
Belästigung kann auch eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden,
denn einem Arbeitgeber ist u. U. der Ausspruch einer Kündigung unter Einhaltung
der Kündigungsfrist nicht zuzumuten. Ferner ist eine vorherige Abmahnung
nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer nicht ernsthaft damit rechnen kann,
dass sein Arbeitgeber sein Verhalten toleriert. Dies stellte das Landesarbeitsgericht
Köln in seiner Entscheidung vom 19.6.2020 fest.

Gewerbemietvertrag – fristlose Kündigung wegen Erkrankung

Den Richtern des Oberlandesgericht Rostock (OLG) lag am 9.7.2020 folgender
Sachverhalt zur Entscheidung vor: Der Mieter kündigte im März 2017
einen geschlossenen Gewerberaum-Mietvertrag aufgrund seiner schweren Erkrankung.
Diese würde ihm die Nutzung der Mieträume unmöglich machen.Nach den Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch kann eine Vertragspartei
das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien,
und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des
Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.Das OLG kam in dem o. g. Urteil zu dem Entschluss, dass die Erkrankung des
Mieters nicht die fristlose Kündigung eines Gewerberaum-Mietverhältnisses
rechtfertigt. So wird der Mieter von der Entrichtung der Miete nicht dadurch
befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung
seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Ein solcher in der Person des Mieters
liegender Grund, der das Vertragsrisiko auf der Seite des Mieters ansiedelt,
ist auch dessen Gesundheitszustand, so die OLG-Richter.

Recht auf Akteneinsicht bei Testament des Ex-Ehegatten

In der Regel errichten Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament. Jetzt hatten
die Richter des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein (OLG) zu klären,
ob ein geschiedener Ehegatte einen Anspruch auf die Einsicht in ein neues Testament
hat, welches der Ex-Ehegatte mit dem neuen Ehepartner verfasste.Sie bejahten das berechtigte Interesse des Ex-Ehegatten, da es sich aus der
Erbenstellung aufgrund des gemeinschaftlichen ersten Testaments ergibt. Dieses
Testament könnte mit der Scheidung zwar unwirksam geworden sein. Zwingend
ist dies aber nicht. Das Akteneinsichtsgesuch des ersten Ehegatten dient dazu,
sich Klarheit über Inhalt und Wirksamkeit des Testaments zu verschaffen,
um so Klarheit darüber zu gewinnen, ob z. B. ein Erbscheinantrag gestellt
werden soll.

Virtuelle Hauptversammlungen bis Ende 2021 möglich

Die gesetzliche Regelung, mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit
von GmbHs und weiteren Rechtsformen während der Pandemie sichergestellt
wird, war ursprünglich bis zum Jahresende 2020 befristet. Nun wurde die
Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Pandemie
im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit können die betroffenen
Rechtsformen, also etwa GmbHs, Genossenschaften, Vereine und Aktiengesellschaften,
auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten
erforderliche Beschlüsse fassen und bleiben so handlungsfähig. Die
vorübergehenden Erleichterungen gelten bis zum 31.12.2021.

Bundesrat billigt Abfallrahmenrichtlinie

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie abschließend
gebilligt. Hier die wichtigsten Regelungen:

Künftig müssen Händler beim Vertrieb, auch im Zusammenhang
mit Artikel-Rückgaben, dafür sorgen, dass die Erzeugnisse weiterhin
genutzt werden können und nicht in den Müll wandern. Per Verordnung
muss diese Grundpflicht noch konkretisiert werden.
Bundesinstitutionen sind künftig verpflichtet, ökologisch vorteilhafte
Erzeugnisse im Rahmen der öffentlichen Beschaffung zu bevorzugen.
Nach dem neuen Gesetz müssen sich auch diejenigen an den Reinigungskosten
von Parks und Straßen beteiligen, die Einwegprodukte (z. B. To-go-Becher
o. Ä.) herstellen oder vertreiben.
Das Recycling von bestimmten Abfällen, insbesondere Papier, Metall,
Kunststoff und Glas, aber auch von Hausmüll, soll gestärkt werden.
Die neue Regelung verschärft die Vorgaben für deren Wiederverwertung
und die dazugehörige Berechnungsmethode. Die Änderung schreibt für
das Jahr 2020 eine Recyclingquote von mindestens 50 % vor. Ab 2025 steigt
die Quotenvorgabe schrittweise an.
Öffentlich-rechtliche Entsorger werden verpflichtet, Bioabfälle,
Kunststoffe, Metall, Papier, Glas, Textilien (ab 2025), Sperrmüll sowie
Sonderabfall aus privaten Haushalten getrennt zu sammeln.

Unzulässige Werbung einer Influencerin

Eine Influencerin darf im geschäftlichen Verkehr auf ihrem Instagram-Auftritt
keine Bilder von sich einstellen, auf denen sie Waren präsentiert und auf
die Accounts der Hersteller verlinkt, ohne dies als Werbung kenntlich zu machen.In einem vom Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) am 13.5.2020 entschiedenen
Fall war eine Influencerin auf der Social-Media-Plattform Instagram aktiv und
veröffentlichte dort regelmäßig Bilder und kurze Videosequenzen
zu Sportübungen sowie Fitness- und Ernährungstipps. Klickten die Nutzer
die Bilder an, erschienen Namen und Marken der Hersteller von den beim Clip
getragenen Kleidungsstücken. Mit einem weiteren Klick wurden die Nutzer
dann zu den Instagram-Auftritten der Hersteller geleitet.
Dies, so die OLG-Richter, ist unzulässige Werbung. Durch das Einstellen
der Bilder und die Verknüpfung mit den Namen und Accounts der Hersteller
handelte die Influencerin zu kommerziellen Zwecken.Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 9.9.2020 entschieden,
dass für eine Influencerin die wettbewerbsrechtliche Pflicht besteht, Werbung
für andere Unternehmen entsprechend kenntlich zu machen. Sog. "Tap
Tags" sind bei einem Instagram-Business-Account als geschäftliche
Handlung anzusehen.Die Influencerin betreibt den Instagram-Account nicht privat, sondern zugunsten
der Imagepflege und zum Aufbau ihrer eigenen Marke und ihres Unternehmens. Nicht
allein entscheidend sei hierbei, dass sie für bestimmte Werbung keine materielle
Gegenleistung erhalten habe. Die Erwartung, das Interesse von Drittunternehmen
an einem Influencer-Marketing zu wecken und auf diese Weise Umsätze zu
generieren, reiche aus. Immerhin bezeichne sich die Beklagte selbst als Influencerin.
Hierbei handelt es sich in der Regel um bekannte und beliebte Personen, die
sich dafür bezahlen lassen, dass sie mit einem bestimmten Produkt abgebildet
werden. Auch dass ihre Beiträge auf Instagram keinen redaktionellen Anlass
für die Bilder und die Herstellernennung böten, spreche für ein
kommerzielles Handeln.

Sonn- und Feiertagsschutz bei Ladenöffnungen

Regelungen, mit denen eine Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen erlaubt
wird, müssen das verfassungsrechtlich geforderte Mindestniveau des Sonntagsschutzes
wahren. Dieses verlangt, dass der Gesetzgeber die Sonn- und Feiertage als Tage
der Arbeitsruhe zur Regel erheben muss. Ausnahmen darf er nur aus zureichendem
Sachgrund zur Wahrung gleich- oder höherrangiger Rechtsgüter zulassen.
Außerdem müssen die Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit
erkennbar bleiben.Anlassbezogene Sonntagsöffnungen müssen sich stets als Annex zur
anlassgebenden Veranstaltung darstellen. Sie dürfen nur zugelassen werden,
wenn die dem zuständigen Organ bei der Entscheidung über die Sonntagsöffnung
vorliegenden Informationen und die ihm sonst bekannten Umstände die schlüssige
und nachvollziehbare Prognose erlauben, die Zahl der von der Veranstaltung selbst
angezogenen Besucher werde größer sein als die Zahl derjenigen, die
allein wegen einer Ladenöffnung am selben Tag – ohne die Veranstaltung
– kämen.Ferner müssen anlassbezogene Sonntagsöffnungen i. d. R. auf das räumliche
Umfeld der Anlassveranstaltung beschränkt werden. Dieses Umfeld wird durch
die Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung bestimmt und entspricht dem Gebiet,
das durch das Veranstaltungsgeschehen selbst – und nicht allein durch den Ziel-
und Quellverkehr oder Werbemaßnahmen für die Veranstaltung – geprägt
wird.

Anhebung des Mindestlohns zum 1.1.2021

Der gesetzliche Mindestlohn wird in mehreren Schritten bis Juli 2022 auf 10,45
€ brutto steigen. Seit dem 1.1.2020 liegt dieser bei 9,35 € brutto.
Zum 1.1.2021 wird der Mindestlohn je Zeitstunde auf brutto 9,50 € angehoben
und steigt dann in weiteren Schritten zum 1.7.2021 auf brutto 9,60 €, zum
1.1.2022 auf brutto 9,82 € und zum 1.7.2022 auf brutto 10,45 €.Grundsätzlich gilt der gesetzliche Mindestlohn für alle Arbeitnehmer,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Auch Praktikanten haben unter bestimmten
Voraussetzungen Anspruch auf den Mindestlohn. Ausgenommen vom Erhalt des Mindestlohns
sind jedoch z. B. Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, Teilnehmerinnen und
Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung und Angestellte
mit Branchentarifverträgen.Bei geringfügig Beschäftigten, den sog. Minijobbern, sollte geprüft
werden, ob die gesetzliche Verdienstgrenze von insgesamt 450 € pro Monat
überschritten wird.

Auslaufen der Umsatzsteuerabsenkung zum 1.1.2021

Mit der Absicht die Konjunktur anzukurbeln und Arbeitsplätze zu erhalten,
senkte die Bundesregierung befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 die Umsatzsteuersätze
von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 %.Die Anwendung der reduzierten Steuersätze von 16 % bzw. 5 % für Umsätze,
die nach dem 31.12.2020 ausgeführt werden, ist ab 1.1.2021 nicht mehr möglich.
Danach kommen die Steuersätze von 19 % bzw. 7 % zum Tragen. Wann die
vertraglichen Vereinbarungen abgeschlossen oder die Rechnungen gestellt werden
bzw. die Vereinnahmung des Entgelts erfolgt, ist für die Frage, welcher
Steuersatz – 19 % oder 16 % bzw. 7 % oder 5 % – anzuwenden ist, ohne Bedeutung.
Handwerkerleistungen: Durch die Umsatzsteueränderung direkt be-
oder entlastet werden Endverbraucher oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte
Unternehmen (Ärzte, Wohnungsvermieter etc.). Der Steuersatz bei Handwerkerleistungen
bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Werklieferung, d. h. dem Abschluss und
der Abnahme des Werkes. Wird eine Bauleistung vor dem 1.1.2021 bestellt und
zwischen dem 30.6. und 31.12.2020 abgenommen, gilt noch der Steuersatz von 16
%. Erfolgt die Abnahme nach dem 31.12.2020, gilt der höhere Steuersatz
von 19 %. Unter weiteren (strengen) Voraussetzungen kann eine Gesamtleistung
in Teilleistungen aufgeteilt und somit ein Teil der Leistung vor dem 1.1.2021
abgenommen und noch mit dem Steuersatz von 16 % abgerechnet werden.Gastronomie: Für die Gastronomie wurde der Umsatzsteuersatz für
Speisen ab dem 1.7.2020 von 19 % auf 7 % abgesenkt. Die Reduzierung legte der
Gesetzgeber für ein Jahr – also bis zum 30.6.2021 – fest. Nachdem die allgemeine
Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 7 % auf 5 % erfolgt, gilt der Prozentsatz
von 5 % auch hier bis 31.12.2020. Ab dem 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 kommt dann
für Speisen der reduzierte Steuersatz von 7 % zum Tragen. Für Getränke
gelten schon ab dem 1.1.2021 19 %. Ab dem 1.7.2021 steigt der Steuersatz auch
für Speisen wieder auf den Regelsatz von 19 %.Registrierkassen: Unternehmen mit Bargeldgeschäften, die elektronische
Registrierkassen einsetzen, müssen diese entsprechend anpassen/umrüsten
lassen, wenn die Umsatzsteuersätze ab dem 1.1.2021 zeitgerecht und richtig
berechnet werden sollen.

Außerordentliche Wirtschaftshilfen für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen

In der (Video-)Konferenz vom 28.10.2020 beschlossen die Bundeskanzlerin und
die Regierungschef-innen und Regierungschefs der Länder neben Einschränkungen
des öffentlichen Lebens auch weitere Maßnahmen zur Unterstützung
der speziell von dem Beschluss und der dadurch zwangsweisen Schließung
betroffenen Unternehmen.Eine außerordentliche Wirtschaftshilfe für Selbstständige,
Vereine und Einrichtungen soll finanzielle Ausfälle entschädigen.
Danach wird ein "Erstattungsbetrag" in Höhe von bis zu 75 % des
entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter,
wobei die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden sollen, übernommen.
Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe
der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt.Des Weiteren will der Bund Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern
und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern
(Überbrückungshilfe III). Dies betrifft z. B. den Bereich der Kultur-
und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbstständigen. Außerdem
wird der KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten
geöffnet und angepasst.

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