Überprüfung von Prämiensparverträgen

*** DEMO *** Bei Prämiensparverträgen handelt es sich um eine langfristige Sparform
mit gleichbleibender Sparleistung, aber einem variablen Zinssatz. Je nach Vertragslaufzeit
erhalten die Verbrau…. *** DEMO ***

Angedrohte Erkrankung als Kündigungsgrund

*** DEMO *** Ein wichtiger Kündigungsgrund an sich – eine Verletzung arbeitsvertraglicher
Pflichten – liegt unter anderem vor, wenn der Arbeitnehmer seine Interessen
im Arbeitsverhältnis durch di…. *** DEMO ***

Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet

*** DEMO *** Am 18.12.2020 stimmte auch der Bundesrat dem geplanten Jahressteuergesetz 2020
– das noch ein paar Änderungen zum Entwurf erfuhr – zu, sodass dieses nunmehr
in Kraft treten kann. Mit dem …. *** DEMO ***

Keine Entziehung des Pflichtteils

Wer gesetzlicher Erbe ist – also zum Beispiel die Kinder des Erblassers -,
aber vom Erblasser enterbt wird, kann grundsätzlich immer noch den sogenannten
Pflichtteil beanspruchen. Der Pflichtteil ist halb so groß wie der gesetzliche
Erbteil. Wenn der Erblasser also nur ein Kind hinterlässt, das nach der
gesetzlichen Erbfolge Alleinerbe wäre, kann es im Falle der Enterbung immer
noch die Hälfte des Erbes beanspruchen. Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt. Nach dem Gesetz kann
der Pflichtteil entzogen werden, wenn der potenzielle Erbe sich einer schweren
Straftat gegen den Erblasser oder eine diesem nahestehende Person schuldig macht
– ohne dass eine mehrjährige Freiheitsstrafe verhängt werden muss
– oder wenn er seine Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser böswillig
verletzt.

„Düsseldorfer Tabelle“ ab dem 1.1.2021

Die "Düsseldorfer Tabelle" ist Richtlinie und Hilfsmittel für
die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwendet.
Zum 1.1.2021 wurden die Regelsätze angepasst und betragen nun bei einem
Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen bis 1.900 €:

393 € für Kinder von 0 – 5?Jahren,
451 € für Kinder von 6?- 11 Jahren,
528 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
564 € für Kinder ab 18 Jahren.

Die Sätze steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze. Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts
Düsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff – Düsseldorfer Tabelle.

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