Monat: Dezember 2020

Vorsicht beim Betreten eines Geh-/Radweges als Fußgänger

Das Oberlandesgericht Celle hat in seiner Entscheidung vom 20.11.2018 noch einmal
betont, dass einen Fußgänger beim Überschreiten eines Geh- und
Radweges dieselben Sorgfaltspflichten treffen wie beim Überschreiten einer
Fahrbahn. Dazu gehört es, sich zu vergewissern, ob der Weg gefahrlos für
sich und andere betreten werden kann.

Fälligkeitstermine – Dezember 2020

Umsatzsteuer (mtl.),
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.),
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 10.12.2020
Sozialversicherungsbeiträge: 28.12.2020

Betriebsvereinbarung – Inkrafttreten nicht abhängig von der Zustimmung durch die Belegschaft

Arbeitgeber und Betriebsrat können die Geltung einer Betriebsvereinbarung
nicht davon abhängig machen, dass die betroffenen Arbeitnehmer zustimmen.
Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Bundesarbeitsgerichts in ihrem
Beschluss vom 28.7.2020.Sie führten dazu aus, dass die normative Wirkung einer Betriebsvereinbarung
nicht von einem Zustimmungsquorum der Belegschaft abhängig gemacht werden
kann. Eine solche Regelung widerspricht den Strukturprinzipien der Betriebsverfassung.
Danach ist der gewählte Betriebsrat Repräsentant der Belegschaft.
Er wird als Organ der Betriebsverfassung im eigenen Namen kraft Amtes tätig
und ist weder an Weisungen der Arbeitnehmer usw. gebunden noch bedarf sein Handeln
deren Zustimmung. Eine von ihm abgeschlossene Betriebsvereinbarung gilt kraft
Gesetzes unmittelbar und zwingend.

Auslegung einer betrieblichen Altersversorgungsregelung

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 22.9.2020 entschiedenen Fall war
in einer Versorgungsordnung u. a. Folgendes geregelt: Versorgungsberechtigt
ist, wer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen steht
und das 55. Lebensjahr bei Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht vollendet
hat. Nicht teilnahmeberechtigt sind befristet Beschäftigte. Außerdem
ist eine schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage gefordert.Im entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer in dem Betrieb zunächst befristet
und im unmittelbaren Anschluss unbefristet beschäftigt. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses
hatte er das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Richter des BAG hatten
nun die Frage zu klären, ob auf den Arbeitnehmer die Versorgungsregelung
zutrifft.Sie kamen zu der Entscheidung, dass hier ein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung besteht. Die Versorgungsordnung war dahin auszulegen, dass
das Höchstalter bei Beginn der Betriebszugehörigkeit maßgeblich
ist. Das gilt unabhängig davon, ob zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis
vorlag, sofern sich eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar an das
befristete Arbeitsverhältnis anschließt. Die Voraussetzung einer
"schriftlichen Vereinbarung über die Versorgungszusage" ist nicht
konstitutiv für den Versorgungsanspruch.

Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Leider kommt es in der Arbeitswelt z. B. beim Umgang mit Kolleginnen und Kollegen
zu sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz. Das kann von anzüglichen
Bemerkungen oder Belästigungen über unerwünschte sexualisierte
Berührungen bis hin zu sexualisierten körperlichen Übergriffen
reichen.Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz hat ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter
vor sexuellen Belästigungen wirksam zu schützen. Im Falle einer sexuellen
Belästigung kann auch eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden,
denn einem Arbeitgeber ist u. U. der Ausspruch einer Kündigung unter Einhaltung
der Kündigungsfrist nicht zuzumuten. Ferner ist eine vorherige Abmahnung
nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer nicht ernsthaft damit rechnen kann,
dass sein Arbeitgeber sein Verhalten toleriert. Dies stellte das Landesarbeitsgericht
Köln in seiner Entscheidung vom 19.6.2020 fest.

Gewerbemietvertrag – fristlose Kündigung wegen Erkrankung

Den Richtern des Oberlandesgericht Rostock (OLG) lag am 9.7.2020 folgender
Sachverhalt zur Entscheidung vor: Der Mieter kündigte im März 2017
einen geschlossenen Gewerberaum-Mietvertrag aufgrund seiner schweren Erkrankung.
Diese würde ihm die Nutzung der Mieträume unmöglich machen.Nach den Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch kann eine Vertragspartei
das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien,
und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des
Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.Das OLG kam in dem o. g. Urteil zu dem Entschluss, dass die Erkrankung des
Mieters nicht die fristlose Kündigung eines Gewerberaum-Mietverhältnisses
rechtfertigt. So wird der Mieter von der Entrichtung der Miete nicht dadurch
befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung
seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Ein solcher in der Person des Mieters
liegender Grund, der das Vertragsrisiko auf der Seite des Mieters ansiedelt,
ist auch dessen Gesundheitszustand, so die OLG-Richter.

Recht auf Akteneinsicht bei Testament des Ex-Ehegatten

In der Regel errichten Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament. Jetzt hatten
die Richter des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein (OLG) zu klären,
ob ein geschiedener Ehegatte einen Anspruch auf die Einsicht in ein neues Testament
hat, welches der Ex-Ehegatte mit dem neuen Ehepartner verfasste.Sie bejahten das berechtigte Interesse des Ex-Ehegatten, da es sich aus der
Erbenstellung aufgrund des gemeinschaftlichen ersten Testaments ergibt. Dieses
Testament könnte mit der Scheidung zwar unwirksam geworden sein. Zwingend
ist dies aber nicht. Das Akteneinsichtsgesuch des ersten Ehegatten dient dazu,
sich Klarheit über Inhalt und Wirksamkeit des Testaments zu verschaffen,
um so Klarheit darüber zu gewinnen, ob z. B. ein Erbscheinantrag gestellt
werden soll.

Virtuelle Hauptversammlungen bis Ende 2021 möglich

Die gesetzliche Regelung, mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit
von GmbHs und weiteren Rechtsformen während der Pandemie sichergestellt
wird, war ursprünglich bis zum Jahresende 2020 befristet. Nun wurde die
Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Pandemie
im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit können die betroffenen
Rechtsformen, also etwa GmbHs, Genossenschaften, Vereine und Aktiengesellschaften,
auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten
erforderliche Beschlüsse fassen und bleiben so handlungsfähig. Die
vorübergehenden Erleichterungen gelten bis zum 31.12.2021.

Bundesrat billigt Abfallrahmenrichtlinie

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie abschließend
gebilligt. Hier die wichtigsten Regelungen:

Künftig müssen Händler beim Vertrieb, auch im Zusammenhang
mit Artikel-Rückgaben, dafür sorgen, dass die Erzeugnisse weiterhin
genutzt werden können und nicht in den Müll wandern. Per Verordnung
muss diese Grundpflicht noch konkretisiert werden.
Bundesinstitutionen sind künftig verpflichtet, ökologisch vorteilhafte
Erzeugnisse im Rahmen der öffentlichen Beschaffung zu bevorzugen.
Nach dem neuen Gesetz müssen sich auch diejenigen an den Reinigungskosten
von Parks und Straßen beteiligen, die Einwegprodukte (z. B. To-go-Becher
o. Ä.) herstellen oder vertreiben.
Das Recycling von bestimmten Abfällen, insbesondere Papier, Metall,
Kunststoff und Glas, aber auch von Hausmüll, soll gestärkt werden.
Die neue Regelung verschärft die Vorgaben für deren Wiederverwertung
und die dazugehörige Berechnungsmethode. Die Änderung schreibt für
das Jahr 2020 eine Recyclingquote von mindestens 50 % vor. Ab 2025 steigt
die Quotenvorgabe schrittweise an.
Öffentlich-rechtliche Entsorger werden verpflichtet, Bioabfälle,
Kunststoffe, Metall, Papier, Glas, Textilien (ab 2025), Sperrmüll sowie
Sonderabfall aus privaten Haushalten getrennt zu sammeln.

Unzulässige Werbung einer Influencerin

Eine Influencerin darf im geschäftlichen Verkehr auf ihrem Instagram-Auftritt
keine Bilder von sich einstellen, auf denen sie Waren präsentiert und auf
die Accounts der Hersteller verlinkt, ohne dies als Werbung kenntlich zu machen.In einem vom Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) am 13.5.2020 entschiedenen
Fall war eine Influencerin auf der Social-Media-Plattform Instagram aktiv und
veröffentlichte dort regelmäßig Bilder und kurze Videosequenzen
zu Sportübungen sowie Fitness- und Ernährungstipps. Klickten die Nutzer
die Bilder an, erschienen Namen und Marken der Hersteller von den beim Clip
getragenen Kleidungsstücken. Mit einem weiteren Klick wurden die Nutzer
dann zu den Instagram-Auftritten der Hersteller geleitet.
Dies, so die OLG-Richter, ist unzulässige Werbung. Durch das Einstellen
der Bilder und die Verknüpfung mit den Namen und Accounts der Hersteller
handelte die Influencerin zu kommerziellen Zwecken.Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 9.9.2020 entschieden,
dass für eine Influencerin die wettbewerbsrechtliche Pflicht besteht, Werbung
für andere Unternehmen entsprechend kenntlich zu machen. Sog. "Tap
Tags" sind bei einem Instagram-Business-Account als geschäftliche
Handlung anzusehen.Die Influencerin betreibt den Instagram-Account nicht privat, sondern zugunsten
der Imagepflege und zum Aufbau ihrer eigenen Marke und ihres Unternehmens. Nicht
allein entscheidend sei hierbei, dass sie für bestimmte Werbung keine materielle
Gegenleistung erhalten habe. Die Erwartung, das Interesse von Drittunternehmen
an einem Influencer-Marketing zu wecken und auf diese Weise Umsätze zu
generieren, reiche aus. Immerhin bezeichne sich die Beklagte selbst als Influencerin.
Hierbei handelt es sich in der Regel um bekannte und beliebte Personen, die
sich dafür bezahlen lassen, dass sie mit einem bestimmten Produkt abgebildet
werden. Auch dass ihre Beiträge auf Instagram keinen redaktionellen Anlass
für die Bilder und die Herstellernennung böten, spreche für ein
kommerzielles Handeln.

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