Monat: November 2020

Beschränkte Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Corona-Pandemie ist noch nicht überwunden und viele Unternehmen sind
aufgrund der Pandemie insolvenzgefährdet. Um Unternehmen auch weiterhin
die Möglichkeit zu geben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote
und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren,
soll die Insolvenzantragspflicht weiterhin ausgesetzt werden können. Die
Aussetzung soll für den Zeitraum vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2020 verlängert
werden. Diese Verlängerung soll jedoch nur für Unternehmen gelten,
die infolge der Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu
sein.Anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bestehen bei überschuldeten
Unternehmen Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden. Unternehmen, die zahlungsunfähig
sind, können dagegen ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht
mehr bezahlen. Das bedeutet, dass es diesen Unternehmen nicht in ausreichendem
Maße gelungen ist, ihre Finanzlage unter Zuhilfenahme der vielfältigen
staatlichen Hilfsangebote zu stabilisieren. Um das erforderliche Vertrauen in
den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen diese Unternehmen daher nicht in
die Verlängerung einbezogen werden.

Verbot von Kurzzeitvermietungen

Für viele europäische Städte werden über Onlineplattformen
wie z. B. Airbnb private Wohnungen für Kurzzeitvermietungen angeboten.
Für Wohnungseigentümer ist die Vermietung für einen Kurzaufenthalt
i. d. R. lukrativer als eine langfristige Vermietung.Darauf haben einige Städte reagiert und sog. Zweckentfremdungsverbote
erlassen. Bei einem Verstoß gegen ein solches Verbot kann ein Bußgeld
fällig werden. Die Richter des Europäischen Gerichtshofs hatten am
22.9.2020 zu entscheiden, ob eine solche Regelung durch das Unionsrecht gedeckt
ist. Dabei kamen sie zu dem Entschluss, dass eine nationale Regelung, die eine regelmäßige Kurzzeitvermietung einer Wohnung an Personen, die sich nur
vorübergehend in der betreffenden Gemeinde aufhalten, ohne dort einen Wohnsitz
zu begründen, von einer Genehmigung abhängig macht, mit dem Unionsrecht
in Einklang steht. Die Bekämpfung des Mangels an Wohnungen, die längerfristig
vermietet werden, stellt einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar,
der eine solche Regelung rechtfertigt.

TERMINSACHE: Förderzeitraum für Baukindergeld verlängert

Mit dem Baukindergeld fördert das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat – unter weiteren Voraussetzungen (siehe hierzu auch unter www.kfw/baukindergeld)
– den Bau oder Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern
und Alleinerziehende. Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb
von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland für Familien und Alleinerziehende
mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren. Das Baukindergeld wird bis zu einer Haushaltseinkommensgrenze von maximal 90.000
€ pro Jahr bei einem Kind plus 15.000 € für jedes weitere Kind
gewährt. Familien können zehn Jahre lang jährlich 1.200 €
Baukindergeld je Kind erhalten. Eine Familie mit einem Kind erhält z. B.
einen Zuschuss über 10 Jahre von insgesamt 12.000 €.Den Antrag auf Baukindergeld konnten diejenigen stellen, die zwischen dem 1.1.2018
und dem 31.12.2020 ihren Kaufvertrag unterzeichnet bzw. eine Baugenehmigung
erhalten haben. Aufgrund der Corona-Pandemie können viele Antragsteller
vorgegebene Fristen nicht einhalten. Daher wird diese Frist bis zum 31.3.2021
verlängert. Das Baukindergeld kann dann nach Einzug in die neue Immobilie
im Rahmen der 6-monatigen Antragsfrist bis spätestens zum 31.12.2023 beantragt
werden.

Sonderzahlungen an Arbeitnehmer bis 31.12.2020 steuer- und sozialversicherungsfrei

Das Bundesfinanzministerium räumt Arbeitgebern im Zeitraum1.3.2020 bis
31.12.2020 die Möglichkeit ein, ihren Beschäftigten Beihilfen und
Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € im Jahr 2020 steuer-
und sozialversicherungsfrei auszuzahlen oder als Sachleistungen zu gewähren.
Voraussetzung dafür ist jedoch u. a., dass die Beihilfen und Unterstützungen
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und die steuerfreien
Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.

Änderung des Grundfreibetrags im „Zweiten Familienentlastungsgesetz“

Das "Zweite Familienentlastungsgesetz" der Bundesregierung wird vom
Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums
von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2022 beeinflusst, den das Bundeskabinett
am 23.9.2020 beschloss. So soll sich der Grundfreibetrag für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2021
von 9.696 €, die der ursprüngliche Gesetzesentwurf vorsah, auf nun
9.744 € auf Basis des Existenzminimumberichts erhöhen. Im VZ 2022
bleibt die Erhöhung auf 9.984 €, wie im Gesetzentwurf vorgesehen,
bestehen. In der September-Ausgabe berichteten wir bereits über das "Zweite Familienentlastungsgesetz". Zentrale Elemente des Gesetzes sind neben der Erhöhung des Grundfreibetrags
auch eine Anhebung des Kindergelds sowie des Kinderfreibetrags. Ziel des Gesetzes
ist die Verbesserung der Familienleistungen, die Berücksichtigung eines
gestiegenen Existenzminimums sowie der Ausgleich der kalten Progression.

Besondere Regelungen für Minijobber enden zum 31.10.2020

Von den Auswirkungen durch den Corona-Virus sind auch Minijobber und deren
Arbeitgeber betroffen. Für sie gelten teilweise andere Regelungen als für
sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Grundsätzlich gilt:

Überschreiten der Verdienstgrenze: Überschreitet der Jahresverdienst
eines Minijobbers 5.400 €, liegt nicht automatisch eine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung vor. Ein Minijob bleibt auch dann bestehen, sofern die
Verdienstgrenze gelegentlich (nicht mehr als drei Kalendermonate innerhalb
eines Zeitjahres) und die Entgeltgrenze nicht vorhersehbar (nicht im Voraus
vereinbart) überschritten werden. Grundsätzlich spielt hier die
Höhe des Verdienstes keine Rolle. Aufgrund einer Verlautbarung der Spitzenorganisation
der Sozialversicherung vom 30.3.2020 konnte ein gelegentliches Überschreiten
der Verdienstgrenze für die Monate März bis Oktober 2020 bis zu
fünfmal innerhalb eines Zeitjahres erfolgen.

Überschreiten der Arbeitszeitgrenze: Nachdem es aufgrund der Corona-Pandemie
im Bereich der Saisonarbeit, insbesondere in der Landwirtschaft, zu fehlenden
Arbeitskräften gekommen ist, wurde die Zeitgrenze für kurzfristige
Minijobs auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage ausgedehnt. Die Anhebung
galt für den Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.10.2020.

Anmerkung: Hier gilt zu beachten, dass diese Regelungen ab dem Monat
November 2020 nicht mehr anwendbar sind.

Vorsteuerabzug aus Bewirtungsrechnungen

Das Einkommensteuergesetz sieht für Unternehmer gewisse Regelungen bei
der Ermittlung des Gewinns vor. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Ausgaben,
welche zwar grundsätzlich Betriebsausgaben darstellen, die aber nicht als
solche steuerlich abzuziehen sind. Nicht abgezogen werden dürfen zum Beispiel Bewirtungsaufwendungen aus
geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 % der angemessenen Kosten übersteigen.
Der Unternehmer hat zur steuerlichen Anerkennung der Kosten und zur Überprüfung
der Angemessenheit schriftlich Angaben zu Ort, Zeit, Anlass und zu den anwesenden
Teilnehmern und den entstandenen Kosten zu machen. Für die Höhe der
Aufwendungen ist die Rechnung beizufügen, wenn die Bewirtung in einer Gaststätte
stattgefunden hat. Für den Unternehmer ist ein Vorsteuerabzug aus dem vollen Rechnungsbetrag,
soweit dieser nicht unangemessen hoch ist, möglich. Ob dies auch möglich
ist, wenn die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt wurden, hat am 27.4.2020
das Finanzgericht Münster entschieden. In dem Fall wurden der Anlass der
Bewirtung sowie die Angaben zu den Teilnehmern nicht dokumentiert, was zum Ausschluss
des Vorsteuerabzugs führte. Trotz eines anderslautenden Urteils des Finanzgerichts Berlin Brandenburg v.
9.4.2019, nachdem die Gewährung von Vorsteuer auch möglich ist, wenn
die erforderlichen Angaben des Einkommensteuergesetzes nicht erfüllt wurden,
entschied sich das Finanzgericht Münster nun für die Verwehrung des
Vorsteuerabzugs. Da gesetzlich genau vorgegeben ist, welche Angaben erforderlich
sind, sollte es dem Unternehmer möglich sein, die notwendigen Voraussetzungen
zu erfüllen. Außerdem war der Unternehmer in diesem Fall nicht in
der Lage nachzuweisen, dass gekaufte Speisen nicht für die eigene private
Lebensführung vorgesehen waren. Hinzu kommt noch, dass eine Auskunft aufgrund
des Mandatsgeheimnisses über die bewirteten Mandanten verweigert wurde.
Die Nichtaufklärbarkeit geht dabei zu Lasten der Steuerpflichtigen.

  • 1
  • 2

© Klaus Borgetto StB. GmbH - Impressum - Datenschutz - AGBs - Kontakt