Monat: September 2020

Rückforderung einer Schenkung wegen Elternunterhalt

Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist
u. a. seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, kann er von dem Beschenkten
die Herausgabe des Geschenkes fordern.In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall zahlte ein Sozialhilfeträger
Sozialhilfeleistungen für eine pflegebedürftige Frau, die vollstationär
in einem Seniorenheim untergebracht war. Nach dem Tod der Frau verlangte der
Sozialhilfeträger vom Sohn die Rückzahlung der gezahlten Leistungen.
Der Sohn bewohnte eine Eigentumswohnung, die er schenkweise an seine Tochter
übergab. Er behielt sich allerdings ein lebenslanges Nießbrauchsrecht
vor. Zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Sohn war nun vor allem strittig,
ob für die Rückzahlung der Sozialhilfeleistungen verlangt werden kann,
dass die Schenkung an die Tochter aufgrund der oben aufgeführten Regelung
zurückgefordert wird.Die BGH-Richter entschieden, dass der Sohn die verschenkte Eigentumswohnung
nicht zurückverlangen muss. Ein unterhaltspflichtiges Kind, welches seine
selbst bewohnte Immobilie unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts verschenkt,
benötigt die Immobilie in gleicher Weise, wie wenn es noch Eigentümer
geblieben wäre.

Zustimmung des Elternteils bei Flugreise ins Ausland

Grundsätzlich kann der jeweils betreuende Elternteil über Auslandsreisen
allein entscheiden, wenn die Reise nicht mit Nachteilen bzw. Gefahren für
das Kind verbunden ist. Daher boten bislang Flugreisen in das europäische
Ausland wenig Anlass für Streitigkeiten.In einem vom Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) am 30.7.2020 entschiedenen
Fall hatte die Mutter in den Sommerferien eine Flugreise nach Mallorca mit den
beiden gemeinsamen Kindern gebucht. Der Vater war damit nicht einverstanden.Die Richter des OLG kamen zu dem Urteil, dass die Flugreise eines getrenntlebenden
Elternteils mit den gemeinsamen Kindern in der Zeit der Corona-Pandemie keine
Angelegenheit des täglichen Lebens mehr ist und daher der Zustimmung des
anderen mitsorgeberechtigten Elternteils bedarf.

Fälligkeitstermine – September 2020

Umsatzsteuer (mtl.),
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.),
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 10.9.2020
Sozialversicherungsbeiträge: 28.9.2020

Neuregelungen der EU-Entsenderichtlinie

Arbeitnehmer, die nach Deutschland entsendet werden, verdienen häufig
weniger als ihre einheimischen Kollegen. Mit dem Inkrafttreten der Neuregelungen
im EU-Entsendegesetz soll sich das ändern. Das Gesetz zur Umsetzung der geänderten EU-Entsenderichtlinie soll dafür
sorgen, dass es den gleichen Lohn für die gleiche Arbeit am gleichen Ort
gibt und dass ausländische Arbeitnehmer künftig stärker als bislang
von den in Deutschland geltenden Arbeitsbedingungen profitieren. Hier die Neuregelungen
im Überblick:

Entsandte Arbeitnehmer haben nicht mehr nur Anspruch auf den Mindestlohn,
sondern auch auf den Tariflohn aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen.
Arbeitnehmer aus dem Ausland erhalten künftig Weihnachts- und Urlaubsgeld
sowie Schmutz- und Gefahrenzulagen, sofern diese allgemein gezahlt werden.
Zahlt der Arbeitgeber seinen Beschäftigten eine Zulage für Reise-,
Unterbringungs- und Verpflegungskosten, darf dieser Betrag nicht auf den Mindestlohn
angerechnet werden.
Der Arbeitgeber zahlt die Reisekosten, wenn er entsandte Arbeitnehmer im
Inland dienstlich auf Reisen schickt.
Künftig gelten für Beschäftigte aus dem Ausland nach zwölf
Monaten grundsätzlich alle in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen.
Eine Fristverlängerung um sechs Monate kann jedoch in begründeten
Ausnahmefällen beantragt werden.
Der Straßenverkehrssektor ist von den Änderungen ausgenommen,
sodass die geplanten Regelungen nicht für Fernfahrer gelten.

Anmerkung: Die Neuregelung ist am 30.7.2020 in Kraft getreten.

Verpflichtung des Verwalters zur Prüfung von Mängeln

Das Wohnungseigentumsgesetz verpflichtet den Verwalter, Mängel an der
Wohnanlage festzustellen und die Wohnungseigentümer darüber zu informieren.
Der Verwalter darf auf die ihm obliegende Unterrichtung zu möglichen Mängeln
am Gemeinschaftseigentum und auf die Vorbereitung einer sachgerechten Beschlussfassung
über das weitere Vorgehen nicht deswegen verzichten, weil die Wohnungseigentümer
"über den Stand der Dinge informiert" sind und "weitere
Maßnahmen hätten treffen können und müssen".Auf die (potentielle) Kenntnis der Wohnungseigentümer von den Tatsachen,
aus denen sich Anhaltspunkte für einen Mangel ergeben, kommt es nicht an.
Es ist nicht ihre Aufgabe, sondern Aufgabe des Verwalters zu überprüfen,
ob der Mangel vorliegt und wie er ggf. zu beseitigen ist. Darauf, dass der Verwalter
diese Überprüfung vornimmt, die Wohnungseigentümer entsprechend
unterrichtet und eine sachgerechte Beschlussfassung vorbereitet, dürfen
sich diese generell verlassen. Verletzt ein Verwalter diese Pflicht, kann es
ggf. einen Schadensersatzanspruch begründen.

Neubestellung eines Verwalters in einer Eigentümerversammlung

Bei der Neubestellung eines Verwalters ist es regelmäßig geboten,
den Wohnungseigentümern die Angebote der Bewerber oder jedenfalls deren
Namen und die Eckdaten ihrer Angebote grundsätzlich innerhalb der Einladungsfrist
zukommen zu lassen.Um den Wohnungseigentümern bei der Neubestellung eines Verwalters, der
für sie wichtige und weitreichende Funktionen wahrnimmt und regelmäßig
für mehrere Jahre bestellt wird, eine Wahl auf einer fundierten Tatsachengrundlage
zu ermöglichen, ist es nicht nur erforderlich, Alternativangebote einzuholen.
Vielmehr müssen diese den Wohnungseigentümern auch bekannt gemacht
werden, damit sie Erkundigungen über die Bewerber – etwa über das
Internet – einziehen und sich ein Bild darüber verschaffen können,
ob der jeweilige Bewerber fachlich geeignet ist, die Wohnungseigentümergemeinschaft
zu verwalten.Für eine hinreichende Befassungsmöglichkeit mit den Bewerbern
und deren Angeboten reicht es regelmäßig nicht aus, den Wohnungseigentümern
die Namen der zur Wahl stehenden Bewerber und deren Angebote oder die Eckdaten
der Angebote erstmals in der Eigentümerversammlung vor der Verwalterwahl
bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe der Namen der Interessenten für
das Verwalteramt erst in der Eigentümerversammlung macht es den Wohnungseigentümern
unmöglich, über diese vorab Erkundigungen einzuziehen. Bitte beachten Sie! Wurden die Eigentümer nicht entsprechend informiert,
kann ein gefasster Beschluss in der Versammlung zur Verwalterbestellung ungültig
sein.

Bei eigener Abstandsverletzung kein Abwehranspruch bei Abstandsverletzung des Nachbarn

In einem vom Oberverwaltungsgericht NRW entschiedenen Fall beanstandete ein
Grundstückseigentümer die erteilte Baugenehmigung für seinen
Nachbarn, da nach seiner Auffassung der geplante Bau gegen das Abstandsrecht
verstößt. Der Grundstückseigentümer hielt jedoch die Abstandsflächen
im selben Umfang ebenfalls nicht ein.Die Geltendmachung eines Abwehrrechts gegen einen nachbarlichen Verstoß
gegen Abstandsrecht stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar,
wenn der Grundstückseigentümer selbst in vergleichbarer Weise gegen
Abstandsrecht verstößt. Das allgemeine Rechtsverständnis billigt
es einem Grundstückseigentümer nicht zu, rechtliche Abwehrmaßnahmen
gegen eine durch einen Nachbarn hervorgerufene Beeinträchtigung zu ergreifen
und zugleich diesem Nachbarn quasi spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung
zuzumuten. Die erteilte Baugenehmigung war daher korrekt.

Auslistungsbegehren gegen Internet-Suchdienst

Im Jahr 2011 wies ein Regionalverband einer Wohlfahrtsorganisation ein finanzielles
Defizit von knapp 1 Mio. Euro auf. Der Geschäftsführer dieses Regionalverbandes
meldete sich kurz vor Veröffentlichung des Berichtes dazu in der Tagespresse
krank. In den Berichten wurde der volle Name des Geschäftsführers
genannt. Dieser verlangte nun von den Verantwortlichen für die Internetsuchmaschine
"Google", es zu unterlassen, diese Presseartikel bei einer Suche nach
seinem Namen in der Ergebnisliste nachzuweisen.Der Auslistungsanspruch aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfordert
nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und dem Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts eine umfassende Grundrechtsabwägung. Diese
ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter
Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen
Person einerseits, der Grundrechte des Suchmaschinenbetreibers, der Interessen
der Suchmaschinennutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der
Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits
vorzunehmen. Es gibt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keine Vermutung eines Vorrangs
der Schutzinteressen des Betroffenen, sondern es sind die sich gegenüberstehenden
Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen. In diesem Fall hatte
der Geschäftsführer keinen Anspruch auf die Auslistung des Pressebeitrags
aus der Suchmaschine.

Anwendung des begünstigten Steuersatzes bei Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen

Im Rahmen der Einführung von Maßnahmen zur Entlastung von betroffenen
Unternehmen durch die Corona-Krise wurden insbesondere Maßnahmen zur Unterstützung
des Gastronomiegewerbes eingeleitet. Dazu gehört auch die Senkung der Steuersätze
von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % ab dem 1.7.2020 bis 31.12.2020 als Leistungsdatum.Bei den Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen gilt der ermäßigte
Steuersatz von 5 % für sämtliche Speisen. Für Getränke gilt
der gesenkte Steuersatz in Höhe von 16 %. Zur korrekten Abführung
der Umsatzsteuer an das Finanzamt bei sog. "Kombiangeboten" wie z.
B. Büffet oder All-inclusive-Angeboten hat daher eine Aufteilung in Speisen
und Getränke zu erfolgen. Das Bundesfinanzministerium lässt mit Schreiben vom 2.7.2020 für
die Praxis eine Erleichterung zu. So kann beim zu versteuernden Anteil des Getränkes
aus dem Gesamtpreis von einem pauschalen Ansatz von 30 % ausgegangen werden.
Beispiel: Büffetpreis brutto 15 € in der Zeit vom 1.7. bis
31.12.2020
pauschaler Anteil Getränke 30 % = 4,50 €; USt-Anteil (4,50 €
/ 116 x 16 =) 0,62 €
pauschaler Anteil Speisen 70 % = 10,50 €; USt-Anteil (10,50 € / 105
x 5 =) 0,50 €Eine ähnliche Regelung wurde auch für den Bereich der kurzfristigen
Vermietung geschaffen. Auch hier kann zur Vereinfachung von einem pauschalen
Anteil ausgegangen werden, wenn Pauschalangebote nicht begünstigte Leistungen
enthalten wie z. B. ein Frühstück. Hier beträgt die Pauschale
jetzt 15 % (statt 20 %) vom Gesamtpreis.

Beendigung der Tätigkeit im Homeoffice

Die Verlagerung der Arbeit in das Homeoffice ist nur mit wechselseitigem Einverständnis
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Zwar fällt die Festlegung
des Arbeitsortes unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, doch gilt dies nicht
für das Homeoffice. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, wie die Rückkehr aus
dem Home­office zu behandeln ist. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein
Arbeiten im Home­office vereinbart, kann ein einseitiger Widerruf der Vereinbarung
nichtig sein. Verlangt z. B. der Arbeitgeber einseitig, dass ein Arbeitnehmer
die Tätigkeit im Homeoffice aufgibt, kann der Arbeitnehmer die Rückkehr
in die Betriebsstätte u. U. verweigern, etwa, wenn es als eine "unangemessene
Benachteiligung" und somit als Verstoß gegen das "gesetzliche
Leitbild des Weisungsrechts" aufgefasst werden kann. Gibt es keine Vereinbarung für das Arbeiten im Homeoffice, kommt das Bundesarbeitsgericht
in einem Urteil vom 17.1.2006 zu dem Schluss, dass das Homeoffice nur einer
von mehreren möglichen Einsatzorten des Arbeitnehmers ist. Die Voraussetzung
hierfür ist allerdings, dass dem Arbeitnehmer über einen längeren
Zeitraum aus mehreren vertraglich möglichen Einsatzorten nur einer zugewiesen
wurde. Ein genereller Anspruch auf Homeoffice besteht auf Grundlage der aktuellen
Rechtsprechung nicht. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur für behinderte
Arbeitnehmer, wenn eine leidensgerechte Beschäftigung lediglich im Hause
des Arbeitnehmers möglich ist.

  • 1
  • 2

© Klaus Borgetto StB. GmbH - Impressum - Datenschutz - AGBs - Kontakt