Monat: Juni 2020

Kein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch für Pflegekosten eines Elternteils

In einem Fall aus der Praxis hatte ein Sohn eine Bürgschaft für die
Pflegekosten der Mutter übernommen. Nach ihrem Tod verlangte er von seinem
Bruder eine anteilige Kostenübernahme. Da unter Geschwistern keine Erstattungsansprüche
von für die gemeinsame Mutter gezahlten Pflegekosten bestehen, blieb der
bürgende Sohn an den Kosten hängen.Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch wird lediglich für Fälle
anerkannt, in denen ein Elternteil allein für den Unterhalt eines gemeinsamen
ehelichen Kindes aufgekommen ist, obwohl auch der andere Elternteil dem Kind
unterhaltspflichtig war. Dieser Ausgleichsanspruch beruht auf der Unterhaltspflicht
beider Eltern gegenüber ihrem Kind.

Höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege

Die Pflegekommission hat sich auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte
in der Alten- und ambulanten Krankenpflege geeinigt. Danach steigen die Mindestlöhne
bis 1.4.2022 in vier Schritten:

 

Pflegehilfskräfte

qualifizierte
Pflegehilfskräfte
(mind. 1-jährige Ausbildung)

Pflegefachkräfte

ab

alte BL

neue BL

alte BL

neue BL

alte BL

neue BL

1.5.2020

11,35 €

10,85 €

1.7.2020

11,60 €

11,20 €

1.4.2021

11,80 €

11,50 €

12,50 €

12,20 €

1.7.2021

15,00 €

15,00 €

1.9.2021

12,00 €

12,00 €

12,50 €

12,50 €

1.4.2022

12,55 €

12,55 €

13,20 €

13,20 €

15,40 €

15,40 €

Zusätzlich zum gesetzlichen Urlaubsanspruch wird es für alle Beschäftigte
in der Pflege weitere bezahlte Urlaubstage geben: bei Beschäftigten mit
einer Fünf-Tage-Woche für das Jahr 2020 fünf Tage (für 2021
und 2022 jeweils sechs zusätzliche Tage)

Widerrufsrecht für Handy-Kunden bei Preiserhöhung

In dem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) am 9.4.2020 entschiedenen
Fall konnten Kunden eines Mobilfunkanbieters einer Preiserhöhung des Anbieters
widersprechen, wenn die Erhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der
Erhöhung geltenden Preises beträgt. Die OLG-Richter erklärten
diese Klausel für unwirksam.Bei einseitigen Preiserhöhungen durch den Mobilfunkanbieter haben Kunden
stets -auch bei Erhöhungen unter 5 % – ein Widerspruchsrecht.

Fälligkeitstermine – Juni 2020

Umsatzsteuer (mtl.),
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.),
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 10.6.2020
Sozialversicherungsbeiträge: 26.6.2020

Gutscheinlösung für abgesagte Kulturveranstaltungen

Die sog. Gutscheinlösung als Ersatz von Tickets für abgesagte Kulturveranstaltungen
wurde beschlossen. Danach können Veranstalter den Inhabern ihrer Eintrittskarten
für Veranstaltungen, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden
konnten oder können, einen Gutschein (Eintrittspreis oder das gesamte Entgelt
einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren) ausstellen. Dieser Wertgutschein
kann entweder für die Nachholveranstaltung oder alternativ für ein
anderes gleichwertiges Angebot des Veranstalters eingelöst werden.Der Gutscheininhaber kann jedoch die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen,
wenn ihm die Annahme des Gutscheins aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse
unzumutbar ist oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst
wird.

Urlaubsgewährung, Betriebsferien, Urlaub während Kurzarbeit

Grundsätzlich obliegt es dem Arbeitnehmer seinen Urlaub nach seinen Wünschen
zu planen. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche
des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung
dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer,
die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.Solche Belange können beispielsweise in der betrieblichen Organisation,
im technischen Ablauf oder auch in der Auftragslage liegen, sodass der Arbeitgeber
berechtigt ist Betriebsferien anzuordnen. Dabei darf das Betriebsrisiko jedoch
nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Ein kurzfristiger Auftragsmangel
stellt z. B. keinen Grund für die Anordnung von Betriebsferien dar. Ferner
gilt zu beachten, dass nur ein Teils des Urlaubs durch Betriebsferien fremdverplant
werden darf. Das Bundesarbeitsgericht hat eine Aufteilung des Urlaubsanspruchs
von 3/5 (Betriebsferien) und 2/5 (individuelle Planung durch den Arbeitnehmer)
als angemessen beurteilt.Aufgrund der Coronavirus-Pandemie arbeiten viele Arbeitnehmer zzt. in Kurzarbeit.
Bei Urlaubsnahme während dieser Zeit wird der Urlaub mit dem üblichen
Gehalt vergütet. Die Bundesagentur für Arbeit sieht bis zum 31.12.2020
davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr
zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern, sofern individuelle Urlaubswünsche/-planungen
der Arbeitnehmer bestehen.
Die individuellen Urlaubswünsche sind in der aktuellen Situation besonders
zu schützen, damit es Eltern z. B. möglich bleibt, Urlaubstage für
die Betreuung ihrer Kinder zu nutzen. Resturlaub hingegen soll wie gehabt zur
Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. Das heißt Arbeitgeber
sollen mit Beschäftigten, die noch "alte", bisher unverplante
Urlaubansprüche haben, den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall
im Betrieb vereinbaren. Aber auch hier gehen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer
vor.

Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)

Mit dem vom Kabinett beschlossenen Gesetzesentwurf soll das Wohnungseigentumsgesetz
aus dem Jahr 1951 in wesentlichen Teilen modernisiert werden. Hier einmal die
wichtigsten Punkte aus dem vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzesentwurf.

Bauliche Maßnahmen durch den Mieter: Jeder Mieter soll einen
Anspruch gegen den Vermieter erhalten, dass ihm bauliche Maßnahmen zur
Errichtung einer Lademöglichkeit für elektrisch betriebene Fahrzeuge,
zur Barrierereduzierung sowie zum Einbruchsschutz auf seine Kosten erlaubt
werden.

Grundlegende bauliche Maßnahmen sollen mit einfacher Stimmenmehrheit
beschlossen werden können. Die Wohnungseigentumsanlage darf jedoch durch
die bauliche Veränderung nicht grundlegend umgestaltet und kein Wohnungseigentümer
darf durch die Baumaßnahme unbillig benachteiligt werden. Die Kosten,
insbesondere die Kosten von energetischen Sanierungsmaßnahmen, die sich
innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren, sollen von allen Wohnungseigentümern
zu tragen sein. Andere bauliche Veränderungen sind hingegen nur von den
Wohnungseigentümern zu bezahlen, die für die bauliche Veränderung
stimmten.

Wohnungseigentümerversammlung: Die Ladungsfrist für eine
Versammlung wird von zwei auf vier Wochen verlängert und Niederschriften
sind unverzüglich nach der jeweiligen Versammlung zu erstellen. Unabhängig
von der Zahl der vertretenen Miteigentumsanteile soll die Versammlung beschlussfähig
sein. Über die Verteilung einzelner Kosten oder bestimmter Arten von
Kosten reicht eine einfache Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümer. Der
Verwalter hat jährlich einen Vermögensbericht zu erstellen, der
über die wirtschaftliche Lage der Wohnungseigentümergemeinschaft
informiert. Das Recht jedes Wohnungseigentümers zur Einsicht in die Verwaltungsunterlagen
wird ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben.

Die Haftung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats beschränken
die neuen Regelungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Des Weiteren
können die Wohnungseigentümer die Größe des Verwaltungsbeirats
nach den Bedürfnissen ihrer konkreten Gemeinschaft festlegen.

Die Digitalisierung wird in das WEG aufgenommen. Somit können
Wohnungseigentümer ihre Versammlungen einer sog. Online-Teilnahme öffnen.
Bei Umlaufbeschlüssen ist nicht mehr zwingend die Unterschrift der Wohnungseigentümer
erforderlich, sondern es genügt die Textform.

Für eilbedürftige Maßnahmen und für Maßnahmen,
die eine Entscheidung durch die Wohnungseigentümer aus objektiver Sicht
nicht erfordern, soll der Verwalter zuständig sein. Durch Beschluss können
die Wohnungseigentümer die Zuständigkeiten des Verwalters bestimmen,
indem sie seinen Aufgabenkreis erweitern oder einschränken.

Sondereigentum kann nun auch auf Freiflächen erstreckt werden.
Bisher ist es nicht möglich, das Sondereigentum auf außerhalb des
Gebäudes liegende Teile des Grundstücks zu erstrecken, etwa auf
Terrassen, Gartenflächen oder Stellplätze für Fahrzeuge im
Freien.

Unzulässige Werbung mit „perfekten Zähnen“

Ein unzulässiges Erfolgsversprechen im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes
kann auch dann vorliegen, wenn die beworbene Wirkung (hier: perfekte Zähne)
zwar nicht vollständig objektivierbar ist, ihr jedoch jedenfalls ein objektiver
Tatsachenkern zu entnehmen ist. Der Verbraucher ist bei Werbeaussagen von Ärzten wenig geneigt, von reklamehaften
Übertreibungen auszugehen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a.
M. und untersagte einer Kieferorthopädin die folgende Werbeaussagen: "x
ist eine kostengünstige individuelle Zahnspange für Leute, die wenig
Zeit haben und trotzdem perfekte Zähne haben möchten. Sie sehen sofort
beim 1. Termin, welche Ergebnisse sie innerhalb von sechs Monaten erreichen
können." "… man (erhält) 14 Schienen für jeden Kiefer,
die man jeweils zwei Wochen trägt, jede Schiene ist anders und verändert
ihre Zähne Schritt für Schritt … Und bald werden Sie auf Fotos deutlich
schöner lächeln."

Versand von Arztberichten per Post

Eine Patientin wurde von ihrem Hausarzt nach Beschwerden im Darm an einen Facharzt
zur Untersuchung überwiesen. Dieser fertigte am Tag nach der Untersuchung
einen Arztbericht (Arztbrief) an, erhielt am Tag darauf den histologischen Befund
und sandte anschließend den Arztbrief und den histologischen Befund per
Post an den Hausarzt. Die Patientin warf dem Facharzt daraufhin u. a. einen
Behandlungsfehler vor, weil er den Brief nicht rechtzeitig an den Hausarzt verschickt
hatte.Der hinzugezogene Arzt ist grundsätzlich gehalten, den behandelnden Arzt
in einem Arztbrief über das Ergebnis des Überweisungsauftrages zu
unterrichten. Diese Pflicht gehört zu den Schutzpflichten gegenüber
dem Patienten. Im Übrigen gehört sie als Bestandteil der gegenseitigen
Informationspflicht auch zu den Berufspflichten des Arztes.
Der Arzt war nicht verpflichtet einen anderen Informationsweg als die postalische
Übersendung (z. B. Telefax) zu wählen oder den Zugang beim Hausarzt
zu überprüfen. Der Arztbrief ist ein gängiges Mittel zur gebotenen
Aufrechterhaltung des Informationsflusses zwischen den an der Behandlung beteiligten
Ärzten. Allerdings gilt in dringenden Fällen, dass der Absender überprüfen
muss, ob die Information beim Empfänger angekommen ist, z. B. bei hochpathologischen
Befunden oder Befunden, die weitere, zeitkritische Behandlungsschritte erforderlich
machen. Eine derartige Konstellation lag hier jedoch nicht vor.

Vorteil für Bezieher einer Vollrente wegen Alters

Altersvollrentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, müssen
bei Ausübung einer Beschäftigung eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300
€ pro Kalenderjahr beachten. Die Hinzuverdienstgrenze hat der Gesetzgeber mit dem Sozialschutz-Paket für
den Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 auf 44.590 € hochgesetzt. Jahreseinkünfte
bis zu dieser Höhe führen somit nicht zu einer Kürzung einer
vorgezogenen Altersrente. Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen gilt für
Neu- und Bestandsrentner. Keine Änderungen gibt es hingegen bei den Hinzuverdienstregelungen
für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei der Anrechnung
von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten.

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