Monat: Mai 2020

Ladeinfrastruktur für E-Autos bald Pflicht

Für die Verbesserung der Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge brachte
die Bundesregierung ein Gesetz auf den Weg, das neue Regeln für Gebäude
mit größeren Parkplätzen mit sich bringt.Bei einem Neubau beziehungsweise größerer Renovierung von Gebäuden
mit mehr als zehn Parkplätzen ist künftig

bei Wohngebäuden jeder Stellplatz und
bei Nichtwohngebäuden (z. B. Gewerbe) jeder fünfte Stellplatz
mit Schutzrohren für Elektrokabel (Leitungsinfrastruktur) auszustatten.

Zusätzlich ist auf entsprechenden Parkplätzen von Nichtwohngebäuden
mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Nach dem 1.1.2025 ist zudem jedes Nichtwohngebäude
mit mehr als 20 Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt auszustatten.Ausnahmen sind unter anderem vorgesehen

für Gebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen
befinden und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden, sowie
für Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur
7 % der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten.

Vergütung von Fahrzeiten bei Außendienstmitarbeitern

Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt
sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer
Betriebsvereinbarung sein. Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, welche
die vergütungspflichtigen Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters
verkürzen, sind unwirksam, wenn die betreffenden Zeiten nach den Bestimmungen
des einschlägigen Tarifvertrags uneingeschränkt der entgeltpflichtigen
Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten
sind. Anders verhält es sich ggf., wenn ein Tarifvertrag den Abschluss
ergänzender Betriebsvereinbarungen zulässt.Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.3.2020 lag folgender Sachverhalt
zugrunde: ln einer Betriebsvereinbarung war für Außendienstmitarbeiter
geregelt, dass Anfahrtszeiten zum ersten und Abfahrtszeiten vom letzten Kunden
nicht zur Arbeitszeit zählen, wenn sie 20 Minuten nicht überschreiten.
Entsprechend wurden die An- und Abreisezeiten bis zu 20 Minuten nicht als Arbeitszeit
gewertet. Der für das Arbeitsverhältnis gültige Tarifvertrag
sah jedoch vor, dass bei Außendienstmitarbeitern die gesamte für
An- und Abfahrten zum Kunden aufgewendete Fahrtzeit mit der tariflichen Grundvergütung
abzugelten ist.

Fälligkeitstermine – Mai 2020

Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.5.2020
Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.5.2020

Sozialversicherungsbeiträge: 27.5.2020

Förderung von Home-Office-Arbeitsplätzen

Zur Förderung von Home-Office-Arbeitsplätzen insbesondere in Zeiten
der Corona-Epidemie legt das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) ein
besonderes Förderprogramm "go-digital" auf. Es sieht vor, bis
zu 50 % der Kosten einer unterstützenden Beratung durch ein vom BMWi autorisiertes
Beratungsunternehmen zu übernehmen.Von der Förderung profitieren rechtlich selbstständige Unternehmen
der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Handwerks, die weniger
als 100 Mitarbeiter beschäftigen und einen Vorjahresumsatz von 20 Mio.
€ nicht überschreiten. Die Förderung erfolgt bis
zu einem maximalen Beratertagessatz von 1.100 € für maximal 30 Tage.Der neue Förderbaustein deckt unterschiedliche Leistungen ab, von der
individuellen Beratung bis hin zur Umsetzung der Home-Office-Lösungen,
wie z. B. der Einrichtung spezifischer Software und der Konfiguration existierender
Hardware. Beratungsunternehmen sollen alle weiteren Schritte übernehmen
– von der Beantragung der Förderung über die Umsetzung passgenauer
und sicherer Maßnahmen bis hin zur Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen.

Lohnersatz wegen Schul- und Kitaschließung

Durch die Schul- und Kitaschließungen wegen des Corona-Virus sind auch
Eltern mit kleinen Kindern vor besondere Herausforderungen gestellt. Dafür
hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket zusammengestellt, das diese
Bürger gegen übermäßige Einkommenseinbußen absichern
soll. Eltern erhalten eine Entschädigung von 67 % des monatlichen Nettoeinkommens
(maximal 2.016 €) für bis zu sechs Wochen. Voraussetzung dafür
ist,

dass die erwerbstätigen Eltern Kinder unter 12 Jahren zu betreuen haben,
weil eine Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann,
dass Gleitzeit- beziehungsweise Überstundenguthaben ausgeschöpft
sind.

Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen
Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.

Lockerung des Mietrechts durch die Corona-Pandemie

Durch Einnahmenausfälle bedingt durch die Corona-Virus-Epidemie kann es
für die Mieter und Pächter zum Problem werden, die laufenden Miet-
bzw. Pachtzahlungen für Wohn- beziehungsweise Gewerbeflächen zu begleichen.
Die Regelung durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie
sichert Mieter von Grundstücken sowie von zu privaten oder gewerblichen
Zwecken angemieteten Räumen für einen bestimmten Zeitraum (1.4.2020
bis 30.6.2020) der Corona-Virus-Pandemie ab, indem sie nicht den Verlust der
Mietsache befürchten müssen, wenn sie vorübergehend die fälligen
Mieten nicht fristgerecht zahlen können.Mieter erhalten dadurch kein Leistungsverweigerungsrecht. Sie bleiben damit
nach allgemeinen Grundsätzen zur Leistung verpflichtet und können
gegebenenfalls auch in Verzug geraten. Der Eingriff in die Rechte des Vermieters
ist damit geringer, da die Regelung lediglich sein sekundäres Recht zur
Kündigung wegen Zahlungsverzugs für einen vorgegebenen Zeitraum beschränkt.
Anmerkung: Die Kündigungsregelung ist nur bis zum 30.6.2022 anwendbar.
Dies bedeutet, dass wegen Zahlungsrückständen, die vom 1.4.2020 bis
zum 30.6.2020 eingetreten und bis zum 30.6.2022 nicht ausgeglichen sind, nach
diesem Tag wieder gekündigt werden kann. Damit haben Mieter und Pächter
vom 30.6.2020 an über zwei Jahre Zeit, einen zur Kündigung berechtigenden
Miet- oder Pachtrückstand auszugleichen.Die Kündigung ist nur in den Fällen ausgeschlossen, in denen die
Nichtleistung des Mieters auf der Ausbreitung der Corona-Virus-Pandemie beruht.
Dies hat der Mieter zu beweisen. Auf sonstige Kündigungsgründe erstreckt
sich die Beschränkung des Kündigungsrechts nicht. Dem Vermieter bleibt es unbenommen, das Mietverhältnis während der
Geltungsdauer des Gesetzes aufgrund von Mietrückständen zu kündigen,
die in einem früheren Zeitraum aufgelaufen sind bzw. die aus einem späteren
Zeitraum resultieren werden. Er kann die Kündigung auch aus sonstigen Gründen
erklären, etwa wegen Vertragsverletzungen anderer Art, z. B. unbefugter
Überlassung der Mietsache an Dritte.Änderungen bei Wohnungseigentümergemeinschaften: Die Schutzmaßnahmen
zur Vermeidung der Ausbreitung der Corona-Virus-Pandemie, insbesondere die Einschränkungen
der Versammlungsmöglichkeiten von Personen, haben zum Teil erhebliche Auswirkungen
auf die Handlungsfähigkeit von Wohnungseigentümergemeinschaften. So besteht für diese die Gefahr, dass ihre Finanzierung nicht mehr sichergestellt
ist, wenn die Fortgeltung des Wirtschaftsplans nicht beschlossen wurde. Daher
bleibt der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes
bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.
Ferner gilt der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan
bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.

Änderungen bei Verbraucherdarlehen wegen der Auswirkungen der Corona-Krise

Für Verbraucherdarlehensverträge besteht zwar ein gesetzlicher Mindestschutz
vor voreiligen verzugsbedingten Kündigungen des Darlehensgebers. Angesichts
der zu erwartenden Dauer der Corona-Krise ist der Schutz jedoch aller Voraussicht
nach nicht ausreichend. Ein Gesetz sieht daher für Darlehensnehmer vor,
dass die Ansprüche des Darlehensgebers vorübergehend gestundet werden
können.Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15.3.2020 abgeschlossen
wurden, sieht das Gesetz vor, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung,
Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 fällig
werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten
gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der Corona-Virus-Pandemie
hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle
hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung
nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung insbesondere
dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt
seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Anmerkung: Die Regelungen gelten jedoch nur für Verbraucherdarlehensverträge
und nicht für Sachdarlehen bzw. Finanzierungshilfen und Teilzahlungsgeschäfte.
Da ein Verbraucherdarlehensvertrag vorliegen muss, gilt sie weiter nicht für
Einlagen des Verbrauchers selbst, wie z. B. für seine Sparverträge.

Erste Urteile zu Corona-Virus-Einschränkungen

Das neuartige Corona-Virus kann unstreitig eine übertragbare Erkrankung
verursachen und erfordert nach der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts
einschneidende Gegenmaßnahmen, insbesondere soziale Distanzierung. Die
Schließung von Einrichtungen, in denen Menschen zusammenkommen, ist eines
der geeigneten Mittel, um die Infektionskurve zumindest abzuflachen. Beschwerden
gegen beschlossene Verbote haben auch schon die Gerichte beschäftigt.

Im ersten Fall legte ein Bürger aus Berlin beim Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) Verfassungsbeschwerde gegen die von der Stadt Berlin beschlossenen
Verbote (z. B. Öffnungsverbote bzw. -beschränkungen für
besondere Arten von Gewerbebetrieben, Gaststätten und Hotels, Einzelhandelsbetriebe
sowie öffentliche und private Badeanstalten und Sportstätten, die
Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen usw.) im Zusammenhang
mit der Corona-Pandemie ein. Er sah sich in seinen Grundrechten verletzt und
behauptete, dass das Infektionsschutzgesetz mildere Mittel bereithält,
die der Ausbreitung des Virus entgegenwirken. Die Richter des BVerfG lehnten
die Verfassungsbeschwerde ab, da diese erst die Ausschöpfung des verwaltungsrechtlichen
Rechtsschutzes voraussetzt.

In einer weiteren beim BVerfG eingereichten, jedoch auch hier nicht erfolgreichen
Verfassungsbeschwerde ging es um die Begrenzung der Kündigungsmöglichkeiten
eines Mietverhältnisses durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen
der Corona-Pandemie. Das Gesetz sieht vor, dass der Vermieter ein Mietverhältnis
über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem
Grund kündigen kann, dass der Mieter im Zeitraum vom 1.4.2020 bis 30.6.2020
trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf
den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht. Die Verfassungsbeschwerde wurde
nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 26.3.2020
einem Eilrechtsschutzbegehren eines Aktionärs gegen die Stadt Frankfurt
auf Untersagung der Durchführung einer für den Mai 2020 geplanten
Hauptversammlung abgelehnt.

Im vierten Fall lehnte das Göttinger VG einen Antrag gegen die infektionsschutzrechtliche
Allgemeinverfügung der Stadt Göttingen ab. Die Verfügung sah
u. a. vor, dass z. B. private Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern
und die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken verboten wurden
sowie Taxiunternehmen die Aufnahme von Fahrgästen nur gestattet wurde,
wenn sie die Gäste zuvor danach befragt haben, ob sie aus einem vom Robert-Koch-Institut
festgelegten Risikogebiet kommen, ob sie Krankheitssymptome aufweisen und
wie ihre Kontaktdaten sind.

Weiterhin haben die (VG) in Köln und Aachen in mehreren Beschlüssen
entschieden, dass wegen des dynamischen Verlaufs der Ausbreitung des Corona-Virus
in den letzten Wochen das Verbot nicht notwendiger Veranstaltungen und
Betriebsfortführungen erforderlich ist. Im Falle des VG Aachen handelte
es sich um eine Lottoannahmestelle und ein Pralinengeschäft und beim
VG Köln um Spielhallen.

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen durch das Corona-Virus

Weltweit und im gesamten Bundesgebiet richtet der Corona-Virus beträchtliche
gesundheitliche und wirtschaftliche Schäden an, deren Auswirkungen viele
Menschen und Unternehmen hart treffen. Den Geschädigten kommt das Bundesfinanzministerium
(BMF) nunmehr durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten
entgegen. Dazu gehören: Die nachweislich und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können
bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf
Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig
werdenden Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer sowie auf Anpassung
der Vorauszahlung auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen.
Eine Lohnsteuerstundung ist nicht möglich. Auf die Erhebung von Stundungszinsen soll in der Regel verzichtet werden.
Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern sowie
auf Anpassung der Vorauszahlungen für Zeiträume nach dem 31.12.2020
sind jedoch besonders zu begründen.Wird dem Finanzamt bekannt, dass der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht
unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31.12.2020 auch von Vollstreckungsmaßnahmen
abgesehen werden. In diesen Fällen sollen die ab dem 19.3.2020 bis zum
31.12.2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern
zum 31.12.2020 erlassen werden. Das Finanzamt kann, bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich
des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum, die Anpassung der
Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für
die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen
anpasst. Auch hier können betroffene Steuerpflichtige bis zum 31.12.2020
unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des
Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Etwaige Stundungs- und Erlassanträge für die Gewerbesteuer sind an
die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten, wenn
die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen
worden ist. Einige Landesfinanzbehörden sehen zusätzlich zu den steuerlichen
Hilfsmaßnahmen des BMF auch unterschiedliche Erleichterungen im Bereich
der Umsatzsteuer vor.

Hilfsprogramme zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen

Neben den steuerlichen Erleichterungen für die von der Corona-Virus-Epidemie
Betroffenen wurden weitere Maßnahmen in die Wege geleitet, die es Unternehmen
erleichtern sollen, durch die Krise zu kommen. Dazu gehören:Kurzarbeitergeld: Für den Erhalt der Arbeitsplätze wurde die
Kurzarbeiter-Regelung angepasst. Betroffene Unternehmen können sich Lohnkosten
und Sozialabgaben von der Bundesagentur für Arbeit erstatten lassen. Anfallende
Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden
zu 100 % erstattet. Leiharbeitnehmer sind künftig eingeschlossen und es
müssen nur 10 % der Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sein, damit
die Regelungen greifen.Liquiditätshilfen durch KfW-Kredite: Zur Ausstattung der durch
die Corona-Krise unverschuldet in Finanznöte geratenen Unternehmen mit
Finanzmitteln erweiterte die Bundesregierung die bestehenden Programme für
Liquiditätshilfen, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten
zu erleichtern. Detaillierte Informationen zu den Krediten gibt Ihnen Ihre Hausbank.
Einen Überblick finden Sie auf www.kfw.de.Liquiditätshilfen durch Zuschüsse: Neben den KfW-Krediten
können Kleinstunternehmen, sog. Solo-Selbstständigen und Künstler
– unter weiteren Voraussetzungen z. B. bei Existenzbedrohung, Liquiditätsengpass
– auf Förderprogramme des Bundes und der einzelnen Bundesländer in
Form von Zuschüssen zugreifen. Dabei dürfen die jeweiligen Unternehmen
vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen und der
Schadenseintritt muss nach dem 11.3.2020 erfolgt sein.Der – nicht zurückzuzahlende – Zuschuss des Bundes für Betriebe,
die bis zu 5 Mitarbeiter beschäftigen, beträgt zunächst bis zu 9.000
€ bzw. für Betriebe bis zu 10 Mitarbeitern bis zu 15.000 € für
drei Monate. Eine Bedürftigkeitsprüfung erfolgt nachträglich.
Neben den Bundeszuschüssen kann auf Zuschussprogramme aus den jeweiligen
Bundesländern in unterschiedlicher Ausprägung zugegriffen werden.Export: Für die Exportwirtschaft will der Bund mit Garantien (sog.
Hermesdeckungen) eine flexible, effektive und umfassende Unterstützung
bereitstellen.Sozialversicherungsbeiträge: Sozialversicherungsbeiträge dürfen
– auf Antrag – dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen
Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch
die Stundung nicht gefährdet wird – z. B. bei Zahlungsschwierigkeiten die
nicht nur vorübergehend sind.

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