Monat: April 2020

Fragliche Ausübung des Zuordnungswahlrechts für die Umsatzsteuer

Bei Anschaffung eines Gegenstands/Gebäudes hat der Unternehmer ein Wahlrecht,
ob eine Zuordnung zum Privat- oder Betriebsvermögen erfolgen soll. Grundsätzlich
ist dieses bereits bei Anschaffung auszuüben, tatsächlich jedoch kann
aus praktischen Gründen eine "zeitnahe" Zuordnung auch erst mit
Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung erfolgen. Dabei ist die gesetzliche Abgabefrist einzuhalten (zzt. der 31.7. des Folgejahres).
So sahen zumindest die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und
die entsprechende Umsetzung in der Praxis aus. Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in mehreren laufenden Verfahren
über diese bisherige Umsetzung zu entscheiden. Fraglich ist dabei, ob die
Frist unionsrechtlich gerechtfertigt ist und außerdem, ob eine Zuordnung
zum Privatvermögen erfolgen darf, sobald keine Anzeichen für eine
unternehmerische Zuordnung vorliegen.In einem der zu entscheidenden Fälle des BFH errichtete ein gewerbetreibender
Steuerpflichtiger ein privates Einfamilienhaus mit Arbeitszimmer. Im Folgejahr
der Errichtung reichte er erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist seine
Umsatzsteuer-Jahreserklärung ein und erklärte darin anteilige Vorsteuer
für das Arbeitszimmer. Das Finanzamt gewährte ihm diese allerdings
nicht, da innerhalb der Abgabefrist oder auf anderen Wegen keine Zuordnung erfolgt
war. Nach Ansicht des Steuerpflichtigen ist die Bauzeichnung und ausschließlich
unternehmerische Nutzung seit Beendigung des Baus ausreichend für die Zuordnung.
Der Streitfall landete beim BFH.Der BFH wandte sich mit seinem Beschluss vom 18.9.2019 an den EuGH, da dieser
bereits in 2018 ein Urteil zu dieser Problematik verabschiedet hat. Es ist nun
eine einheitliche, mit dem Unionsrecht zu vereinbarende Frist festzulegen. Diese
darf dabei nicht gegen den Neutralitätsgrundsatz im Rahmen der Erfordernis
einer zeitnahen Zuordnung verstoßen, muss aber auch Rechtssicherheit gewähren,
was durch eine fristlose Zuordnung nicht möglich wäre. Außerdem
kann die Zuordnung nicht alleine durch Unterstellungen oder Mutmaßungen
erfolgen, wenn keine Beweise vorliegen oder steuerliche Behandlungen durch den
Steuerpflichtigen vorgenommen wurden. Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige sollten nunmehr gegen abschlägige
Bescheide Einspruch einlegen und auf die Vorlage des BFH beim EuGH verweisen,
um eventuell von einer lockereren Sichtweise des EuGH zu profitieren. Es ist
jedoch dringend zu em­pfehlen, sich an die derzeitige Frist für die
Zuordnung zu halten, bis eine eventuell andere Regelung beschlossen wird.

Nachträgliche Erbschaftsteuer für Familienwohnheim

Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer ist der Vermögensanfall zu ermitteln,
der sich aus dem vererbten Vermögen ergibt. Wird ein bebautes Grundstück
auf den verbleibenden Ehegatten von Todes wegen übertragen, so unterliegt
dieser Vorgang nicht der Besteuerung, wenn der Ehegatte das Gebäude in
den folgenden zehn Jahren selbst bewohnt. Dies gilt nicht, wenn er aus zwingenden
Gründen an der Selbstnutzung gehindert ist.Der (Bundesfinanzhof) BFH hat mit Urteil vom 11.7.2019 entschieden, wie die
Vorschrift anzuwenden ist, wenn das Grundstück innerhalb der Frist verkauft,
aber durch ein Nießbrauchsrecht trotzdem weiter vom verbleibenden Ehegatten
bewohnt wird. Im entschiedenen Fall verschenkte die Ehefrau des Verstorbenen
innerhalb der zehn Jahre nach dem Tod des Mannes das Gebäude an die Tochter,
behielt sich selbst jedoch ein Nießbrauchsrecht vor und blieb weiterhin
dort wohnen. Für das Finanzamt war damit die Frist unterbrochen und die
Steuerbefreiung für den Erwerb des Gebäudes nicht mehr zu gewähren.Gestützt wurde die Entscheidung durch das Urteil des BFH. Dieser legt
das Gesetz zugrunde, welches von "Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken"
spricht, so hat sowohl eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken als auch die Eigentümerstellung
vorzuliegen. Die Vorschrift sollte durch die Steuerbefreiung das Familienheim
schützen, was durch eine vorzeitige Veräußerung nicht erreicht
werden kann, ebenso wenig wie die förderungswürdige Bildung von Wohneigentum
durch Familie.

Vorsicht vor Betrugs-E-Mails bei Registrierung im Transparenzregister

Zurzeit häufen sich betrügerische E-Mails bei der Registrierung im
Transparenzregister. Demnach werden E-Mails mit dem Absender "Organisation
Transparenzregister e. V." an diejenigen versendet, welche sich dort regis­trieren
lassen wollten. Angeblich ist dieser Vorgang kostenpflichtig, bei unterbleibender
Zahlung könne man sogar Bußgelder festsetzen.Tatsächlich ist die Registrierung jedoch kostenlos! Der offizielle
Name der Website lautet www.transparenzregister.de. Bitte reagieren Sie nicht
auf diese E-Mails! Eine Registrierung oder gar Zahlung auf der Internetseite
hat unbedingt zu unterbleiben.

Haftung für Kundenbewertungen bei Amazon

In seinem Urteil vom 20.2.2020 stellte der Bundesgerichtshof klar, dass den
Anbieter eines auf der Online-Handelsplattform Amazon angebotenen Produkts für
Bewertungen des Produkts durch Kunden grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche
Haftung trifft.Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über die Plattform
Amazon wurden Kinesiologie-Tapes angeboten. Unter dem Angebot waren Kundenrezensionen
abrufbar, die unter anderem die Hinweise "schmerzlinderndes Tape!",
"This product is perfect for pain…", "Schnell lässt
der Schmerz nach", "Linderung der Schmerzen ist spürbar",
"Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg" und "Schmerzen lindern"
enthielten. Ein Wettbewerbsverein forderte von dem Händler die Zahlung
einer Vertragsstrafe. Die Löschung der Kundenrezensionen lehnte Amazon
auf Anfrage des Händlers ab. Die Richter des BGH führten aus, dass die Werbung für Medizinprodukte
mit irreführenden Äußerungen Dritter grundsätzlich verboten
ist. Die Kundenbewertungen sind zwar irreführende Äußerungen
Dritter, weil die behauptete Schmerzlinderung durch Kinesiologie-Tapes medizinisch
nicht gesichert nachweisbar ist. Der Händler hat mit den Kundenbewertungen
aber nicht geworben oder diese veranlasst, noch hat er sich die Kundenbewertungen
zu eigen gemacht, indem er die inhaltliche Verantwortung dafür übernommen
hat. Die Kundenbewertungen sind vielmehr als solche gekennzeichnet, finden sich
bei Amazon getrennt vom Angebot des Händlers und werden von den Nutzern
nicht der Sphäre des Händlers als Verkäufer zugerechnet.

Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem Internet-Bewertungsportal

Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten über die Zulässigkeit eines
Bewertungsportals zu entscheiden, in dem angemeldete Nutzer Unternehmen durch
die Vergabe von einem bis zu fünf Sternen und einen Text bewerten konnten.
Das Internetportal zeigte alle Nutzerbeiträge an und stufte sie ohne manuelle
Kontrolle durch eine Software automatisiert und tagesaktuell entweder als "empfohlen"
oder als "(momentan) nicht empfohlen" ein.Die BGH-Richter beurteilten das Portal für zulässig. Sie begründeten
ihre Entscheidung damit, dass die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der
Einstufung von Nutzerbewertungen als "empfohlen" oder "nicht
empfohlen" durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt sind.
So muss ein Gewerbetreibender Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche
Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen.

Staatliche Förderungen und Unterstützungen wegen der Auswirkungen durch den „Coronavirus“

Die Coronavirus-Epidemie hat schwerwiegende Folgen für Menschen und Unternehmen
mit sich gebracht. Um Arbeitsplätze zu erhalten und Unternehmen zu schützen,
beschloss die Bundesregierung ein umfangreiches Bündel von Maßnahmen.Für den Erhalt der Arbeitsplätze wurde die Kurzarbeiter-Regelung
angepasst. Betroffene Unternehmen können Lohnkosten und Sozialabgaben von
der Bundesagentur für Arbeit bezahlen lassen, Leiharbeitnehmer sind künftig
eingeschlossen und es müssen nur 10 % der Beschäftigten von Kurzarbeit
betroffen sein, damit die Regelungen greifen.Für die Exportwirtschaft will der Bund mit Garantien (sog. Hermesdeckungen)
eine flexible, effektive und umfassende Unterstützung bereitstellen.Auch für Künstler und Kultureinrichtungen sollen die speziellen Belange
des Kulturbetriebs und der Kreativen miteinbezogen werden, wenn es um Unterstützungsmaßnahmen
und Liquiditätshilfen geht.Über ihre Hausbanken erhalten Unternehmen den Zugang zu Krediten und Bürgschaften
bei der staatlichen KfW-Bank. Dazu will die Bundesregierung zusätzliche
Sonderprogramme für alle entsprechenden Unternehmen bei der KfW auflegen.
Neben der finanziellen Unterstützung durch unkomplizierte und günstige
KfW-Kredite steht der Bund und die Länder auch sog. Solo-Selbständigen,
Künstler und Kleinstunternehmen mit einem Förderprogramm in Form von
– nicht zurückzuzahlenden – Zuschüssen zur Seite. Gleichzeitig ist eine Reihe von steuerpolitischen Maßnahmen auf den Weg
gebracht worden, um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern (z. B.
Stundungen von Steuerschulden und Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen
und Säumniszuschläge bis Ende des Jahres 2020). Des Weiteren wurden
die Voraussetzungen, um Vorauszahlungen von Steuerpflichtigen anzupassen, erleichtert.Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z. B. Energiesteuer
und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den
Steuerpflichtigen entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt
für Steuern, das für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer
zuständig ist.

Kosten für die Erstausbildung bleiben steuerlich nicht abzugsfähig

Ein Steuerpflichtiger, der eine erstmalige Ausbildung (Studium oder Berufsausbildung)
beginnt, kann die damit entstehenden Kosten nicht unbegrenzt als "Werbungskosten",
sondern nur in Höhe von bis zu 6.000 € im Jahr als "Sonderausgaben"
steuerlich absetzen. Das gilt jedoch nicht für Ausbildungen, die der Auszubildende
im Rahmen eines vergüteten Dienstverhältnisses absolviert. Als Erstausbildung im Sinne des Einkommensteuergesetzes gilt eine erstmalige
Ausbildung, wenn diese mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger
Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Der reguläre
Schulabschluss zählt nicht dazu. Grundsätzlich ist bei Beginn jeder
neuen Ausbildung zu prüfen, ob es sich dabei um eine Erst- oder Zweitausbildung
handelt. So liegt beim Masterabschluss eines Lehramtstudenten z. B. noch keine
Zweitausbildung vor, da ein Bachelorabschluss nicht ausreicht, um den angestrebten
Beruf auszuüben.Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) befasste sich nunmehr in seinem Beschluss
vom 19.11.2019 mit dem Thema, ob mit dem Abzugsverbot von Kosten als Werbungskosten
bei der Erstausbildung ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt. Dabei
gelangte es zu der Überzeugung, dass die Regelung im Einkommensteuergesetz
nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Hiernach sind Aufwendungen
für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das
zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
In den zu beurteilenden Fällen sahen Auszubildende ohne Dienstverhältnis
und dementsprechend auch ohne Einkommen einen Verstoß gegen das Grundgesetz.
Dem folgte das BVerfG nicht.Anmerkung: Anders zu bewerten sind Zweit- und Fortbildungen sowie Umschulungen.
Ob ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten oder Sonderausgaben möglich
ist, muss in dem jeweiligen Einzelfall gesondert entschieden werden.

Kaufpreisprämie für Elektro- und Hybridfahrzeuge verlängert und erhöht

Um einen nennenswerten Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der
Luft zu erreichen, hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, mithilfe des
Förderprogramms Elektromobilität (Umweltbonus) den Absatz neuer Pkw
mit Elektro-, Hybrid- und Wasserstoff-/Brennstoffzellenantrieb mit einer Prämie
zu fördern.Die Kaufprämie für Pkw mit Elektro-, Hybrid- und Wasserstoff-/Brennstoffzellenantrieb
gilt rückwirkend für alle Fahrzeuge, die ab dem 5.11.2019 zugelassen
wurden. Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen Auszahlung dieser
Mittel, längstens bis zum 31.12.2025. Sobald die zur Verfügung stehenden
Mittel ausgeschöpft sind, können nach Informationen der Bundesregierung
keine weiteren Fördergelder bewilligt werden.Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften
und Vereine, auf die ein Neufahrzeug zugelassen wird und die sich verpflichten,
das Fahrzeug sechs Monate zu halten. Zuwendungsempfänger ist der Antragsteller.

Die Prämie für rein elektrisch betriebene Pkw unter 40.000 €
erhöht sich von 4.000 € auf 6.000 € und für sog. Plug-In-Hybride
von 3.000 € auf 4.500 €.
Reine E-Autos mit einem Listenpreis über 40.000 € werden dann
mit 5.000 € und Plug-In-Hybride mit 3.750 € bezuschusst.
Für Pkw, die mehr als 65.000 € kosten, entfällt die Förderung.

Anmerkung: Künftig werden – unter weiteren Voraussetzungen – auch
junge gebrauchte Elektrofahrzeuge, die weder als Firmen- noch als Dienstwagen
des Ersterwerbers eine staatliche Förderung erhalten haben, bei der Zweitveräußerung
eine Umweltprämie erhalten. Das Fahrzeug muss sich auf der Liste der förderfähigen
Elektrofahrzeuge des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA-Liste)
befinden.

Untergang von Verlusten aus Gewerbebetrieb bei Betriebsverpachtung?

Ein Gewerbetreibender, welcher sein Unternehmen nicht weiter ausüben will,
kann sein Gewerbe abmelden und aufgeben oder veräußern. Dabei kommt
es in beiden Fällen zur Aufdeckung stiller Reserven und damit zur Besteuerung
eines Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns. Vermietet der Steuerpflichtige seinen Betrieb im Anschluss an eine Betriebsaufgabe,
befinden sich die Gegenstände nun im Privatvermögen und er erzielt
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Lässt der Unternehmer allerdings
seinen Betrieb ruhen und vermietet diesen mit all seinen funktionalen Betriebsgrundlagen,
werden keine stillen Reserven aufgedeckt und er erzielt weiterhin Einkünfte
aus Gewerbebetrieb.In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 30.10.2019 entschiedenen Fall aus der
Praxis führte eine Kommanditgesellschaft einen Gewerbebetrieb bis zur Hälfte
des betreffenden Jahres und verpachtete diesen anschließend komplett.
Zu dem Zeitpunkt lag aus den Vorjahren ein Gewerbeverlust vor, welcher bisher
weiter vorgetragen wurde. Nach einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt
fest, dass der Verlustabzug mit Beginn der Verpachtung entfallen müsste,
da keine Unternehmensidentität mehr vorliegt. Die Gewerbesteuerbescheide
wurden entsprechend aufgehoben und der Verlust aberkannt. Der BFH legte seinem Urteil zugrunde, dass für einen Vortrag des Verlustes
die Unternehmeridentität ohne Unterbrechung vorliegen muss. Bei einer Besitzpersonengesellschaft,
wie in diesem Fall, ist das gegeben, wenn eine sachliche und personelle Verflechtung
mit dem Betriebsunternehmen vorliegt, also eine Betriebsaufspaltung. Liegt diese
vor, so ist die Unternehmeridentität gewahrt und die Verluste aus Gewerbebetrieb
können weiter fortgetragen werden. Ist die Betriebsaufspaltung allerdings
zu verneinen, so muss geprüft werden, ob die Tätigkeit des ursprünglichen
mit der Tätigkeit des verpachteten Gewerbebetriebs dem Grunde nach wirtschaftlich
identisch ist. Bei wesentlichen Abweichungen gehen die Gewerbeverluste mit Beginn
der Betriebsverpachtung unter.Anmerkung: Wie das Urteil zeigt, kann die letztinstanzliche Entscheidung
des Unternehmers bei einer Betriebsaufgabe zu erheblichen steuerlichen Folgen
führen. Lassen Sie sich in einem solchen Fall immer vor der endgültigen
Entscheidung beraten, um nicht wiedergutzumachende Fehler zu vermeiden.

Vorsteuerabzug von Mietereinbauten bei Arztpraxen

Mietereinbauten bezeichnen Bauten oder Baumaßnahmen, welche vom Mieter
auf fremdem, z. B. angemietetem Grund oder in Gebäuden errichtet werden.
Veranlasst worden sind die Maßnahmen durch den Mieter, welcher anschließend
auch die Rechnung dafür trägt. Dabei handelt es sich i. d. R. um materielle
Wirtschaftsgüter. Wichtig ist, dass selbstständige Wirtschaftsgüter
vorliegen. Bei Erhaltungsaufwand handelt es sich nicht um Mietereinbauten.Der Bundesfinanzhof (BFH) verabschiedete am 13.11.2019 ein Urteil zum Abzug
von Vorsteuer bei Mietereinbauten in Arztpraxen. Dabei ging es um eine Augenarzt-GbR,
welche Räumlichkeiten von einer GmbH anmietete und ausschließlich
zu betrieblichen Zwecken nutzte. Mithilfe eines Baukostenzuschusses vom Vermieter
führte die GbR eine Baumaßnahme durch, welche nach Ablauf der Mietzeit
automatisch ins Eigentum der GmbH übergehen sollte. Die Umsatzsteuer aus
den Rechnungen, die durch die GbR für die Praxisbauten gezahlt wurden,
wollte diese als Vorsteuer beim Finanzamt (FA) geltend machen. Das FA jedoch
versagte den Vorsteuerabzug, da die Arztpraxis lediglich steuerfreie Ausgangsumsätze
tätigt. Mit dem Eigentumsübergang handele es sich auch nicht um eine
eigenständige Werklieferung, sondern lediglich um ein Hilfsgeschäft
zur normalen Arzttätigkeit.Dem widersprach der BFH zugunsten der Steuerpflichtigen. Grundsätzlich
kann in dem Fall von einer Werklieferung ausgegangen werden, da sowohl zivilrechtliches
als auch wirtschaftliches Eigentum an den Vermieter übergehen. Die Mietereinbauten
sind fester Bestandteil des Gebäudes geworden und damit ins Eigentum der
Vermieter übergegangen. Für den Vorsteuerabzug muss ein direkter Zusammenhang
zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz vorliegen. Die Mietereinbauten wurden
erbaut und anschließend steuerpflichtig veräußert. Ob die übrigen
Umsätze steuerfrei sind oder nicht, ist dafür irrelevant, da sie nicht
in Zusammenhang mit der Werklieferung stehen. Der BFH sprach der GbR als Mieter
somit den Vorsteuerabzug zu.Anmerkung: Bei Mietereinbauten sollte grundsätzlich steuerlicher
Rat eingeholt werden, um steuerliche Fehler zu vermeiden!

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