Monat: März 2020

Verkehrssicherungspflichten im Hoteleingangsbereich

Der Bundesgerichtshof hatte in einem Fall vom 14.1.2020 zu entscheiden, bei
dem ein Urlauber gegen ein Reiseunternehmen Ansprüche aufgrund eines Unfalls
geltend machte, der sich im Rahmen einer bei dem Unternehmen gebuchten Pauschalreise
nach Lanzarote ereignet hatte. Der Urlauber ist linksseitig oberschenkelamputiert,
trägt eine Prothese und ist auf eine Unterarmstütze angewiesen. Am
Tag nach der Ankunft geriet er beim Verlassen des Hotels zu Fall, als er die
regennasse Rollstuhlrampe vor dem Hoteleingang zu Fuß passieren wollte.
Infolge des Sturzes erlitt er eine Handgelenksfraktur.Grundsätzlich war zu prüfen, ob die Rollstuhlrampe den maßgeblichen
örtlichen Bauvorschriften entsprach und damit den Sicherheitsstandard bot,
den ein Hotelgast erwarten durfte. Falls die Rollstuhlrampe diesem Standard
nicht entsprach, entstand eine Gefährdungslage, in der ein Warnschild mit
dem Hinweis auf die Rutschgefahr bei Nässe nicht ausreicht.

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei eigengenutzten Gebäuden

Mit den Regelungen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030 fördert
der Gesetzgeber auch steuerlich technologieoffene energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen
ab 2020. So ermäßigt sich für energetische Maßnahmen an einem
in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen,
zu eigenen Wohnzwecken genutztem Gebäude auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer,
vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des
Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr
um je 7 % der Aufwendungen, höchstens jedoch um je 14.000 € und im
übernächsten Kalenderjahr um 6 %, höchstens jedoch um 12.000
€ für das begünstigte Objekt.Folgende energetische Maßnahmen werden gefördert:

Wärmedämmung von Wänden
Wärmedämmung von Dachflächen
Wärmedämmung von Geschossdecken
Erneuerung der Fenster oder Außentüren
Erneuerung/Einbau einer Lüftungsanlage
Erneuerung der Heizungsanlage
Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei
Jahre sind

Zu den Kosten für die Maßnahmen gehören auch die Kosten für
Energieberater.Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten
Objekt in Anspruch genommen werden; je begünstigtes Objekt beträgt
der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 €. Steht das
Eigentum am Objekt mehreren Personen zu, können die Steuerermäßigungen
insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Förderung ist,

dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen
ausgeführt wird, das die erforderlichen Kriterien nach amtlich vorgeschriebenem
Muster bescheinigen muss.
dass die Nutzung des Gebäudes durch den Steuerpflichtigen im jeweiligen
Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken erfolgt. Diese liegt
auch vor, wenn Teile der Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken
überlassen werden.
dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhält,
die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung
des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen
und die in deutscher Sprache ausgefertigt ist. Des Weiteren muss die Zahlung
auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen.
dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen
Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür
ist der Beginn der Herstellung.

Nicht in Anspruch genommen werden kann die Steuerermäßigung,
soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben
oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind
oder wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung
für Baudenkmäler oder Handwerkerleistungen beansprucht wird. Ebenfalls
nicht gefördert werden Gebäude, bei denen es sich um eine öffentlich
geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen
oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.Die Regelung ist auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung
nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind.
Ist ein Bauantrag erforderlich, gilt als Beginn der Zeitpunkt der Bauantragstellung,
für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben der Zeitpunkt des Beginns
der Bauausführung.

Verschärfung bei Sachbezügen; hier: Gutscheine

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurden die Regelungen zum 1.1.2020 bei den
Sachbezügen – insbesondere bei Gutscheinen – verschärft. So sah der
Referentenentwurf eine Ausweitung der Definition der "Geldleistung"
in Abgrenzung zum "Sachbezug" vor. Diese Verschärfung, die im
Regierungsentwurf nicht enthalten war, ist nunmehr doch noch in das Gesetz eingeflossen.Mit der neuen gesetzlichen Definition der "Einnahmen‚ die in Geld
bestehen" wird gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen,
nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die
auf einen Geldbetrag lauten, sowie Zukunftssicherungsleistungen grundsätzlich
keine Sachbezüge sondern Geldleistungen sind. Gutscheine sind auch weiterhin
als Sachbezug zu qualifizieren, wenn der Aussteller identisch ist mit dem Unternehmen,
dessen Waren oder Dienstleistungen damit bezogen werden können. Voraussetzung
ist aber, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt
werden (also nicht im Rahmen von Gehaltsumwandlungen).

Verlustverrechnung eingeschränkt, Grenze für Istbesteuerung angehoben

Mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender
Steuergestaltungen wurden auch die Verlustverrechnungsmöglichkeiten geändert
und die Umsatzsteuergrenze für die Istbesteuerung angehoben.So können Verluste aus Termingeschäften, die nach dem 31.12.2020
entstehen, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, nur mit Gewinnen aus Termingeschäften
und mit den Erträgen aus Stillhaltegeschäften – beschränkt auf
10.000 € im Jahr – ausgeglichen werden. Verluste, die nicht verrechnet
werden konnten, können auf Folgejahre vorgetragen und bis zu jeweils 10.000
€ im Jahr verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen
ist nicht möglich.Auch Verluste aus der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der
Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, aus der Übertragung wertloser
Wirtschafts­güter auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall
von Wirtschaftsgütern können in Zukunft nur mit Einkünften
aus Kapitalvermögen – auch hier beschränkt auf 10.000 € im Jahr
– ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können ebenfalls auf
Folgejahre vorgetragen und in Höhe von jeweils 10.000 € im Jahr mit
Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Diese Änderung
gilt für Verluste, die nach dem 31.12.2019 entstehen.Anmerkung: Die Verluste sollen in einem besonderen Verlustverrechnungskreis
berücksichtigt und nicht generell versagt, sondern zeitlich gestreckt werden.
Sie können
allerdings nur mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden, wenn welche da
sind.In dem Gesetz ist – überraschend – auch die umsatzsteuerliche Istbesteuerungsgrenze
von 500.000 € auf 600.000 € ab dem 1.1.2020 angehoben worden.
Nunmehr herrscht hier Gleichlauf mit der Buchführungsgrenze.

Bei höherer Gewalt keine Belegausgabepflicht

Seit dem 1.1.2020 muss für den Beteiligten an einem Geschäftsvorfall,
der mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst wird,
ein Beleg erstellt und diesem zur Verfügung gestellt werden. Der Beleg
kann elektronisch oder in Papierform erstellt werden. Aus Gründen der Zumutbarkeit
und Praktikabilität besteht bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl
von nicht bekannten Personen die Möglichkeit der Befreiung von der Belegausgabepflicht.
Dazu muss ein entsprechend begründeter Antrag beim Finanzamt gestellt werden.
Auf die Pflicht zur Ausgabe von Kassenbelegen kann im Fall des Vorliegens sog.
sach­licher Härten in Ausnahmefällen verzichtet werden. Solche
Härten liegen z. B. vor, wenn durch höhere Gewalt eine Belegausgabe
nicht möglich ist. Dazu zählt die Bundesregierung in ihrer Antwort
auf eine kleine Anfrage z. B. Stromausfall, Wasserschaden, Ausfall der Belegausgabe-Einheit
oder wenn die Belegausgabepflicht für den Steuerpflichtigen im konkreten
Einzelfall unzumutbar ist. Dies wird von der Finanzbehörde geprüft.
Kosten könnten im Rahmen einer Darlegung der Härte als ein Teilaspekt
berücksichtigt werden; ebenso die Ziele Abfallvermeidung und nachhaltiger
Umgang mit Ressourcen. Es wird jedoch immer im jeweiligen Einzelfall geprüft,
inwieweit eine Härte für den jeweiligen Steuerpflichtigen vorliegt.

Die Bundesregierung verweist auf die Möglichkeit, die Belege elektronisch
auszugeben. Es gebe keine Vorgaben, wie ein elektronischer Beleg zur Verfügung
gestellt werden müsse. Dies könne auch per E-Mail, über Kundenkonten
oder die sog. "Near Field Communication" (NFC) direkt auf das Mobiltelefon
– ohne Datenerhebung – erfolgen.
Bitte beachten Sie! Eine Pflicht zum Einsatz elektronischer Registrierkassen
gibt es auch weiterhin nicht. D. h. Unternehmen, die eine offene Ladenkasse
führen, fallen nicht unter die Belegausgabepflicht, wie bei elektronischen
Registrierkassen. Der Kunde ist grundsätzlich nicht verpflichtet den Beleg
mitzunehmen.

BMF äußert sich zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern

Das Bundesfinanzministerium äußert sich mit Schreiben vom 9.1.2020
zur Überlassung von betrieblichen Fahrrädern durch den Arbeitgeber
an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung. Danach gilt für die steuerliche
Behandlung von Fahrrädern und für E-Bikes, wenn diese verkehrsrechtlich
als Fahrrad einzuordnen sind (u. a. Geschwindigkeit unter 25 km/h, keine Kennzeichen-
und Versicherungspflicht) Folgendes:Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich
zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein betriebliches Fahrrad, das kein
Kraftfahrzeug ist, bleiben die Vorteile für die Überlassung ab
dem Veranlagungszeitraum 2019 bis Ende 2030 steuerfrei.Bei der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads in Form einer Gehaltsumwandlung
gilt Folgendes: Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich
Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte)
wird 1 % der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung
des Herstellers oder Händlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads
einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad
erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031, wird als monatlicher
Durchschnittswert der privaten Nutzung für das Kalenderjahr 2019 1 % der
auf volle 100 € abgerundeten halbierten (also 0,5 %) und ab 1.1.2020
1 % eines auf volle 100 € abgerundeten Viertels (also 0,25 %) der
unverbindlichen Preisempfehlung festgesetzt. Auf den Zeitpunkt der Anschaffung
des Fahrrads kommt es hier nicht an. Wurde das betriebliche Fahrrad vor dem 1.1.2019 vom Arbeitgeber bereits einem
Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel
des Nutzungsberechtigten auch danach für dieses Fahrrad bei der regulären
1-%-Regelung. Die Vergünstigungen (0,5 %, 0,25 % und die Sachbezugsgrenze
in Höhe von 44 €) können nicht beansprucht werden.Wird ein E-Bike verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug eingeordnet (z. B. Geschwindigkeiten
über 25 km/h), ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils die Regelung
wie bei Elektro-Kfz anzuwenden.

  • 1
  • 2

© Klaus Borgetto StB. GmbH - Impressum - Datenschutz - AGBs - Kontakt