Monat: Februar 2020

Altersteilzeit – kein Urlaubsanspruch für Freistellungsphase

Nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell
besteht kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die sog. Freistellungsphase.
Das entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts in ihrem Urteil vom 24.9.2019.Zur Entscheidung lag den Richtern der nachfolgende Sachverhalt vor: Ein Arbeitnehmer
war im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses beschäftigt. Ab dem
1.12.2014 wurde das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis
mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit fortgesetzt. Nach dem vereinbarten
Blockmodell war der Arbeitnehmer bis zum 31.3.2016 im bisherigen Umfang zur
Arbeitsleistung verpflichtet und anschließend bis zum 31.7.2017 von der
Arbeitsleistung freigestellt. Nach dem Arbeitsvertrag standen dem Arbeitnehmer
jährlich an 30 Arbeitstagen Urlaub zu. Im Jahr 2016 gewährte ihm der
Arbeitgeber an acht Arbeitstagen Erholungsurlaub. Der Arbeitnehmer vertrat jedoch
den Standpunkt, dass er für die Freistellungsphase der Altersteilzeit ebenfalls
einen Anspruch auf Urlaub hätte und verlangte die Abgeltung durch den Arbeitgeber.Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist,
steht mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub
zu. Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im
Verlauf des Kalenderjahres, muss der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend
der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden.Bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell sind Arbeitnehmer
in der Freistellungsphase nicht Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem
Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben. Diese Grundsätze gelten auch
für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für
die Berechnung des Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit keine abweichende
Vereinbarung getroffen haben.

Solidaritätszuschlag entfällt teilweise ab 2021

Mit dem "Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags
1995", das vom Bundesrat am 29.11.2019 gebilligt wurde, wird die Abschaffung
des Soli-Zuschlags gesetzlich definiert und der Soli in einem ersten Schritt
– ab 2021 – zugunsten niedriger und mittlerer Einkommen schrittweise zurückgeführt.
Bei der Einführung des Solidaritätszuschlags wurde für einkommensteuerpflichtige
Personen eine Freigrenze (972 €/1.944 € Einzel-/Zusammenveranlagung)
festgelegt. Diese Freigrenze wird auf 16.956 €/33.912 € angehoben.
Bis zu einem versteuernden Einkommen von 61.717 € ist dadurch kein Soli
mehr fällig. Auf die Freigrenze folgt eine sog. Milderungszone. Sie gilt
bis zu einer zu versteuernden Einkommensgrenze von 96.409 €. Die Höhe
des Soli-Zuschlags bleibt bei 5,5 % nach Überschreiten der Freigrenze.Anmerkung: Der Soli wird nicht abgeschafft bei den der Abgeltungsteuer
unterliegenden Einkünften aus Kapitalvermögen und bei der Körperschaftsteuer
(GmbH AG). Inwieweit die "teilweise" Abschaffung des Soli auch verfassungsrechtlich
Bestand haben wird, werden die schon angedeuteten Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht
zeigen.

Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung nunmehr beschlossen

Zur Stärkung des Unternehmensstandorts Deutschland wurde eine steuer­liche
Forschungsförderung (Forschungszulage) eingeführt, die vorrangig kleinen
und mittleren Unternehmen helfen soll, in eigene Forschung und Entwicklungstätigkeiten
zu investieren. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 29.11.2019 zugestimmt, dass
nunmehr zum 1.1.2020 in Kraft getreten ist.Zu den begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gehören
Vorhaben, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung,
industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind. Förderfähige Aufwendungen sind die beim Anspruchsberechtigten dem
Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer sowie
die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers,
soweit diese mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in begünstigten
Vorhaben betraut sind. Dazu gehören auch Aufwendungen aufgrund eines zwischen einer Kapitalgesellschaft
und einem Gesellschafter oder Anteilseigner abgeschlossenen Anstellungsvertrags,
der die Voraussetzungen für den Lohnsteuerabzug des Arbeitslohns erfüllt.
Förderfähige Aufwendungen sind auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers
in einem begüns­tigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Je nachgewiesener
Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten
beschäftigt ist, können 40 € je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal
40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen angesetzt
werden.Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen
Aufwendungen, maximal 2 Mio. €. Die Forschungszulage beträgt 25 %
der Bemessungsgrundlage und wird auf Antrag beim zuständigen Finanzamt
gewährt. Die Summe der für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
gewährten staatlichen Beihilfen darf einschließlich der Forschungszulagen
pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben den Betrag von 15 Mio.
€ nicht überschreiten. Der Antrag ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres
zu stellen, in dem die förderfähigen Aufwendungen vom Arbeitnehmer
bezogen worden oder entstanden sind.

Mindestlohn steigt auch 2020; Arbeitszeit von Minijobbern überprüfen

Die Mindestlohn-Kommission entscheidet alle zwei Jahre über die Höhe
des Mindestlohns. Sie wägt ab, ob er den Beschäftigten einen angemessenen
Mindestschutz bietet, faire Wettbewerbsbedingungen ermöglicht und die Beschäftigung
nicht gefährdet. Die Mindestlohnkommission empfahl zum 1.1.2019 den Mindestlohn von 8,84 €
auf 9,19 € und zum 1.1.2020 auf 9,35 € brutto je Zeitstunde anzuheben.

Vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen sind weiterhin die folgenden Personen:

Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz (hierfür gibt es seit dem
1.1.2020 eine
Mindestvergütung)

Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung

ehrenamtlich tätige Personen
Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung
Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg
in den Arbeitsmarkt
Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz
Selbstständige.

Der Mindestlohn steigt auch für Minijobber: Der gesetzliche Mindestlohn
gilt auch für Minijobber sowohl im gewerblichen Bereich wie auch im Privathaushalt.Bitte beachten Sie! Durch die Anhebung des Mindestlohns kann es vorkommen,
dass die regelmäßige monatliche Verdienstgrenze von 450 € aufgrund
der Stundenanzahl überschritten wird. Entsprechend muss der Beschäftigungsumfang
zum Jahresanfang reduziert werden. Der Minijobber kann ab 2020 nur noch rund
48 Stunden pro Monat (= 450 Euro/Monat : 9,35 Euro/Stunde) beschäftigt werden.
Im Jahr 2019 lag der Vergleichswert bei knapp 49 Stunden.

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen trotz Baukindergeld

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung haben Steuerpflichtige die Möglichkeit,
Aufwendungen, welche durch den eigenen Haushalt entstanden sind, als sog. haushaltsnahe
Dienstleistungen oder als Handwerkerleistungen steuermindernd geltend zu machen.
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
mindern die Einkommensteuer um bis zu 20 % der erklärten Aufwendungen,
maximal um 1.200 € im Jahr.Mit Beginn des sog. Baukindergeldes, welches den erstmaligen Erwerb von Wohneigentum
fördern soll, stand infrage, ob Handwerkerleistungen bei Empfängern
des Baukindergeldes steuerlich noch anerkannt werden dürfen. Das Finanzministerium
Schleswig-Holstein teilt in einer Verfügung vom 18.6.2019 mit, dass Handwerkerleistungen
nicht Inhalt der Förderung, die über 10 Jahre ausgezahlt wird, sind.
Daher kann trotz Baukindergeld eine Steuerermäßigung durch Handwerkerleistungen
erfolgen.Anmerkung: Das gilt wegen des gesetzlichen Ausschlusses nicht automatisch
für jedes Förderprogramm, z. B. durch die KfW für investive Maßnahmen
zur Bestandssanierung.

Neuregelung bei Vermietung eines Homeoffice an den Arbeitgeber

Für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger ein Arbeitszimmer oder eine Einliegerwohnung
als Homeoffice an seinen Arbeitgeber vermietet, vertraten der Bundesfinanzhof
und auch die Finanzverwaltung bisher die Auffassung, dass dabei grundsätzlich
von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen ist, selbst wenn befristete
Verträge o. Ä. dagegen sprechen. Entsprechend konnten die Aufwendungen
steuerlich – ohne Einschränkung – geltend gemacht werden. Der BFH vertritt
nunmehr mit Urteil vom 17.4.2018 eine andere Meinung. Daran hat sich auch das
BMF angepasst und die herrschende Rechtslage aktualisiert und verschärft.Die Absicht Einkünfte erzielen zu wollen, soll nicht mehr pauschal unterstellt
werden, es ist vielmehr eine Überprüfung vorzunehmen. Durch die Vermietung
von Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken wird die Wohnung
zweckentfremdet und als Gewerbeimmobilie umqualifiziert. Dabei soll eine objektbezogene
sog. "Überschussprognose" erstellt werden. Ist diese positiv,
ist die Einkunftserzielungsabsicht zu bejahen und es liegen für den Vermieter
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Bei einer negativen Prognose
handelt es sich um einen steuerlich unbeachtlichen Vorgang auf der privaten
Vermögensebene. Liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, sind die das Arbeitszimmer
oder die als Homeoffice genutzte Wohnung betreffenden Aufwendungen weiterhin
in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung berücksichtigungsfähig. Sie fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung
für ein häusliches Arbeitszimmer (1.250 € im Jahr). Sind die
Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer hingegen als Arbeitslohn zu
erfassen, unterliegen die Aufwendungen für das Arbeitszimmer oder die als
Homeoffice genutzte Wohnung ggf. der Abzugsbeschränkung für ein häusliches
Arbeitszimmer.Übergangsregelung: Für Mietverhältnisse, die vor dem
1.1.2019 abgeschlossen wurden, will die Finanzverwaltung weiterhin von einer
typisierenden Einkunftserzielungsabsicht ausgehen. Bei Homeoffice-Verträgen,
die nach dem 31.12.2018 abgeschlossen wurden, wird das Finanzamt wohl eine "Überschussprognose"
vornehmen.

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