Monat: Februar 2020

Fälligkeitstermine – Februar 2020

Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.2.2020
Gewerbesteuer, Grundsteuer: 17.2.2020

Sozialversicherungsbeiträge: 26.2.2020

Bewilligung von Sonntagsarbeit nur unter strengen Voraussetzungen

Eine Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot kommt nach dem Arbeitszeit-gesetz nur
dann in Betracht, wenn besondere Verhältnisse diese zur Verhütung
eines unverhältnismäßigen Schadens erfordern. Unter "besonderen
Verhältnissen" sind nur solche Umstände zu verstehen, die von
außen verursacht worden sind und auf die das antragstellende Unternehmen
keinen Einfluss nehmen kann.Aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens vor Weihnachten hatte Amazon 2015 den
Antrag gestellt, an den letzten beiden Adventssonntagen ca. 800 Arbeitnehmer
zu beschäftigen. Die Bezirksregierung erteilte daraufhin eine Ausnahmebewilligung.Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Münster entschieden am 12.12.2019,
dass diese Bewilligung rechtswidrig war. Die Sondersituation durch erhöhtes
Auftragsvolumen hatte nach den Angaben des Unternehmens zumindest auch maßgeblich
auf dem Geschäftsmodell beruht. Danach waren den Kunden kürzeste Lieferfristen
selbst in der Vorweihnachtszeit zugesagt worden.

Verkauf „gebrauchter“ E-Books

In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) am 19.12.2019 entschiedenen
Fall bot ein Online-Händler aus den Niederlanden im Rahmen eines "Leseklubs"
gebrauchte E-Books zum Kauf oder Tausch an. Zwei Interessenverbände, deren
Ziel die Vertretung der Interessen der niederländischen Verleger ist, hatten
dagegen geklagt. Sie sahen hierin eine Urheberrechtsverletzung.Die EuGH-Richter stellten fest, dass die Überlassung eines E-Books zur
dauerhaften Nutzung durch Herunterladen nicht unter das Recht der "Verbreitung
an die Öffentlichkeit" fällt, sondern vielmehr unter das Recht
der "öffentlichen Wiedergabe". Der Verkauf "gebrauchter"
E-Books über eine Website stellt demnach eine öffentliche Wiedergabe
dar, die der Erlaubnis des Urhebers bedarf.

Laub-, Nadel- oder Zapfenfall – Baumrückschnitt bei Grundstücksbeeinträchtigung

Der Eigentümer eines Grundstücks kann herüberragende Zweige
selbst abschneiden, wenn er dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene
Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist
erfolgt (Selbsthilferecht). Nach einer weiteren Regelung im Bürgerlichen
Gesetzbuch kann er auch vom Nachbarn die Beseitigung der Zweige verlangen. Die Vorschrift erfasst nicht nur die unmittelbar durch den Überhang hervorgerufene
Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung, wie sie z. B. in der Berührung
des Wohnhauses oder in der Gefahr des Abbruchs liegen kann. Maßgebend
ist allein die objektive Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung.
Damit ist auch die mittelbare Beeinträchtigung durch das Abfallen von Laub,
Nadeln und Ähnlichem erfasst.In einem vom Bundesgerichtshof am 14.6.2019 entschiedenen Fall stand eine Douglasie
nahe der Grundstücksgrenze und Äste ragten auf das Nachbargrundstück.
Der Nachbar fühlte sich in der Grundstücksnutzung beeinträchtigt,
denn von den überragenden Ästen der Douglasie fielen Nadeln und Zapfen
in einem Umfang von ca. 480 Liter pro Jahr auf die Garageneinfahrt und verunreinigten
diese. Das stellt eine objektive Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung
dar, so die BGH-Richter.

Rückgabe der Mietsache – Erlöschen der Rückgabepflicht

Grundsätzlich ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung
des Mietverhältnisses zurückzugeben. Dieses geschieht in der Regel
beim Übergabetermin.In einem vom Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt (OLG) entschiedenen Fall wurde
das Mietverhältnis für ein Gewerbemietobjekt durch den Mieter ordentlich
gekündigt und geräumt. Der mehrmalige Versuch einen Übergabetermin
mit dem Vermieter zu vereinbaren blieb, trotz Setzen einer Frist, erfolglos.
Daraufhin übergab der Mieter die Schlüssel zu den angemieteten Räumlichkeiten
einem vom Vermieter engagierten Wachdienst, erklärte die Besitzaufgabe
und verlangte die gezahlte Mietkaution vom Vermieter zurück. Dieser verweigerte
jedoch die Rückzahlung, da nach seiner Auffassung das Mietobjekt nicht
wirksam zurückgegeben wurde.Die OLG-Richter kamen zu der Entscheidung, dass der Mieter die Rückzahlung
der Kaution verlangen kann. Es war zwar keine Übergabe der Mietsache erfolgt,
aber die Rückgabepflicht war durch die Räumung des Mietobjekts und
die Schlüsselübergabe an den Wachdienst erloschen.

„Düsseldorfer Tabelle“ seit dem 1.1.2020

Die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene "Düsseldorfer
Tabelle" ist zum 1.1.2020 geändert worden. U. a. wurden die Bedarfssätze
minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben. Die Regelsätze
betragen bei Nettoeinkommen bis 1.900 € nun:369 € für Kinder von 0 – 5 Jahren,
424 € für Kinder von 6?- 11 Jahren,
497 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
530 € für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen
um bestimmte Prozentsätze.Neben den Bedarfssätzen für minderjährige und volljährige
Kinder wurde auch der Bedarf eines Studierenden, der nicht mehr bei seinen Eltern
oder einem Elternteil wohnt, sowie die sogenannten Selbstbehalte angepasst.
Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts
Düsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de
– Schnellzugriff – Düsseldorfer Tabelle.
Die nächste Änderung der "Düsseldorfer Tabelle" wird
voraussichtlich zum 1.1.2021 erfolgen.

Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die
letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz,
der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief
empfangen oder abgesandt worden sind oder der Buchungsbeleg entstanden ist.
Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2019
vernichtet werden:

Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare, Bilan­zen,
Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Pos­ten-Buchführung) – d. h.
Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.2010, Bilanzen und Inventare,
die vor dem 1.1.2010 aufgestellt sind, sowie Belege mit Buchfunktion.
Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe
sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige
Unterlagen – d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2014 entstanden
sind.

* Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht endgültig und Rechtsbehelfs-
oder Klageverfahren anhängig sind.Anmerkung: Durch die Regelungen des Gesetzes zur Bekämpfung von Schwarzarbeit
sind auch Privatpersonen verpflichtet, Rechnungen und Belege über steuerpflichtige
Leistungen zwei Jahre lang aufzubewahren Das gilt für Steuerpflichtige,
die handwerkliche Arbeiten im Haus und am Grundstück – wie z. B. bauliche
und planerische Leistungen sowie Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Gartenarbeiten
– beauftragt haben.

Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Um den Fachkräftemangel in Deutschland zu lindern, tritt am 1.3.2020 das
Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. Mit dem Gesetz wird der Arbeitsmarkt
für Fachkräfte aus Staaten außerhalb der Europäischen Union
vollständig geöffnet.

Künftig können auch Fachkräfte mit einer ausländischen
beruflichen Qualifikation in allen Berufen ein Visum oder einen Aufenthaltstitel
zur Beschäftigung erhalten. Die Beschränkung auf Engpassberufe entfällt.
Zur Erteilung des Visums oder Aufenthaltstitels zur Beschäftigung sind
die Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation und ein konkretes
Arbeitsplatzangebot nachzuweisen. Eine Vorrangprüfung wird nicht mehr
durchgeführt.
Außerdem werden die Möglichkeiten des Aufenthalts zur beruflichen
Anerkennung und zur Arbeitssuche erweitert.
Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren wird die Möglichkeit
eines schnelleren und planungssicheren Visumverfahrens eingeführt. Voraussetzung
ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der örtlich zuständigen
Ausländerbehörde. Sobald alle Unterlagen vorliegen und die Ausländerbehörde
die Zustimmung zur Einreise erteilt hat, erhält die Fachkraft innerhalb
von drei Wochen einen Termin in der Auslandsvertretung und innerhalb weiterer
drei Wochen das Visum.
Die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften für Fachkräfte befinden
sich künftig abschließend im Aufenthaltsgesetz. Die Regelungen
in der Beschäftigungsverordnung entfallen.

Ergänzend zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll Anfang März
2020 die Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und
der Aufenthaltsverordnung in Kraft treten, mit der weitere Regelungen vereinfacht,
weiterentwickelt und an die Bedürfnisse der Praxis angepasst werden. Insbesondere können Berufskraftfahrer im Güterverkehr und Busfahrer
künftig unter besonderen Voraussetzungen eine Beschäftigung in Deutschland
aufnehmen.Für vorwiegend aus religiösen Gründen beschäftigte Personen
wird künftig zur Förderung der Integration vor der Einreise grundsätzlich
der Nachweis von einfachen beziehungsweise – nach einer Übergangsfrist
– hinreichenden Deutschsprachkenntnissen als Voraussetzung für die Erteilung
eines Aufenthaltstitels zur Ausübung der religiösen Beschäftigung
verlangt.Des Weiteren sind Regelungen für Führungskräfte, leitende Angestellte
und Spezialisten, für Praktika von Schülern deutscher Auslandsschulen,
für Werklieferungsverträge und besondere Personeng^ruppen betroffen.

Rückkehr zur Meisterpflicht

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 20.12.2019 das vom Bundestag beschlossene
"Vierte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher
Vorschriften" gebilligt. Danach soll in zwölf derzeit zulassungsfreien
Handwerken künftig die Meisterpflicht wieder gelten. Es geht um diese zwölf Berufe: Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein-
und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer, Parkettleger,
Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler und Holzspielzeugmacher, Böttcher,
Glasveredler, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Raumausstatter sowie Orgel-
und Harmoniumbauer. Die genannten Berufe sollen damit wieder attraktiver und
das Niveau der Leistungen angehoben werden.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – zweite Erkrankung

Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch
dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender
Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit
auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch
entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits
zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit
führte.Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2019 hat der Arbeitnehmer
darzulegen und zu beweisen, dass eine vorangegangene Arbeitsunfähigkeit
im Zeitpunkt des Eintritts einer weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte.

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