Monat: Januar 2020

Werkstatt haftet wegen unterlassener Aufklärung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte am 17.10.2019 eine Werkstatt
zu Schadensersatzleistungen, weil sie einen Kunden nicht auf den weiteren Reparaturbedarf
an seinem SUV hingewiesen hatte.Die Werkstatt hatte das Fahrzeug repariert und dabei umfangreiche Arbeiten
am Motor durchgeführt. Unter anderem wurden alle hydraulischen Ventilspielausgleichselemente
und ein Kettenspanner erneuert. Den Zustand der zu diesem Zeitpunkt bereits
stark gelängten und austauschbedürftigen Steuerketten untersuchte
sie jedoch nicht. Deshalb erlitt der Motor nach einigen hundert Kilometern einen
Totalschaden.Die Werkstatt hätte den Zustand der Steuerketten überprüfen
und dem Kunden einen Austausch empfehlen müssen. Denn sie musste auch auf
Unzulänglichkeiten an den Teilen des Fahrzeugs achten, mit denen sie sich
im Zuge der durchgeführten Reparatur befasste und deren Mängel danach
nicht mehr ohne Weiteres entdeckt und behoben werden konnten. Wegen Verletzung
dieser Prüf- und Hinweispflicht muss sie ihrem Kunden die ihm dadurch entstandenen
Kosten für den Erwerb und Einbau eines Austauschmotors erstatten. Davon
abzuziehen sind jedoch die Kosten, die dem Kunden ohnehin durch den Austausch
der Steuerketten entstanden wären.

Pflichtverletzung bei Abreißen der Tapete ohne Neutapezierung

Eine Pflichtverletzung des Mieters kann darin liegen, dass er – ohne anschließend
neue Tapeten anzubringen – in der Mietwohnung vorgefundene Tapeten ganz oder
teilweise entfernt. Anders stellt sich die Sachlage dar, wenn die Tapeten angesichts
ihres Alters und Zustandes ohnehin wertlos waren. Die Beweislast trägt
der Vermieter. In einem vom Bundesgerichtshof am 21.8.2019 entschiedenen Fall waren die Tapeten 30 Jahre alt, mehrfach
überstrichen und lösten sich bereits an mehreren Stellen. Hier hatte
der Vermieter gegenüber dem Mieter keinen Anspruch auf Schadensersatz für
eine nicht durchgeführte Neutapezierung.

Ärztebewertungsportal „Jameda“ teilweise unzulässig

Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat entschieden, dass mehrere frühere
bzw. aktuelle Ausgestaltungen der Plattform "Jameda" unzulässig
sind. Mit ihnen verließ "Jameda" die zulässige Rolle des
"neutralen Informationsmittlers" und gewährte den an die Plattform
zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise "verdeckte Vorteile".
Andere von den Ärzten gerügte Funktionen waren dagegen zulässig.Insbesondere beanstandeten die OLG-Richter, dass auf den ohne Einwilligung
eingerichteten Profilen der Ärzte (sog. "Basiskunden") auf eine
Liste mit weiteren Ärzten verwiesen wurde, während auf den Profilen
der Ärzte, die Beiträge an die Plattform bezahlten (sog. "Premium-"
oder "Platinkunden"), ein solcher Hinweis unterblieben ist. Unzulässig
sei ebenfalls, dass die zahlenden Ärzte in Auflistungen mit Bild dargestellt
wurden, während bei den anderen Ärzten nur ein grauer Schattenriss
zu sehen ist. Dasselbe gelte für den Verweis auf Fachartikel von zahlenden
Ärzten, während auf den Profilen von sog. Platinkunden ein solcher
Verweis unterbleibt. Schließlich sei auch der Hinweis auf eine Liste mit
Ärzten für spezielle Behandlungsgebiete unzulässig, der ebenfalls
auf den Profilen zahlender Ärzte nicht zu sehen ist.

Jahressteuergesetz 2019 tritt in Kraft

Der Bundesrat stimmte am 29.11.2019 zahlreichen Änderungen im Steuerrecht
zu, die der Bundestag bereits am 7.11.2019 verabschiedet hatte. Sie dienen der
Anpassung an EU-Recht, der Digitalisierung und Verfahrensvereinfachung. Die
vorgesehenen Maßnahmen sind sehr umfangreich und sollen hier zunächst
stichpunktartig aufgezeigt werden. Über die einzelnen relevanten Regelungen
werden wir Sie über dieses Informationsschreiben auf dem Laufenden halten.

Es wird eine Sonderabschreibung für neue Elektronutzfahrzeuge
sowie elektrisch betriebene Lastenfahrräder in Höhe von 50 % im
Jahr der Anschaffung zusätzlich zur regulären Abschreibung eingeführt.
Begünstigt werden Elektronutzfahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2
und N3, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen
Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist
werden. Zu den begünstigten elektrisch betriebenen Lastenfahrrädern
gehören solche, die ein Mindest-Transportvolumen von 1 m3 und eine Nutzlast
von mindestens 150 kg aufweisen. Diese Sonderabschreibung gilt für Fahrzeuge,
die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2031 angeschafft werden.

Bei der privaten Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen oder
von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen kommt anstelle der sog. 1-%-Regelung
eine 0,5-%-Regelung zum Tragen. Diese Regelung gilt für Fahrzeuge, die
nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 angeschafft werden. Das Jahressteuergesetz
erweitert diese Regelung nunmehr über den 31.12.2021 hinaus bis zum 1.1.2025
für Fahrzeuge, die unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen
Antriebsmaschine eine Reichweite von mindestens 60 Kilometern erreichen. Wird
das Fahrzeug nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 angeschafft, muss die
Mindestreichweite 80 Kilometer betragen. Überschreitet die Kohlendioxidemission
je gefahrenen Kilometer 50 Gramm nicht, spielt die Mindestreichweite keine
Rolle.
Beträgt der Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 €, kommt für
Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft werden,
anstelle der 0,5-%-Regelung eine 0,25-%-Regelung zum Tragen, wenn das Fahrzeug
gar keine Kohlen­dioxidemission verursacht.

Die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für
das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs
im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für
die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung
wird bis zum 31.12.2030 verlängert.

Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen durchgesetzt worden:

Steuerfrei bleiben Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die
der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen.
Die Weiterbildung darf keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.

Gutscheine und Geldkarten gehören nur dann nicht zu den Einnahmen
aus Geld, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen
berechtigen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt
werden.
Ab dem 1.1.2020 unterbleibt der Ansatz eines Sachbezugs, wenn der Arbeitgeber
seinen Arbeitnehmern eine Wohnung zu Wohnzwecken verbilligt überlässt,
soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen
Mietwerts ausmacht und dieser Richtwert für die Wohnung nicht mehr als
25 € je Quadratmeter (ohne umlagefähige Kosten) beträgt.
Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen werden von zzt.
12 € bzw. 24 € auf 14 € bzw. 28 € ab dem 1.1.2020 angehoben.

Des Weiteren wird für Berufskraftfahrer ein Pauschbetrag in Höhe
von 8 € pro Tag eingeführt, der anstelle der tatsächlichen
Aufwendungen, für die üblicherweise während einer mehrtägigen
beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Übernachtung im
Kraftfahrzeug des Arbeitgebers entstehende Mehraufwendungen in Anspruch genommen
werden können.
Der Pauschbetrag kann auch von selbstständigen Berufskraftfahrern
geltend gemacht werden.
Zuschüsse für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im
Linienverkehr – sog. "Job-Tickets" – können mit einer
Pauschalsteuer von 25 % versteuert werden, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer
nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
In diesem Fall unterbleibt auch die Minderung der Entfernungspauschale. Die
Regelung gilt ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes.
Eine Pauschalversteuerung mit 25 % kann auch für die unentgeltliche
oder verbilligte Übereignung eines betrieblichen Fahrrads, das
kein Kraftfahrzeug ist, in Anspruch genommen werden, wenn es den Arbeitnehmern
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn übereignet wird.

R ückwirkend neu geregelt wurde, dass sog. Fondsetablierungskosten
bei modellhafter Gestaltung eines geschlossenen gewerblichen Fonds zu den
Anschaffungskosten gehören und somit nicht sofort steuerlich abziehbar
sind.
Für Veröffentlichungen in elektronischer Form – sog. E-Books
– kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz (zzt. 7 %) zum Tragen. Davon
betroffen sind auch Bereitstellungen von Datenbanken, die eine Vielzahl von
elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen
enthalten. Die Regelung tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes
in Kraft.

Neben diesen und weiteren hier zunächst nicht erwähnten Änderungen,
setzt das Jahressteuergesetz 2019 auch noch gewichtige Neuregelungen bei innergemeinschaftlichen
Lieferungen zum 1.1.2020 in Kraft – siehe hierzu den separaten Beitrag.

Änderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 1.1.2020

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei.
Spiegelbildlich unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsland
der Umsatzsteuer. Ab dem1.1.2020 werden die Voraussetzungen der Steuerfreiheit
bei innergemeinschaftlichen Lieferungen verschärft.Die Vorlage der USt-ID-Nr. des Abnehmers ist künftig eine materiell-rechtliche
Voraussetzung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung.
Folglich muss der Abnehmer der Lieferung im anderen Mitgliedstaat für umsatzsteuerliche
Zwecke erfasst sein, d. h. er muss im Zeitpunkt der Lieferung eine USt-ID-Nr.
besitzen, die ihm in dem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Er muss diese
gegenüber dem liefernden Unternehmer verwenden.Des Weiteren entfällt für innergemeinschaftliche Lieferungen die
Umsatzsteuerbefreiung, wenn der Lieferer keine zusammenfassende Meldung macht
bzw. wenn diese unrichtig oder unvollständig abgegeben wurde.Ab dem 1.1.2020 entfällt die Erklärungspflicht des Verbringenstatbestandes
durch den Lieferanten in ein Konsignationslager im Bestimmungsland, wenn
bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beförderung oder der Versand
von Gegenständen in ein EU-Land ist auch dann umsatzsteuerfrei, wenn die
Gegenstände zunächst nicht ausgeliefert, sondern eingelagert werden.
Voraussetzung dafür ist u. a., dass dem deutschen Unternehmer die vollständige
Anschrift des Erwerbers im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung
bekannt ist. Des Weiteren muss die Ware spätestens nach Ablauf von zwölf
Monaten nach der Bestückung des Lagers wieder entnommen worden sein. Dazu
sind umfangreiche Nachweise und Aufzeichnungen zu führen.Bisher existierte keine EU-einheitliche Regelung der Reihengeschäfte.
Durch die sog. "Quick Fixes" wird nun auch der Begriff des Reihengeschäfts
EU-weit einheitlich definiert. Die einheitliche Regelung ordnet in einem Reihengeschäft
die bewegte Lieferung grundsätzlich der Lieferung an den mittleren Unternehmer
(Zwischenhändler) zu, wenn er die Gegenstände selbst oder auf seine
Rechnung durch einen Dritten versendet oder befördert. Dies entspricht
der bisherigen deutschen Rechtsauffassung. Abweichend davon wird die Versendung oder Beförderung nur der Lieferung
von Gegenständen durch den Zwischenhändler zugeschrieben, wenn der
Zwischenhändler seinem Lieferer die USt-ID-Nr. mitgeteilt hat, die ihm
vom Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert
werden, erteilt wurde.

III. Bürokratieentlastungsgesetz in Kraft

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, Bürokratie abzubauen und
so die Wirtschaft dadurch auch finanziell zu entlasten. Dafür sind im III.
Bürokratieentlastungsgesetz, das am 8.11.2019 vom Bundesrat gebilligt wurde,
auch verschiedene steuerliche Maßnahmen vorgesehen. Dazu zählen:

Gesundheitsförderung: Der Arbeitgeber kann ab dem 1.1.2020 –
unter bestimmten Voraussetzungen – bis zu 600 € (vorher 500 €) im
Jahr steuerfrei leisten, um die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit seiner
Beschäftigten durch betriebsinterne Maßnahmen der Gesundheitsförderung
oder entsprechende Barleistungen für Maßnahmen externer Anbieter
zu erhalten.
Kurzfristige Beschäftigung: Der Höchstbetrag, bis zu dem
eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % bei kurzfristig Beschäftigten
zulässig ist, wurde von 72 € auf 120 € angehoben. Der pauschalierungsfähige
durchschnittliche Stundenlohn erhöht sich von 12 € auf 15 €.

Gruppenunfallversicherung: Der Arbeitgeber kann die Beiträge
für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20
% erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer
62 € im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Betrag erhöht
sich auf 100 € im Jahr.

Kleinunternehmerregelung: Die Umsatzsteuer wurde von inländischen
Unternehmern nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die
Grenze von 17.500 € nicht überstiegen hat und 50.000 € im laufenden
Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Anhebung auf
22.000 € soll die seit der letzten Anpassung erfolgte allgemeine Preisentwicklung
berücksichtigen.

Existenzgründer: Die besondere Regelung, durch die Unternehmen
im Jahr der Gründung und im Folgejahr verpflichtet werden, die Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatlich abzugeben, wird bis 2026 ausgesetzt.

Zu weiteren Maßnahmen gehören u. a. die Einführung der elektronischen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Erleichterungen bei der Archivierung
von elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen sowie die Option eines digitalen
Meldescheins im Beherbergungsgewerbe.

Steuerliche Behandlung von Reisekosten bei Auslandsdienstreisen ab 1.1.2020

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 15.11.2019 die neuen
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten
für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2020
bekannt gemacht. Eine Reisekostentabelle finden Sie auf der Internetseite des
BMF unter:
https://www.bundesfinanzministerium.de und dort unter Service ->
Publikationen -> BMF-Schreiben.Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für
Luxemburg geltende Pauschbetrag, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete
eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte 2020

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die
für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht
in der Sozial­versicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für
das Jahr 2020 gelten folgende Rechengrößen:

Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig,
wenn sie im Jahr mehr als 62.550 € bzw. im Monat mehr als 5.212,50 €
verdienen.
Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich
höchstens 56.250 € bzw. von monatlich höchstens 4.687,50 €
berechnet.
Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung
beträgt 82.800 € in den alten Bundesländern (aBL) bzw. 77.400
€ in den neuen Bundesländern (nBL) im Jahr.
Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens
6.900 € (aBL) bzw. 6.450 € (nBL) monatlich berechnet.
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 3.185
€ (aBL)/3.010 € (nBL) monatlich, also 38.220 € (aBL)/36.120
€ (nBL) jährlich festgelegt.
Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 € monatlich.

Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin
14,6 % (zzgl. individueller Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse). Der Beitragssatz
für die Pflegeversicherung bleibt ebenfalls bei 3,05 % und entsprechend
bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, bei 3,30 %.
Auch der Rentenversicherungsbeitragssatz bleibt stabil bei 18,6 %, der Beitragssatz
für die Arbeitslosenversicherung wird – befristet bis 31.12.2022 – von
2,5 % auf 2,4 % gesenkt.Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind
– wie auch der Zusatzbeitrag, wenn die Krankenversicherungen einen solchen erheben
– seit dem 1.1.2019 wieder je zur Hälfte von Arbeitgebern und Beschäftigten
zu tragen. Den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25
%) trägt der Arbeitnehmer weiterhin allein. Ausnahmen gelten für
das Bundesland Sachsen: Hier trägt der Arbeitnehmer 2,025 % (bzw. kinderlose
Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 2,275 %) und der Arbeitgeber
1,025 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab 2020
von 251 € auf 258 € monatlich (Frühstück 54 €, Mittag-
und Abendessen je 102 €). Demzufolge beträgt der Wert für ein
Mittag- oder Abendessen 3,40 € und für ein Frühstück 1,80
€. Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf 235 €. Bei
einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis.
Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für
Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.

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