Monat: November 2019

III. Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet – steuerliche Änderungen

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, Bürokratie abzubauen und
so die Wirtschaft dadurch auch finanziell zu entlasten. Dafür sind im Bürokratieabbaugesetz
III verschiedene Maßnahmen vorgesehen. Zu den steuerlich interessanten
Maßnahmen zählen:Gesundheitsförderung: Der Arbeitgeber kann – unter bestimmten Voraussetzungen
– bis zu 500 € im Jahr steuerfrei leisten, um die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit
seiner Beschäftigten durch zielgerichtete betriebsinterne Maßnahmen
der Gesundheitsförderung oder entsprechende Barleistungen für Maßnahmen
externer Anbieter zu erhalten. Dieser Betrag wird auf 600 € je Arbeitnehmer
im Kalenderjahr angehoben.Kurzfristige Beschäftigung: Zzt. ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer
mit 25 % bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern zulässig, wenn
der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 72 € nicht übersteigt.
Dieser Höchstbetrag wird auf 120 € angehoben. Außerdem erhöht
sich der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn von 12 €
auf 15 €.Gruppenunfallversicherung: Der Arbeitgeber kann die Beiträge für
eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben,
wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 62 €
im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Betrag wird auf 100 € im
Jahr angehoben.Kleinunternehmerregelung: Die Umsatzsteuer wird von Unternehmern derzeit
nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500
Euro nicht überstiegen hat und 50.000 € im laufenden Kalenderjahr
voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Anhebung auf 22.000 €
soll die seit der letzten Anpassung erfolgte Preisentwicklung berücksichtigen.Zu den weiteren Maßnahmen gehören u. a. die Einführung der
elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Erleichterungen bei der
Archivierung von elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen, die Option eines
digitalen Meldescheins im Beherbergungsgewerbe etc. Der Bundesrat hat dem Gesetz
am 8.11.2019 zugestimmt.

III. Bürokratieentlastungsgesetzweitere Änderungen

Das geplante III. Bürokratieentlastungsgesetz soll die Wirtschaft, die
Bürger und die Verwaltung von Bürokratie entlasten. Es enthält
folgende Schwerpunkte:
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Die Krankenkassen
informieren künftig den Arbeitgeber auf Abruf elektronisch über
Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich versicherten
Arbeitnehmers.Erleichterungen bei der Archivierung elektronisch gespeicherter Steuerunterlagen:
Es entfällt für Unternehmen die Pflicht, bei einem Wechsel der
Steuersoftware die alten DV-Programme zehn Jahre lang in Betrieb zu halten.
Künftig können diese fünf Jahre nach dem Wechsel abgeschafft
werden, sofern ein Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen
vorhanden ist.Option eines digitalen Meldescheins im Beherbergungsgewerbe: Hotels
und Pensionen müssen ihre Gäste Meldescheine aus Papier ausfüllen
und unterschreiben lassen. Das soll künftig auch digital möglich
sein – zum Beispiel in Verbindung mit dem elektronischen Personalausweis.
Der Bundesrat hat dem Gesetz am 8.11.2019 zugestimmt.

Spaziergang in der Arbeitspause ist nicht unfallversichert

Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsdienliche
Tätigkeit verrichten. Spazierengehen in einer Arbeitspause ist keine Haupt-
oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis eines Versicherten,
sondern stellt eine eigenwirtschaftliche Verrichtung dar. Verunglückt ein
Versicherter hierbei, ist dies daher kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen
Unfallversicherung. Zu dieser Entscheidung kam das Hessische Landessozialgericht
in seinem Urteil vom 24.7.2019.

Private Tätigkeit auf Dienstreise nicht gesetzlich unfallversichert

Beschäftigte sind auch auf Dienstreisen gesetzlich unfallversichert. Dies
gilt jedoch nur während der Betätigungen, die einen inneren Zusammenhang
mit der beruflichen Tätigkeit aufweisen.Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hatte in einem Fall zu entscheiden,
bei dem eine Frau im Anschluss an die Dienstreise Urlaub machen wollte und telefonisch
ein Taxi rief, um einen Mietwagen für den Urlaub abzuholen. Im Hotelzimmer
stürzte sie jedoch auf dem Weg vom Bad zum Telefon und zog sich eine Oberschenkelfraktur
zu.Hier handelte es sich nach Auffassung des LSG um eine private Verrichtung,
die nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fällt.

Testierfähigkeit des Erblassers – Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht

Verstirbt ein Mensch, kann es trotz Vorliegen eines Testaments zu Auseinandersetzungen
bezüglich der Erbverteilung kommen. Bei älteren und/oder demenzkranken
Erblassern wird häufig die Testierfähigkeit angezweifelt. Hier kann
eine Rücksprache mit dem behandelnden Arzt Aufschluss geben. Dieser ist
jedoch an seine ärztliche Schweigepflicht gebunden, die auch über
den Tod des Patienten hinausgeht. Bei Lebzeiten des Patienten kann nur dieser den Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht
entbinden. Auch nach dem Tode sind die Erben oder die nahen Angehörigen
generell nicht berechtigt, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden.In welchem Umfang die Geheimhaltungspflicht nach dem Tode des Vertrauensgebers
fortbesteht, beurteilt sich nach der Lage des Einzelfalls. Geht ein mutmaßlicher
Wille des Verstorbenen eindeutig dahin, dass er unter Berücksichtigung
seines wohlverstandenen Interesses auf weitere Geheimhaltung verzichten würde,
so steht dem Arzt kein Verweigerungsrecht zu.

Fälligkeitstermine – November 2019

Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 11.11.2019
Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.11.2019

Sozialversicherungsbeiträge: 27.11.2019

Das Setzen von Cookies erfordert aktive Einwilligung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 1.10.2019 entschieden, dass
für das Setzen von Cookies die aktive Einwilligung des Internetnutzers
erforderlich ist. Ein voreingestelltes Ankreuzkästchen genügt daher
nicht.In dem entschiedenen Fall verwendete die deutsche Planet49 GmbH bei Online-Gewinnspielen
zu Werbezwecken ein Ankreuzkästchen mit einem voreingestellten Häkchen,
mit dem Internetnutzer, die an einem solchen Gewinnspiel teilnehmen möchten,
ihre Einwilligung in das Speichern von Cookies erklären. Die Cookies dienten
zur Sammlung von Informationen zu Werbezwecken für Produkte der Partner
der Planet49 GmbH.Die Richter des EuGH stellten in ihrer Begründung klar, dass die Einwilligung
für den konkreten Fall erteilt werden muss. Die Betätigung der Schaltfläche
für die Teilnahme am Gewinnspiel stellt noch keine wirksame Einwilligung
des Nutzers in die Speicherung von Cookies dar.Weiterhin stellte der EuGH klar, dass der Diensteanbieter gegenüber dem
Nutzer hinsichtlich der Cookies u. a. Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit
Dritter machen muss.

Mängelbehebung vor Ort bei sperriger Ware

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zu entscheiden, ob ein Verbraucher
bei einer sperrigen, jedoch mit Mängeln gelieferten Ware die Schadensbehebung
vor Ort verlangen kann. Folgender Sachverhalt lag ihm zur Entscheidung vor: Im Juli 2015 kaufte ein
Verbraucher telefonisch ein 5 x 6 m großes Zelt. Nach der Lieferung des
Zelts am Wohnsitz des Käufers stellte dieser fest, dass das Zelt mangelhaft
war, und verlangte daraufhin vom Verkäufer, an seinem Wohnsitz den vertragsgemäßen
Zustand des Verbrauchsguts herzustellen. Er schickte das Zelt nicht zurück
und bot auch nicht an, dies zu tun. Der Verkäufer wies die das Zelt betreffenden
Mängelrügen als unbegründet zurück. Gleichzeitig wies er
den Käufer weder darauf hin, dass ein Transport des Zelts an den Geschäftssitz
erforderlich ist, noch bot er an, für die Transportkosten einen Vorschuss
zu leisten.Die EuGH-Richter kamen zu der Entscheidung, dass der Verkäufer zur Mangelbehebung
zum Verbraucher fahren muss, wenn es sich bei dem Artikel um sperrige Ware handelt.
Maßvolle Unannehmlichkeiten sind jedoch für den Käufer zumutbar.
Ist das der Fall, hat er dafür Sorge zu tragen, dass der Verkäufer
die Ware für den Nachbesserungsversuch erhält. Zusätzliche Kosten
dürften dem Käufer aber auch dann nicht entstehen, sondern sind vom
Verkäufer zu tragen. Einen Anspruch auf einen Vorschuss für die Transportkosten hat der Käufer
nicht. Ab einem gewissen Grad allerdings darf die grundsätzlich unterlegene
Stellung des Verbrauchers bei der Überprüfung von Mängeln zu
Lasten des Verkäufers gehen.

Widerruf von Kreditverträgen aufgrund mangelnder Widerrufsbelehrung

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4.6.2019 bietet Verbrauchern
die Möglichkeit, hochverzinste Immobiliendarlehen zu widerrufen. Der BGH
hatte die Widerrufsbelehrung in einem Kreditvertrag einer Bank für fehlerhaft
erklärt.Aufgrund dieses Beschlusses haben Kreditnehmer die Möglichkeit, Kreditverträge
noch Jahre nach Abschluss rückabzuwickeln, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung
fällig wird. Betroffen sind Darlehensverträge zahlreicher Banken,
die zwischen dem 11.6.2010 und dem 20.3.2016 geschlossen wurden.Der BGH hatte eine Passage in der Widerrufsinformation des Kreditvertrags moniert.
Darin heißt es, dass die Widerrufsfrist des Darlehensvertrags erst dann
beginne, wenn der Kreditnehmer „seine Pflichten aus Paragraph 312g Absatz
1 Satz 1 BGB (…) erfüllt habe.“ Dieser Passus bezieht sich aber
allein auf Geschäfte, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen
werden.Elektronischer Geschäftsverkehr bezeichnet einen ausschließlich
online geschlossenen Vertrag. Immobilienkreditverträge werden in der Regel
jedoch per eigenhändiger Unterschrift geschlossen. Diese Unterschrift schließt
einen Vertrag im Sinne des elektronischen Geschäftsverkehrs aus. Somit
ist die Widerrufsbelehrung des Vertrags fehlerhaft und dieser kann rückabgewickelt
werden.

Einschränkung des Stimmrechts von Eigentümern sog. „Geisterwohnungen“

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 18.1.2019 entschiedenen Fall teilte
ein Bauträger im Jahr 1994 ein Grundstück in Wohnungs- und Teileigentum
auf. Nach der Teilungserklärung sollten in vier Bauabschnitten auf dem
Grundstück vier Häuser gebaut werden.Vom Bauträger wurden jedoch nur zwei Häuser mit 120 Wohnungen errichtet.
Eigentümer der anderen 120 Wohnungs- und Teileigentumseinheiten in den
beiden nicht errichteten Häusern ist der Bauträger. Nach der Teilungserklärung
werden die Kosten im Verhältnis der Wohnflächen verteilt. Auf die
nicht errichteten Wohnungen entfällt damit ein Stimmkraftanteil von 48
%. Die anderen Miteigentümer beantragten, dass sich das Stimmrecht für
die noch nicht gebauten Wohnungen nach dem Miteigentumsanteil richten sollte.
Damit würde sich der Stimmkraftanteil von 48 % auf 36 % reduzieren.Zwar steht selbst einem sondereigentumslosen Miteigentümer ein Stimmrecht
zu, so die Richter des BGH. Wenn aber die Gemeinschaftsordnung ausdrücklich
das Stimmrecht nach der Wohnfläche berechnet und der geplante Bau, wie
hier seit über 20 Jahren, nicht errichtet wurde, ist eine solche Regelung
als unbillig anzusehen. Der Stimmrechtsanteil von 48 % verschafft dem Eigentümer
der noch nicht errichteten Wohnungen eine faktische Mehrheit, weil die Anwesenheit
aller Wohnungseigentümer bei einer Gemeinschaft in der o. g. Größe
auch mit Vollmachten nicht erzielt werden kann. Ferner ist er mangels Wohnungen
von den wesentlichen Entscheidungen der täglichen Verwaltung praktisch
nicht betroffen. Die Herabsetzung der Stimmkraftanteile war somit korrekt.

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