Monat: Oktober 2019

Sachgrundlose Befristung – ein Tag Überschreitung des Zwei-Jahreszeitraums

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist die kalendermäßige
Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nur
bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. In einem vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) am 9.4.2019 entschiedenen
Fall begann das Arbeitsverhältnis am 5.9.2016. In der Zeit vom 5.9.2016
bis zum 23.9.2016 besuchte der Arbeitnehmer eine Schulung und reiste dazu bereits
am 4.9.2016 an. Die Reise- und Hotelkosten übernahm der Arbeitgeber. Mit
einer Vereinbarung im Februar 2017 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum
4.9.2018 verlängert. Nach Ablauf der Befristung erhielt der Arbeitnehmer
keine unbefristete Stelle. Er war der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis
nicht durch die Befristung bis zum 4.9.2018 beendet war.Die LAG-Richter kamen zu dem Urteil, dass die Befristung hier um einen Tag
überschritten war, da die Dienstreise am 4.9.2016 bereits Arbeitszeit war.
Diese Überschreitung der Zwei-Jahresfrist um einen Tag führte dazu,
dass mit dem Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand.

Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage

War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm
nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb
von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so
ist auf seinen Antrag hin die Klage nachträglich zuzulassen. Eine Klage nach der o. g. gesetzlichen Regelung ist jedoch nicht nachträglich
zuzulassen, wenn ein Arbeitnehmer, der sich nicht nur vorübergehend im
Ausland aufhält, nicht sicherstellt, dass er zeitnah von einem Kündigungsschreiben
Kenntnis erlangt, das in einen von ihm vorgehaltenen Briefkasten im Inland eingeworfen
wird.In dem entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer in Katar tätig. Er hatte
einen Bekannten beauftragt, an ihn adressierte Post zu sammeln und einmal im
Monat zu ihm nach Katar zu schicken. Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden
hier, dass der Arbeitnehmer kein Recht auf eine nachträgliche Klageerhebung
hatte.

Kein Arbeitsunfall bei Einwurf eines privaten Briefs

In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall verletzte sich eine
Frau, als sie auf dem Heimweg von ihrer Arbeitsstelle versuchte einen privaten
Brief einzuwerfen. Das Gericht hatte nun zu entscheiden, ob es sich hier um
einen Arbeitsunfall handelte.Das BSG kam zu der Entscheidung, dass dieser Briefeinwurf als rein privatwirtschaftliche
Handlung zu beurteilen ist, und somit nicht mehr unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung
stand. Zwar unterliegt grundsätzlich das Zurücklegen des mit der versicherten
Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort
der Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Frau
hatte diesen Weg jedoch unterbrochen, als sie den Pkw verlassen hat, um einen
Brief einzuwerfen.

Bundesregierung fördert Photovoltaik-Ausbau

Die Bundesregierung will den Ausbau der Erneuerbaren Energien vorantreiben
und fördert Anlagenbetreiber, die Photovoltaikanlagen auf vermieteten Gebäuden
installieren. Mieter selbst können die Förderung zwar nicht direkt
erhalten. Dennoch profitieren sie von der Förderung, denn der Strompreis
ist gemindert um Netzentgelte, netzseitige Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgaben,
wird also günstiger. Voraussetzung für die seit zwei Jahren bestehende
Förderung: Mindestens 40 % der Fläche des Gebäudes muss Wohnfläche
sein.Nur wer die Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Wohngebäudes betreibt,
kann die Förderung beantragen. Diese besteht in einem sog. Mieterstromzuschlag,
der vom Netzbetreiber gewährt wird. Die Höhe des Zuschlags hängt
von der Größe der Anlage und dem Photovoltaik-Zubau insgesamt ab.
Sie liegt zwischen 2,2 und 3,8 Cent pro Kilowattstunde. Hierin enthalten ist
auch eine Entschädigung für den zusätzlichen Aufwand des Betreibers,
meist der Vermieter, durch verpflichtende Vertrags- und Rechnungsgestaltung,
Registrierung und Mitteilung.

Bundesregierung beschließt Wohn- und Mietenpaket

Die Bundesregierung hat sich am 18.8.2019 auf Maßnahmen zum bezahlbaren
Wohnen und der Schaffung zusätzlichen Wohnraums geeinigt. Hier ein paar
der wichtigsten Punkte:

Die Regelungen der Mietpreisbremse werden um fünf weitere Jahre verlängert.
Zu viel gezahlte Miete soll auch rückwirkend für einen Zeitraum
von 2,5 Jahren nach Vertragsschluss zurückgefordert werden können,
sofern ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse vorliegt.
Der Betrachtungszeitraum für die ortsübliche Vergleichsmiete wird
von vier auf sechs Jahre verlängert.
Ebenfalls bis zum Ende des Jahres wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf
vorlegen, der die Möglichkeit zur Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen
begrenzt.
Die Nebenkosten für den Erwerb von selbst genutztem Wohnraum sollen
deutlich gesenkt werden. Käufer von Wohnungen und Einfamilienhäusern
sollen künftig maximal die Hälfte der Maklerkosten tragen müssen.

Bußgeld bei Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung

Viele Städte und Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten bestimmen,
dass Wohnraum nur mit Genehmigung zur wiederholten, nach Tagen oder Wochen bemessenen
entgeltlichen Überlassung als Ferienwohnung oder Fremdenbeherbergung, insbesondere
einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen,
genutzt werden darf. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße
geahndet werden.So bestimmt es auch das „Hessische Wohnungsaufsichtsgesetz Ferienwohnungen“.
Die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) entschieden dazu am 2.8.2019,
dass die Vermietung einer Wohnung ohne Genehmigung zur Nutzung der Wohnung als
Ferienwohnung – über die Plattform „Airbnb“ – gegen das Hessische
Wohnungsaufsichtsgesetz verstößt. Das OLG bestätigte wegen Verstoßes
hiergegen verhängte Geldbußen von i.H.v. 6.000 €.

Makler verliert Vergütungsanspruch bei Falschberatung

Informiert ein Makler einen Kaufinteressenten über Tatsachen, die für
die Kaufentscheidung wesentlich sind, infolge einer unzureichenden Organisation
der Abläufe in seinem Büro leichtfertig falsch, kann er seinen Anspruch
auf Vergütung verlieren.In einem vom Oberlandesgericht Rheinland-Pfalz am 2.5.2019 entschiedenen Fall
legte ein Kaufinteressent gegenüber dem Makler deutlich dar, dass er Wert
darauf legt, in der Wohnungseigentümerversammlung nach Abstimmungsmodus
und Zahl der Miteigentümer nicht überstimmt werden zu können.Der Makler hatte jedoch ins Blaue hinein behauptet, dass es nur einen weiteren
Eigentümer gab und die Abstimmung nach Kopfteilen erfolgt. Ferner versicherte
der Makler wahrheitswidrig, dass noch keine Teilungserklärung vorlag. Tatsächlich
lag zum Zeitpunkt dieser Aussage die Teilungserklärung aber bereits dem
Sohn des Maklers, mit dem dieser zusammenarbeitet, vor. Daraus ergab sich auch,
dass – abweichend von den Angaben des Maklers – in der Wohnungseigentümerversammlung
nach Eigentumsanteilen abgestimmt wird. Ferner verfügte der Sohn auch über
die Information, dass es zwei Miteigentümer gab. Der Makler hatte sich
durch die o. g. Falschinformationen grob fehlerhaft verhalten und daher seinen
Maklerlohn verwirkt.

Besonderheiten bei Verträgen mit nahen Angehörigen

Zum Jahresende hin werden häufig Verträge neu abgeschlossen oder
an geschäftliche oder gesetzliche Veränderungen angepasst, die ab
dem nächsten Jahr greifen sollen. Hier gilt zu beachten, dass Verträge
zwischen Unternehmer oder Personengesellschafter und deren nahen Angehörigen
grundsätzlich im Fokus der Finanzverwaltung stehen. Das können Mietverträge
über die Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Gegenständen
oder aber auch Kauf-, Darlehens- oder Schenkungsverträge sein. Unter bestimmten
Voraussetzungen kann es zu negativen steuerlichen Folgen für die Beteiligten
kommen, wenn der Vertrag nicht ordnungsgemäß – also wie unter fremden
Dritten – abgeschlossen wurde.In einem vom Finanzgericht Münster (FG) am 5.9.2019 entschiedenen Fall
lag ein Mietvertrag über die Nutzung von Geschäftsräumen zwischen
einer Personengesellschaft und der Ehefrau eines Gesellschafters vor, der zu
50 % beteiligt ist. Tatsächlich wurde aber zusätzlich noch ein weiterer
Raum unentgeltlich an die Personengesellschaft überlassen. Nach einer Betriebsprüfung
gelangte das Finanzamt zu der Überzeugung, dass es sich bei den Räumlichkeiten
um ein häusliches Arbeitszimmer handelt und qualifizierte die Mietzahlungen
zu nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben um.Das FG folgte der Auffassung des Finanzamts. Verträge zwischen einer Gesellschaft
und deren Gesellschaftern bzw. Angehörigen des beherrschenden Gesellschafters
müssen grundsätzlich auf ihre Fremdüblichkeit geprüft werden.
Das heißt, dass der Vertrag so abgeschlossen wurde, wie er zwischen Fremden
abgeschlossen worden wäre. Im entschiedenen Fall hat die Gesellschaft mehr
Räume zur Verfügung gehabt, als vertraglich vereinbart wurde. Eine
solche Konstellation wäre unter Fremden nicht eingetreten.Bitte beachten Sie! Geprüft werden Verträge auch auf das vereinbarte
Entgelt und sonstige Vorteile, die einer der beiden Parteien unberechtigterweise
zugutekommen könnte. Das gilt nicht nur für Mietverträge,
sondern auch für Kauf-, Darlehens- oder Schenkungsverträge. Lassen
Sie sich in solchen Fällen immer beraten, um steuerliche Fehler zu verhindern,
die nachträglich nicht mehr rückgängig zu machen sind!

Abschluss eines Kaufvertrags auf einer Messe

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch steht einem Verbraucher bei außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen
ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 10.4.2019
die Frage zu klären, wie es sich bei Kaufverträgen verhält, die
auf einer Messe zustande gekommen sind. Folgender Sachverhalt lag den Richtern
zur Entscheidung vor: Ein Unternehmen, welches Küchen vertreibt, hatte
auf einer Messe einen Stand. Dort wurde ein schriftlicher Kaufvertrag über
eine Einbauküche geschlossen. Noch am gleichen Tag widerrief der Käufer
diesen Vertrag.Sofern es sich um eine klassische Verkaufsmesse mit offensichtlichem Verkaufscharakter
handelt, kann das Verkaufsangebot eines Unternehmers für den Käufer
nicht überraschend sein. So lag der Fall hier. Von einer Überrumpelung
konnte nicht gesprochen werden. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer
und verständiger Verbraucher konnte vernünftigerweise damit rechnen,
dass der betreffende Unternehmer an dem Messestand eine Verkaufstätigkeit
ausübt und ihn möglicherweise zu kommerziellen Zwecken ansprechen
wird, um einen Vertrag zu schließen.Der Messestand des Küchenverkäufers vermittelte auch nach außen
nicht das Erscheinungsbild eines reinen Informations- oder Werbestands, somit
besteht für solche Käufer kein Widerrufsrecht.

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