Monat: Oktober 2019

Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und selbstständiger Tätigkeit

Ist nicht durch Gesetz oder Rechtsprechung festgelegt, ob ein bestimmter Beruf
zu den selbstständigen oder gewerblichen Einkünften gehört, so
ist die Abgrenzung für den jeweiligen Einzelfall durchzuführen. Maßgebend
ist dabei, welche Tätigkeit hauptsächlich ausgeführt wird und
welche Position der ausführende Unternehmer übernimmt.Die Entscheidung, ob bei Prüfingenieuren Einkünfte aus Gewerbebetrieb
oder aus selbstständiger Tätigkeit vorliegen, hatte auch der Bundesfinanzhof
(BFH) in seinem Urteil vom 14.5.2019 zu treffen.
Im entschiedenen Fall bestand eine GbR aus Gesellschaftern, welche allesamt
als Prüfingenieure tätig waren. Die angefallenen Haupt- und Abgasuntersuchungen
wurden jedoch hauptsächlich von den Angestellten der GbR ausgeführt.
Finanzamt und BFH qualifizierten die Einkünfte der GbR aus diesem Grund
als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und somit als gewerbesteuerpflichtig.Grundsätzlich hatte der BFH bereits zuvor festgelegt, dass Prüfingenieure,
welche Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, Einkünfte
aus selbstständiger/freiberuflicher Tätigkeit erzielen. Allerdings
müssen sie dafür in leitender Position und eigenverantwortlich auftreten.
Das gilt für alle freiberuflichen Unternehmer, da die Tätigkeit sonst
nicht als selbstständig gilt, sondern als gewerblich. Anmerkung: Bei der Ausübung einer selbstständigen Arbeit besteht
immer die Möglichkeit sich fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte zu
bedienen. Jedoch muss die ausgeführte Leistung dem Unternehmer zuzurechnen
sein.

Überversorgung bei der Betriebsrente

Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
oder aus Gewerbebetrieb erzielen, können ihren beschäftigten Arbeitnehmern
eine betriebliche Altersvorsorge einrichten. Für die Unternehmer stellen
die gezahlten Zuwendungen an Unterstützungskassen Betriebsausgaben dar.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun jedoch entschieden, dass diese Zuwendungen
nicht immer unbeschränkt abziehbar sind.Im entschiedenen Fall zahlte eine Unternehmerin regelmäßig Zuwendungen
an eine Unterstützungskasse, welche mit vereinbartem Rentenbeginn lebenslange
Leistungen an die Arbeitnehmer der Unternehmerin auszahlen soll. Es wurde eine
jährlich feste Steigerung von 5 %, eine sog. Anwartschaftsdynamik, pro
zukünftiges Dienstjahr vereinbart. Das Finanzamt war der Ansicht, dass
eine Kürzung der Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge vorzunehmen
ist, sollte eine Überversorgung vorliegen. Dabei muss auch die Steigerung
in die Prüfung zur Überversorgung mit einbezogen werden.Das sah auch der BFH so. Maßgebend für die Berechnung sind 75 %
der bezogenen Aktivbezüge zur betrieblichen Altersvorsorge am jeweiligen
Bilanzstichtag. Die zugesagten Versorgungsbezüge zuzüglich der Rentenanwartschaft
aus der gesetzlichen Rentenversicherung dürfen diese Grenze nicht überschreiten.
Bei einer Überschreitung ist eine Steigerung von 3 % nach Auffassung des
BFH noch angemessen, bei der eine Überversorgung nicht vorliegt. Wird
dieser Prozentsatz überschritten, wie in dem oben beschriebenen Fall mit
5 %, so ist von einer Überversorgung auszugehen und eine entsprechende
Kürzung der gezahlten Zuwendungen zu ermitteln.Bitte beachten Sie! Entsprechende Verträge sollten nicht ohne steuerliche
Hintergrundprüfung abgeschlossen werden. Lassen Sie sich hier unbedingt
beraten, um steuerliche Fehler bei der betrieblichen Rente zu vermeiden.

Steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen bei GmbH-Geschäftsführern

Mit Schreiben vom 8.8.2019 äußert sich das Bundesfinanzministerium
zur zukünftigen steuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten-Modellen von
Organschaften, das in allen offenen Fällen angewendet werden soll. Danach
sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten bei Arbeitnehmern,
die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind – z. B. bei Geschäftsführern
einer GmbH – lohn/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn
der Arbeitnehmer nicht an der Körperschaft beteiligt ist (z. B. Fremd-Geschäftsführer).Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt, beherrscht diese aber
nicht (z. B. Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer), ist zu prüfen,
ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Ist dies nicht der Fall,
sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn-/einkommensteuerlich
grundsätzlich anzuerkennen.Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt und beherrscht diese,
liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Vereinbarungen über die
Einrichtung von Zeitwertkonten werden dann lohn-/einkommensteuerlich von der
Finanzverwaltung nicht anerkannt.Der Erwerb einer Organstellung hat keinen (negativen) Einfluss auf das bis
zu diesem Zeitpunkt aufgebaute Guthaben eines Zeitwertkontos. Nach Erwerb der
Organstellung ist hinsichtlich der weiteren Zuführungen zu dem Konto eine
verdeckte Gewinnausschüttung zu prüfen. Nach Beendigung der Organstellung
und Fortbestehen des Dienstverhältnisses kann der Arbeitnehmer das Guthaben
entsprechend weiter aufbauen oder das aufgebaute Guthaben für Zwecke der
Freistellung verwenden.

Erstattung von Versicherungsbeiträgen nur auf Antrag

Durch Verschiebung des Renteneintrittsalters und Flexirentengesetz kommt es
immer häufiger vor, dass Versorgungsbezüge (Rente, BAV-Rente, Einmalbetrag
aus der BAV) neben aktivem Erwerbseinkommen (Arbeitslohn, selbstständige
Erwerbstätigkeit) bezogen werden. Für gesetzlich Versicherte kann
es in diesen Fällen dazu kommen, dass mehr Beiträge an die Krankenkasse
abgeführt werden, als dem Höchstbeitrag gemäß der Beitragsbemessungsgrenze
entsprechen. Die Krankenkassen erstatten den zu viel gezahlten Beitrag (nur) auf Antrag
an den Versicherten. Der Antrag ist an die Krankenkasse zu richten, die den
Beitrag eingenommen hat, auch wenn in der Zwischenzeit ein Wechsel der Krankenkasse
erfolgt ist.Bitte beachten Sie: Ohne Antrag keine Erstattung! Die Erstattung erfolgt
nicht automatisch, da die Beiträge bei der Krankenkasse an verschiedenen
Stellen eingenommen und nicht zusammengeführt werden. Der Erstattungsanspruch
verjährt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge
fällig waren.

Gesetzentwurf zur Rückführung des Solidaritätszuschlags

Der Solidaritätszuschlag (Soli-Zuschlag) ist eine Ergänzungsabgabe
zur Einkommen- und zur Körperschaftsteuer, die dem Bund zusteht. Er wurde
durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms im
Rahmen der Wiedervereinigung Deutschlands mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum
1995 an eingeführt.Nunmehr soll die im Koalitionsvertrag vereinbarte Abschaffung des Soli-Zuschlags
gesetzlich definiert und der Soli in einem ersten Schritt – ab 2021 –
zugunsten niedriger und mittlerer Einkommen schrittweise zurückgeführt
werden. Bei der Einführung des Solidaritätszuschlags wurde für einkommensteuerpflichtige
Personen eine Freigrenze festgelegt. Nach geltendem Recht wird der Zuschlag
nur erhoben, wenn die tarifliche Einkommensteuer den Betrag von 972 €/1.944
€ (Einzel-/Zusammenveranlagung) übersteigt. Diese Freigrenze wird
nunmehr auf 16.956 €/33.912 € angehoben. Damit sollen laut Gesetzesbegründung
rund 90 % der Steuerpflichtigen nicht mehr mit Solidaritätszuschlag belastet
werden. Die Höhe des Soli-Zuschlags bleibt bei 5,5 % nach Überschreiten
der Freigrenze. Eine sog. Milderungszone soll einen Belastungssprung vermeiden.Anmerkung: In der Fachliteratur werden Stimmen laut, die die Gesetzesinitiative
als nicht grundgesetzkonform einstufen. Am Tag der Veröffentlichung dieses
Schreiben war das Gesetz noch nicht verabschiedet.

Bundesregierung erweitert Bekämpfung der Geldwäsche

Mit dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie
soll diese in nationales Recht umgesetzt werden. Das Gesetz soll zum 1.1.2020
in Kraft treten. Dafür sind u. a. folgende Regelungen vorgesehen:

Die Verdachtsmeldepflichten für Makler und Notare sollen konkretisiert
und geschärft werden, um dem Geldwäscherisiko im Immobiliensektor
entgegenzuwirken.
Bisher greifen für Händler von Edelmetallen einzelne Pflichten
erst ab einem Schwellenbetrag von 10.000 €. Dieser Schwellenwert wird
auf 2.000 € gesenkt.

Die geldwäscherechtlichen Pflichten werden auf die Ausrichter von Versteigerungen
– insbesondere die öffentliche Hand – erweitert. Davon betroffen sind
auch Zwangsversteigerungen von Immobilien durch Gerichte.
In Zukunft erhält auch die Öffentlichkeit Zugriff auf das bereits
bestehende „Transparenzregister“, in dem die tatsächlich wirtschaftlich
Berechtigten aufgeführt werden. Geldwäscherechtlich Verpflichtete
müssen künftig vor neuen Geschäften mit Mitteilungspflichtigen
einen Registrierungsnachweis oder Auszug aus dem Register einholen und ihnen
im Transparenzregister auffallende Unstimmigkeiten melden.

Auch Anbieter zur Verwahrung, Verwaltung und Sicherung von Kryptowerten
werden verpflichtet, Geldwäsche-Verdachtsfälle zu melden. Außerdem
wird die derzeitige Praxis gesichert und erweitert, wonach Dienstleister,
die den Umtausch von virtuellen Währungen in gesetzliche Währungen
und umgekehrt anbieten, den Verpflichtungen des Geldwäscherechts unterliegen.

Bundeskabinett beschließt Angehörigen-Entlastungsgesetz

Nicht alle Eltern können die Kosten für ihre Pflege im Alter aufbringen.
Daher werden häufig die erwachsenen Kinder zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.
Im Entwurf des „Angehörigen-Entlastungsgesetzes“ ist vorgesehen,
dass zukünftig Angehörige erst bei Überschreitung eines Jahresbruttoeinkommens
von 100.000 € vom Sozialhilfeträger zur Zahlung von Unterhaltsleistungen
herangezogen werden können. Diese Grenze galt bislang ausschließlich
für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.Auch Familien, die sich um ein Kind mit Behinderung kümmern, sollen von
dem Gesetz profitieren. Für Menschen mit Behinderungen enthält der
Entwurf darüber hinaus weitere wichtige Verbesserungen. Geplant ist z.
B. ein Budget für Ausbildung. Damit sollen behinderte Menschen unterstützt
werden, die eine reguläre Berufsausbildung antreten.

Verzugszins / Basiszins

Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punktezzgl. 40 € Pauschale

Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

seit 01.07.2016 = – 0,88 %
01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

„Griff in die Kasse“ – Haftung eines GmbH-Geschäftsführers

Die Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH dafür zu sorgen,
dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen
Verpflichtungen nachkommt, besteht grundsätzlich nur gegenüber der
Gesellschaft, nicht hingegen im Verhältnis zu außenstehenden Dritten.In einem dem Bundesgerichtshof am 7.5.2019 zur Entscheidung vorgelegten Fall
betrieb eine GmbH eine Mühle. Landwirte belieferten diese mit Getreide.
Die aus den Verkäufen erzielten Erlöse flossen auf ein Konto der GmbH.
Die Landwirte bezogen ihrerseits von der GmbH Saatgut, Dünger und Ähnliches.
Es bestand eine Kontokorrentabrede, nach der die Auszahlung des Differenzguthabens
von der GmbH an die Landwirte im Februar des Folgejahres erfolgen sollte. Eine
solche Zahlung wurde jedoch nicht ausgeführt; es wurde ein Insolvenzantrag
gestellt, der in der Folgezeit mangels Masse abgewiesen wurde. Grund für die Zahlungsunfähigkeit der GmbH war, dass der Geschäftsführer
mehrere hunderttausend Euro aus dem Vermögen der GmbH entnommen und für
betriebsfremde Zwecke verwendet hatte. Den Landwirten stand nach Auffassung
des BGH hier kein direkter Schadensanspruch gegenüber dem GmbH-Geschäftsführer
zu.

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)
Bitte beachten Sie, dass ab Januar der Index von 2010 = 100 auf 2015 = 100 geändert wurde!

2019
106,0  August
106,2  Juli
105,7  Juni
105,4  Mai
105,2  April
104,2  März
103,8  Februar
103,4  Januar

2018
104,2  Dezember
104,2  November
104,9  Oktober
104,7  September

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise

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